Revision teilweise stattgegeben: Entfernung fahrlässiger Gefährdung bei vorsätzlichem Eingriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 395/87
- Datum
- 25.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Fahrzeug gezielt und vorsätzlich als Mittel eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eingesetzt, schließt dies die daneben erhobene fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs aus.
Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) sind konkrete Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder Anhaltspunkte für relative Fahruntüchtigkeit erforderlich; bloße spätere Messwerte ohne zeitliche Einordnung genügen nicht.
Eine Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG tritt hinter dem Straftatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b StGB) zurück, soweit letzterer erfüllt ist.
Die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs, der für die Strafzumessung und für Maßregeln strafschärfend berücksichtigt wurde, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; ein Maßregelausspruch ist aufzuheben, soweit er auf wegfallenden Verurteilungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 5. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 395/87 in der Strafsache gegen Egon Bernhard ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1935 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Mai 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) entfällt, 2. mit den Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Maßregelausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „der Nötigung, des Betrugs, der Bedrohung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, dieser in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Schuld- und Einzelstrafaussprache wegen Nötigung, Betruges, Bedrohung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist nicht zu beanstanden. Jedoch muss die Verurteilung wegen der damit in Tateinheit stehenden fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs entfallen:
Die Feststellungen ergeben nicht, dass eine alkoholverursachte Fahruntüchtigkeit für die Gefährdung des Robert Bauer ursächlich im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB war; denn der Angeklagte hat sein Fahrzeug nach den Feststellungen gezielt eingesetzt, um seine Flucht zu ermöglichen. Damit scheidet eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB aus (BGH VRS 65, 359, 360; BGH, Beschluss vom 5. August 1986 – 4 StR 395/86).
Auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB kommt nicht in Betracht. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug um 0.50 Uhr – also etwa eine Stunde nach Verlassen der Gaststätte – 1,25 ‰. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Fahrt von der Gaststätte zu seiner Wohnung eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ oder mehr hatte oder dass er diesen Wert später erreicht hat (BGHSt 25, 246, 251; 31, 42, 43). Damit kann von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht ausgegangen werden; für eine relative Fahruntüchtigkeit (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 316 StGB Rdn. 7 ff.) fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Die vorliegende Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG hinter § 315b StGB zurück.
Der Senat schließt aus, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Er hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Folge. Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass „der Angeklagte durch eine Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat“ (UA 22). Die übrigen Einzelstrafaussprache wurden hiervon nicht berührt, jedoch führt die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Ferner muss der Maßregelausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht auch diesen ausdrücklich nicht nur auf § 69 Abs. 1 StGB, sondern auch auf § 69 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 315c StGB gestützt hat.
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