Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert zu fahrlässiger Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/87
Datum
29.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hannover ein, das ihn wegen versuchten Totschlags und Verkehrsdelikten verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass statt einer Gefährdung des Straßenverkehrs eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit (§ 316 StGB) festgestellt wird. Begründet wurde dies damit, dass das Anfahren bewusst und gezielt erfolgte und die Alkoholisierung nicht ursächlich für die Gefährdung war. Weitere Rügen blieben im Übrigen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bewusstem, gezieltem Einsatz eines Fahrzeugs gegen eine Person ist die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs.1 Nr.1a StGB) grundsätzlich ausgeschlossen; maßgeblich ist vielmehr der Vorsatz und gegebenenfalls ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

2

Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit rechtfertigt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nur, wenn die Fahruntüchtigkeit ursächlich für die konkrete Gefährdungshandlung war.

3

Bei beendeten Versuchen steht ein strafbefreiender Rücktritt nur zu, wenn sich der Täter ernsthaft um die dringliche Versorgung der Verletzten bemüht; das bloße Unterlassen genügt nicht, wenn Drittmaßnahmen bereits eingeleitet wurden (§ 24 Abs.2 Satz2 StGB).

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn sich aus der sachlichen Überprüfung ergibt, dass bestimmte Tatbestände nicht vorliegen; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, sofern die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 449/87 in der Strafsache gegen Co —— aus H███████, dort geboren am ███████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. März 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Die Aufklärungsrüge ist zum Teil unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), zum Teil ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 1987 im Einzelnen ausgeführt hat.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht mit strafbefreiender Wirkung von der versuchten Tötung zurückgetreten. Insoweit ist nach den Feststellungen von einem beendeten Versuch auszugehen (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 297/298), und der Angeklagte hätte sich deshalb, da die Hilfsmaßnahmen von Dritten eingeleitet worden waren, ernsthaft um die dringliche Versorgung der Verletzten bemühen müssen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Anforderungen genügte sein nach der Tat gezeigtes Verhalten jedoch nicht (vgl. BGHSt 33, 295, 302).

Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit versuchtem Totschlag und mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr begangener fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben nämlich nicht, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (1,58 ‰) ursächlich für die Gefährdung des Tatopfers im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB war.

Der Angeklagte hat sein Motorrad vielmehr bewusst und gezielt eingesetzt, um die auf dem Fußweg vor ihm Flüchtende anzufahren. Bei einer solchen Sachlage scheidet eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB aus (BGH VRS 65, 359, 360; BGH, Beschlüsse vom 5. August 1986 – 4 StR 395/86 – und vom 25. August 1987 – 4 StR 395/87). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, 2 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH VRS 65, 359, 360).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch und die Anordnung der Maßregel werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.

MaierKnoblichGoydke
LaufhütteJahnke

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