Revision: Einziehung bei Schuldunfähigkeit unzulässig, Unterbringung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 452/63
- Datum
- 06.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach §§ 40, 42 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden ist.
Bei Schuldunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§51 Abs.1 StGB) fehlt regelmäßig die notwendige Vorsatzrelation für eine Einziehung; Einziehung ist in solchen Fällen unzulässig.
Ist die Strafbarkeit wegen Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, kann das Gericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB anordnen; die Voraussetzungen des §42b Abs.1 sind von der Strafkammer zu prüfen.
Ein nur geringfügiger, auf einen isolierten Erfolg der Revision gerichteter Erfolg begründet keinen Anlass, nach §473 Abs.1 Satz1 StPO von der zumutbaren Kostenlast zugunsten des Unterlegenen abzuweichen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Sicherungsverfahren gegen den invaliden Otto ██, geboren am ███ 1903 in ████, wegen Unterbringung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ der Bundesanwaltschaft bei der Urteilsverkündung, █████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom [REDACTED] 1965 dahin geändert, dass die Einziehung entfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht führt aus, der Beschuldigte habe den Tatbestand des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB), den des schwereren Tatbestands der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) und der Beamtennötigung (§ 114 Abs. 1 StGB) erfüllt. Dabei sei er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen, das Unerlaubte der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte könne daher nicht bestraft werden.
Jedoch erfordere die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB).
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 42b Abs. 1 StGB geprüft und festgestellt.
Die angeordnete Einziehung ist jedoch unzulässig. Die Strafkammer stützt sie auf die §§ 40, 42 StGB. Vorausgesetzt wird in § 40 Abs. 1 StGB jedoch, dass der Gegenstand, der eingezogen werden soll, zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden ist. Das trifft nicht zu, wenn der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Die Rechtsprechung hat deshalb in diesen Fällen die Einziehungsmöglichkeit verneint (RGSt 29, 130; BGH 1 StR 4/52 vom 11. März 1952, mitgeteilt bei Dallinger, DR 1952, 530). Es besteht kein hinreichender Grund, hiervon abzugehen.
Bei der Kostenentscheidung war kein Anlass, von der Befugnis gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, da der vom Beschuldigten erzielte Erfolg nur geringfügig ist. Die von ihm angestrebte Änderung des angefochtenen Urteils bestand vor allem in der Aufhebung der angeordneten Unterbringung. Diese konnte er nicht erreichen.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Jagusch | Bortzler |