BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu räuberischer Erpressung und Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 198/68
- Datum
- 19.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen einer vorherigen Erörterung vor Verkündung des Ausschlusses der Öffentlichkeit begründet nur einen bedingten Revisionsgrund nach § 337 StPO; eine Aufhebung erfolgt nur, wenn das Urteil auf dieser Verfahrensverletzung beruht.
Für die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist kein gesonderter formeller Beschluss erforderlich; die Dauer des Ausschlusses unterliegt der pflichtgemäßen Ermessensausübung und ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Zur Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung und zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB müssen die Feststellungen erkennen lassen, warum die erpresste Person die geforderte Herausgabe unterblieb; andernfalls bleibt ein Rücktrittsverdacht offen.
Der Erschwerungsgrund des Einschleichens (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) setzt mehr voraus als bloßes Einsteigen; es bedarf zusätzlicher vorsichtiger oder listiger Ausführungsweisen, die gesondert festzustellen sind.
Bei eng miteinander zusammenhängenden Taten, die auf derselben zentralen Beweisquelle (z. B. Identifizierung durch ein Opfer) beruhen, ist die Zuverlässigkeit dieser Beweisquelle einheitlich zu prüfen; mangelhafte Feststellungen können zur Aufhebung mehrerer damit verknüpfter Schuldsprüche führen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Feintischler Dieter █████, dort geboren am ███████ 1944, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Raubes, versuchter räuberischer Erpressung und Notzucht verurteilt worden ist, im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes, versuchter räuberischer Erpressung und Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1. In der Hauptverhandlung wurde, nachdem bereits fünf Zeugen gehört worden waren, vor der Vernehmung der Zeugin ████████ der Beschluss verkündet, dass die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werde. Der Saal wurde daraufhin geräumt und die Öffentlichkeit ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) erst nach der Vernehmung mehrerer weiterer Zeugen, der Durchführung einer Augenscheinseinnahme und der Anhörung von drei Sachverständigen wiederhergestellt.
Die Revision macht geltend, dass in dreifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft verfahren worden sei: der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit sei ohne vorherige Verhandlung über die Ausschließung verkündet worden, die Wiederherstellung der ohne zeitliche oder sachliche Beschränkung ausgeschlossenen Öffentlichkeit sei nicht durch Beschluss entschieden worden und die Öffentlichkeit sei weit über den Zeitpunkt hinaus ausgeschlossen geblieben, bis zu dem das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Gefährdung der Sittlichkeit habe annehmen dürfen.
a) Ausweislich des Protokolls ist über die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht verhandelt worden; denn aus ihm ergibt sich nicht, dass die Prozessbeteiligten vor Verkündung des Beschlusses Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen hatten. Dieser Mangel, der eine Verletzung des § 33 StPO bedeutet – die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG lagen nicht vor –, bildet keinen unbedingten, sondern nur einen bedingten Revisionsgrund nach § 337 StPO, der lediglich dann durchgreift, wenn das Urteil auf der Verfahrensverletzung beruht (BGH LM Nr. 2 zu § 33 StPO; BGH, Urt. vom 22. Dezember 1967 – 4 StR 458/67 – bei Herlan GA 1963, 102). Das ist hier mit Sicherheit nicht der Fall. Abgesehen davon, dass die Prozessbeteiligten, insbesondere auch der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte, nicht gehindert waren, noch nachträglich Gegenvorstellungen zu erheben, geht die Revision selbst davon aus, dass die Öffentlichkeit zunächst zu Recht ausgeschlossen worden sei.
b) Die Auffassung, zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit habe es eines formlichen Gerichtsbeschlusses bedurft, ist unzutreffend. Das Gesetz schreibt eine solche Entscheidung nicht vor.
