Revision: Zurückverweisung wegen Nichtbeachtung des § 177 Abs. 2 StGB bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/85
- Datum
- 27.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann die Tat nur versucht worden sein oder besteht verminderte Schuldfähigkeit, kann dies allein oder in Verbindung mit sonstigen Umständen einen minder schweren Fall i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB begründen, wenn das Tatbild erkennbar vom typischen Erscheinungsbild der Vergewaltigung abweicht.
Wendet das Gericht Milderungsgründe (z.B. § 21, § 23 Abs. 2, § 49 StGB) an, hat es zugleich zu prüfen und darzulegen, ob dadurch der Fall als minder schwer im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist.
Unterlässt das Gericht die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, liegt ein sachlich-rechtlicher Begründungsmangel vor, der die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung beeinträchtigt.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen werden, während der Strafausspruch wegen eines solchen Rechtsfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Feststellungen zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 457/85 in der Strafsache gegen Hans Jürgen ██, geboren am ██ 1952 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. April 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 8. August 1985 zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch, entgegen dessen Auffassung, im Strafausspruch Erfolg.
Die Verneinung eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Strafkammer hat zwar den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB doppelt, und zwar nach § 21 StGB und nach § 23 Abs. 2 StGB, jeweils in Verbindung mit § 49 StGB, gemildert. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch jeder dieser Strafmilderungsgründe, sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen Umständen, auch dazu führen, einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu begründen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit oder der Tatsache, dass die Tat nur versucht worden ist, aus den sonstigen Erscheinungsformen von Vergewaltigungen so wesentlich herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGH StV 1982, 113; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1985 – 4 StR 788/84 m. w. Nachw.).
Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob sie diese Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung dieses vom Üblichen Erscheinungsbild einer Vergewaltigung nicht aber einer gefährlichen Körperverletzung – abweichenden Falles mit einbezogen hat.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieser sachlich-rechtliche Mangel die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1980 – 3 StR 380/80).
| Hurxthal | Salger | Laufhütte | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |