Treffer
BGH Urteil

Revision wegen ausbeuterischer Zuhälterei aufgehoben; Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 453/61
Datum
21.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen ausbeuterischer Zuhälterei nach §181a StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Bedeutung persönlicher Beziehungen gegenüber der Vorteilserlangung nicht hinreichend gewürdigt hat. Es fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Abwägung von Zuneigung und Ausbeutung. Ohne nähere Erörterung ist die Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a StGB) ist das Gesamtbild der Beziehung zwischen Täter und Dirne heranzuziehen; die bloße Erzielung von Vorteilen aus dem Unzuchtserwerb reicht allein nicht zur Annahme des Tatbestands.

2

Besteht neben eigensüchtigem Interesse ein im Wesentlichen gleich starkes persönliches Zuneigungsinteresse, ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Vorteilserlangung Zweck der Beziehung oder lediglich Begleiterscheinung ist.

3

Für die Feststellung einer Ausbeuterstellung sind Art, Umfang und Zweck gewährter Vorteile (z. B. Fahrzeugüberlassung, Reisekosten) sowie mögliche Gegenleistungen oder Dienstleistungen des Angeklagten zu ermitteln; fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen sind zu beanstanden.

4

Fehlen die notwendigen Feststellungen zur Bedeutung der Vorteile gegenüber persönlichen Beziehungen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 21. Juli 1961

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██████, dort geboren den Invaliden Hermann am 9. ███ ███ wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 21. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erkannte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.

Die sachlich-rechtliche Rüge ist begründet. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte seit Dezember 1954 mit der der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehenden Elisabeth █████ verlobt. Die Eheschließung ist bisher nicht erfolgt, weil der Angeklagte als Invalide – er ist schwer lungenkrank – nicht in der Lage ist, eine Familie zu ernähren. Er hofft aber darauf, wieder arbeitsfähig zu werden. Im Jahre 1955 erwarb Frau █████ einen Kraftwagen. Später erwarb sie einen anderen, wobei der erste in Zahlung gegeben wurde. Diese standen dem Angeklagten in █████ auch dann zur Verfügung, wenn Frau ███ auswärts der Gewerbsunzucht nachging. Der Angeklagte benutzte die Wagen mitunter für sich zu Stadtfahrten. Im Wesentlichen dienten die Fahrzeuge jedoch dazu, die ███ von dem jeweiligen Dirnenhaus zum Zwecke der Erholung nach ██ oder anderen Orten und wieder zurück an ihren „Betätigungsort“ zu bringen. Hierbei wurde der Wagen jeweils vom Angeklagten gefahren, der mit Frau █████ in den Jahren 1955 bis Frühjahr 1959 auch eine im Einzelnen nicht feststellbare Reihe von Vergnügungsfahrten mit dem Wagen machte, so eine mehrtägige Reise nach München, eine weitere in bis zweitägige Ausflüge nach Holland und in den Schwarzwald, ins Rheinland sowie Tagesausflüge in die Umgebung von Braunschweig. Die Kosten dieser Reisen wurden fast ausschließlich von der Frau █████ getragen, die sie aus ihren Unzuchtsverdienst bestritt. Die durch den Betrieb der Wagen entstehenden Kosten wurden im Großen und Ganzen auch dann von Frau ███ aufgebracht, wenn der Angeklagte die Fahrzeuge für sich in █████ zur Verfügung hatte. Es ist auch „mal“ vorgekommen, dass der Angeklagte Unkosten, die sich aus dem Betrieb des Wagens ergaben, wie z. B. Steuern, aus seiner eigenen Tasche bezahlte. Dieser Beitrag des Angeklagten fällt jedoch bei dem Ausmaß der Benutzung des Wagens durch ihn nicht ins Gewicht.

Dem Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er von Frau ███ aus deren Unzuchtsverdienst Geldmittel erhielt und für eigene Zwecke ausgab. Der Angeklagte erhielt eine monatliche Invalidenrente. Ein Kostgeld brauchte er zu Hause nicht abzugeben.

Die ausbeuterische Zuhälterei nach § 181a StGB hat das Landgericht darin erblickt, dass die Kosten für den Betrieb des dem Angeklagten in █████ zu seiner Verfügung überlassenen Wagens sowie für die Teilnahme an den gemeinsamen Vergnügungsreisen aus dem Unzuchtsverdienst der Frau █████ bestritten wurden.

Die Verurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Für die Frage, ob ausbeuterische Zuhälterei vorliegt, muss das Gesamtbild der Beziehungen des Mannes zu der Dirne in Betracht gezogen werden. Die Strafkammer hat sich nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Einfluss die Liebesbeziehungen zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Vorteile hatten, die der Angeklagte aus dem Unzuchtsgewerbe der Dirne zog. Nach den Feststellungen war er mit Frau ██ verlobt. Die Absicht, sie zu heiraten, bestand noch fort. Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Erörterung bedurft, welche Bedeutung der Vorteilserlangung im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen zu der Dirne zukam. Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei kann bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb auch dann bejaht werden, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben dem eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen ein im Wesentlichen gleich starkes, von der Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zugrunde liegt (BGHSt 15, 37). Daher ist in dieser Art abzuwägen, ob die persönlichen Beziehungen zu der Dirne gegenüber dem Vorteil überwogen oder nicht. Aus der Vorteilserlangung kann dagegen nicht, wie das Landgericht getan hat, allein der Schluss auf die Erfüllung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei gezogen werden (BGH NJW 1954, 1294 Nr. 19 = LM § 181a StGB Nr. 5). Vielmehr muss es dem Täter darum gegangen sein, seine persönliche Bekanntschaft in schmarotzerhafter Weise zu seinem Lebensunterhalt auszunutzen. Die gemeinschaftlichen Ausflüge, die ersichtlich der Unterhaltung und Erholung dienen sollten, können ein Ausdruck langer und ernsthafter innerer Verbundenheit der Beteiligten gewesen sein, sodass dann die Gewinnung der Vorteile – auch die Benutzung des Wagens der Dirne in ███ – als Zweck der Beziehungen hinter der persönlichen Zuneigung zurücktraten.

Für die Beurteilung des Gesamtbildes der Beziehungen kann es übrigens erheblich sein, ob Frau █████ überhaupt selbst fahren konnte und nicht möglicherweise das Mitfahren durch den Angeklagten auch einen Dienst als Kraftfahrer für sie mitenthielt.

Die bisherigen Feststellungen lassen unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte eine eindeutige Beurteilung nicht zu.

Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass der der Entscheidung BGHSt 15, 37 zugrunde liegende Sachverhalt in Hinblick auf die von dem damaligen Angeklagten erlangten Vorteile wesentlich anders gestaltet war. Dieser benutzte den der Dirne gehörenden Kraftwagen für seine Tätigkeit als Vertreter und auch sonst fast täglich. In einem der beiden Zimmer, die die Dirne innehatte, hatte sie eine aus ihrem Verdienst gekaufte Wohnzimmereinrichtung aufgestellt. Sie ließ den Angeklagten dieses Zimmer und seine Einrichtung unentgeltlich ständig benutzen. Der vorliegende Fall weist jedoch wesentlich andere Züge auf. U. a. ist hier festgestellt, dass der Wagen in erster Linie im Interesse der Frau ████ verwendet wurde.

Das Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben.

RothbergKrummeLang-Hinrichsen
MartinFlitner

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