Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 447/75
- Datum
- 22.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis des inneren Tatbestands bei Untreue (§ 266 StGB) sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Eine Ausnahme von diesen Anforderungen ist nur zulässig, wenn der äußere Tatbestand so klar und eindeutig ist, dass sich der innere Tatbestand daraus ohne weiteres ergibt.
Fehlen Feststellungen zum inneren Tatbestand oder lassen die festgestellten äußeren Umstände alternative, nicht strafbare Erklärungen zu, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung und Rechtsfolgenbemessung ist die zum 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 266 StGB zu beachten; eine zusätzliche Geldstrafe kommt nur noch gegebenenfalls nach den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 2. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen K, den Richter am Amtsgericht Ludwig aus ███, geboren ██ ██████ 1919 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Bärtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hurxthal Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu 5.000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rüge, das Hauptverfahren sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden, ist offensichtlich unbegründet. Auf die anderen Verfahrensrügen, die zum Teil, weil sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, unzulässig, im Übrigen ebenfalls unbegründet sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
2. Die Sachbeschwerde ist begründet.
Es kann offen bleiben, ob die außerordentlich knappen Feststellungen zum äußeren Tatbestand ausreichen, um die Beurteilung des gesamten Schuldumfanges zu ermöglichen. Das Urteil kann jedenfalls schon deshalb keinen Bestand haben, weil es keine Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält. Bei dem weit gesteckten Tatbestandsrahmen des § 266 StGB sind an den Nachweis des inneren Tatbestands grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Dreher, 35. Aufl., Anm. 3 zu § 266 StGB mit Rechtsprechungsnachweisen).
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn der äußere Tatbestand der Untreue so klar liegt, dass sich aus ihm der innere Tatbestand von selbst ergibt (vgl. Urteil vom 12. Juni 1956 – 1 StR 65/56 – mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe das entnommene Geld nicht an das Finanzamt abgeführt, weil seines Erachtens eine Lotteriesteuerpflicht nicht bestanden habe, als widerlegt angesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist zudem davon auszugehen, dass der Angeklagte dieses Geld zumindest zum größten Teil an andere Personen als Darlehen ausgegeben hat, damit diese sich an dem Spiel beteiligen konnten, und dass er durch solche Darlehen das Spiel, jedenfalls teilweise, überhaupt erst „in Gang gebracht und gehalten“ hat.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus den Feststellungen zum äußeren Tatbestand ohne Weiteres in vollem Umfang auch der innere Tatbestand ergibt.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 266 StGB eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr angedroht ist. Eine solche kann allerdings auch weiterhin unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. verhängt werden.
| Bärtzler | Hurxthal | Knoblich | |||
| Spiegel | Zipfel |