c) Der Beschluss enthält, wie die Revision zutreffend vorträgt, keine Beschränkung. Er galt damit nicht nur für die Vernehmung der Zeugin █████, sondern auch für die weitere Verhandlung. Ob die Ausschließung der Öffentlichkeit während des ganzen Zeitraums bis zu ihrer Wiederherstellung geboten war, hatte die Strafkammer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Ihre Entscheidung könnte nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn sie durch einen Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens beeinflusst wäre (vgl. RGSt 26, 395, 396; 66, 413). Ein solcher Rechtsfehler ist hier jedoch nicht erkennbar. Die gesamte weitere Beweisaufnahme, während der die Öffentlichkeit ausgeschlossen blieb, betraf ausschließlich oder – wie die Vernehmung des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Neubert – doch in erster Linie die dem Angeklagten vorgeworfenen, eng zusammenhängenden Taten zum Nachteil der Frau █████, nämlich Notzucht und versuchte räuberische Erpressung. Ein erheblicher Teil dieser Beweisaufnahme diente zwar nur der Prüfung, ob auf die Aussage der Frau █████, sie habe den Angeklagten einwandfrei wiedererkannt, Verlass war. Das nötigte die Strafkammer aber noch nicht zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit; denn auch während dieses Verhandlungsteils konnte jederzeit wieder eine Erörterung der Taten selbst erforderlich werden. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, dass die Öffentlichkeit während des ganzen Verfahrensabschnitts, der diese Taten betraf, ausgeschlossen blieb.
2. Die Rüge, dass die Nichtvereidigung des Zeugen Polizeiobermeister ███ gegen die §§ 59, 61 Nr. 3 StPO verstoße, kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf einem solchen Verfahrensverstoß nicht beruhen könnte. Das braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; denn in den Fällen, auf die sich diese Rüge bezieht (schwerer Raub, versuchte räuberische Erpressung und Notzucht), greift die Sachbeschwerde durch.
3. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil von Frau █████ wird von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich nämlich nicht, weshalb es nicht zur Hergabe des vom Angeklagten verlangten Geldes kam, so dass die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB offen bleibt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der von der Strafkammer angenommene Erschwerungsgrund des Einschleichens (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gegeben ist. Dieser setzt mehr voraus als bloßes Einsteigen: es muss noch irgendeine Vorsichtsmaßnahme, eine listige Art der Ausführung, hinzukommen (vgl. BGHSt 9, 253, 255; 14, 198). Eine solche Maßnahme ist nicht festgestellt.
4. Die Schuldspruche wegen schweren Raubes im Fall ███ und wegen Notzucht zum Nachteil von Frau █████ sind an sich nicht zu beanstanden. Sie können jedoch wegen des engen Zusammenhangs dieser beiden Taten mit dem Erpressungsversuch ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung des Angeklagten, der seine Täterschaft bestritten hat, beruht in allen drei Fällen darauf, dass Frau █████ ihn wiedererkannt haben will. Die Zuverlässigkeit dieses Wiedererkennens kann aber nur einheitlich beurteilt werden. Dem Schuldspruch wegen Notzucht kann zudem durch die Feststellungen, die in der neuen Hauptverhandlung zur Frage des Rücktritts getroffen werden, der Boden entzogen werden; denn der nach den bisherigen Feststellungen durch Drohung erzwungene Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Frau █████ folgte dem Erpressungsversuch unmittelbar nach.
5. Mit der räuberischen Erpressung im Fall ████ besteht ein solcher Zusammenhang nicht. Die Nachprüfung dieses Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei ihren Ausführungen zur inneren Tatseite lässt die Revision außer Acht, dass der Angeklagte ██████████ 122,– DM forderte, also 100,– DM mehr, als die Steuernachforderung betrug, und dass er jedenfalls auf diesen Betrag keinen Anspruch hatte, dies nach den Feststellungen auch wusste. Die insoweit erkannte Einzelstrafe wird durch die Aufhebung des Urteils im Übrigen nicht berührt und bleibt daher ebenfalls bestehen.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Willms | Henning |