Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Einziehung des Tatmittels entfällt; Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/52
Datum
11.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die Revision dahin, dass die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Messers entfällt; die Revision wird insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen. Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung, die Verwertung der Angaben eines taubstummen Beschuldigten und die Ablehnung weiterer Sachverständigen sind unbegründet. Die Unterbringung nach § 42b/42d StGB bleibt wegen Wiederholungsgefahr gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden ist; bei Zurechnungsunfähigkeit des Täters fehlt die Voraussetzungen der Einziehung.

2

Die Vernehmung eines taubstummen Beschuldigten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ist zulässig; die Beweiswürdigung seiner Angaben obliegt dem Gericht und unterliegt der freien, aber pflichtgemäßen Beurteilung nach § 261 StPO.

3

Die Zwangszuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn die in § 244 Abs. 4 StPO genannten Gründe vorliegen; ohne solche Gründe verletzt die Ablehnung eines (auch vorprozessual gestellten) Antrags auf Hinzuziehung nicht das Verfahrensrecht.

4

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b/§ 42d StGB setzt voraus, dass aufgrund der geistigen Störung des Täters die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohten Handlungen besteht und andere Maßnahmen die Gefahr nicht hinreichend abwenden; dies ist in der Sachverhaltswürdigung der Tatsacheninstanz gebunden und nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 5. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ██ aus ████, den Landwirt Ernst █, geboren am ████ in ██, z. Zt. in der ████ und Pflegeanstalt [REDACTED], – wegen Unterbringung – hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i. Br. vom 5. Oktober 1951 dahin geändert, dass die angeordnete Einziehung des Messers wegfällt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Unbegründet ist die auf die Verletzung des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge. Die Revision hat nichts vorgebracht, was eine Verletzung dieser Vorschrift erkennen ließe. Die nähere Begründung der Rüge spricht dafür, dass die Revision einen Verstoß gegen § 244 StPO meint. Aber auch diese Vorschrift ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung entgegen dem Vorbringen der Revisionsbegründung keinen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt. Das Landgericht kann daher auch nicht durch die Ablehnung eines solchen Antrages das Verfahrensrecht verletzt haben. Der vor der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist mit Recht abgelehnt worden, weil keiner der Gründe vorlag oder auch nur geltend gemacht wurde, die nach § 244 Abs. 4 StPO eine Verpflichtung zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen begründen können. Solche Gründe traten auch in der Hauptverhandlung nicht zu Tage. Das Gericht hat deshalb auch nicht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht von Amts wegen beschloss.

2. Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht seine Überzeugung auch auf die Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung gestützt habe. Der Beschuldigte ist zwar taubstumm und leidet nach den Feststellungen an einer Schizophrenie verbunden mit paranoid-halluzinatorischen Erlebnissen. Das Gericht konnte sich aber mit ihm unter Hinzuziehung eines Dolmetschers verständigen und war nicht gehindert, seine Angaben für die Überzeugungsbildung mit zu verwenden. Den Wert dieser Angaben hatte die Strafkammer nach § 261 StPO nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Dass sie dabei rechtliche Schranken missachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe seiner Urteilsfindung im Wesentlichen nur das zugrunde gelegt, was es „aus dem Gestammel des taubstummen Beschuldigten nicht zu verstehen geglaubt“ habe, trifft nach der Urteilsbegründung nicht zu. Die Angaben des Beschuldigten bildeten für das Gericht nur eine von mehreren Erkenntnisquellen. Die Feststellungen stützen sich auch, wie das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, auf die Bekundungen der vernommenen Zeugen und auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen.

3. Das Landgericht hat angenommen, der Beschuldigte habe, ohne Mörder zu sein, den Entschluss, einen Menschen zu töten, durch Handlungen der Ausführung des Verbrechens des Totschlags betätigt, die einen Anfang zur Vollendung enthalten, wobei er als ein in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebener Taubstummer und wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diese Annahme wird durch den für erwiesen erachteten Sachverhalt getragen.

Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung, dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz auf Frau [REDACTED] eingestochen habe. Ihre Ausführungen bewegen sich aber ausschließlich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszug entzogenen tatsächlichen Gebiet. Rechtsfehler treten in den Darlegungen des Landgerichts nirgends zutage. Insbesondere steht die Feststellung, der Beschuldigte sei zur Zeit der Tat geisteskrank und daher zurechnungsunfähig gewesen,

4. nicht in Widerspruch zu der vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsache, er habe den natürlichen Willen gehabt, Frau [REDACTED] durch die Messerstiche zu töten.

Da die Strafkammer ohne Rechtsirrtum im Verhalten des Beschuldigten, abgesehen von der Zurechnungsfähigkeit, die Merkmale des versuchten Totschlags gefunden hat, erübrigten sich Ausführungen zu § 223a StGB.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich auch die Voraussetzungen des § 42b StGB bejaht. Soweit die Revision geltend macht, die geistige Erkrankung des Beschuldigten sei nicht von der Art, dass eine Wiederholung mit Strafe bedrohter Handlungen zu besorgen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den ausdrücklichen und bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat auch ohne Rechtsirrtum verneint, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden kann. Ob die Beaufsichtigung durch Angehörige genügt, ist vom Gericht ausreichend geprüft, jedoch mit Erwägungen verneint worden, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Wendung im Urteilssatz, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt „angeordnet werde“, enthält nur ein unschädliches Fassungsversehen. Die Urteilsgründe führen richtig aus, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen war (§ 42d).

5. Bedenken gibt nur die Anordnung, dass das vom Beschuldigten zur Tat benutzte Messer einzuziehen sei.

Das Landgericht stützt die Einziehung auf die §§ 40, 42 StGB. Voraussetzung der Einziehung ist jedoch nach § 40 StGB, dass der Gegenstand zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden ist. Sie ist nicht gegeben, wenn der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher in diesem Falle die Einziehungsmöglichkeit verneint (RGSt Bd. 29, 130). Davon abzugehen, besteht kein zwingender Anlass.

MantelPeetzDr.Jagusch
RichterDr.Geier
Revision teilweise stattgegeben: Einziehung des Tatmittels entfällt; Unterbringung bestätigt — Themis