Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu §§ 315c, 113 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 44/73
Datum
08.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zwar genügten die Feststellungen zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315b) noch, für Verurteilungen nach §315c und für einen besonders schweren Fall des §113 fehlen aber konkrete, überprüfbare Feststellungen zu Gefahr, Unübersichtlichkeit und Vorsatz. Das Urteil enthielt überwiegend allgemeine Schlussfolgerungen ohne die erforderlichen Tatsachenerörterungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b) sind konkrete Feststellungen erforderlich, die das gefährdende Verhalten und die unmittelbare Gefährdung einer bestimmten Person plausibel machen.

2

Eine Verurteilung nach §315c StGB setzt die Darlegung einer konkreten Gefahr voraus; das Gericht hat Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die zeigen, dass die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so beeinträchtigt war, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird.

3

Der Tatbestand des §315c Abs.1 Nr.2e erfordert, dass der Fahrzeugführer die rechte Fahrbahn wenigstens teilweise überschreitet; bloßes "nicht scharf rechts" Fahren oder eine bloße Behinderung erfasst Nr.2e nicht.

4

Für die Annahme eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§113 Abs.2 Nr.1) müssen Feststellungen darüber getroffen werden, dass das Fahrzeug als taugliches Mittel zur Hervorrufung schwerer Körperverletzung eingesetzt werden sollte und der Täter mit diesem Erfolg vorsätzlich handelte.

5

Rechtliche Schlussfolgerungen ohne die hierzu erforderlichen konkreten Feststellungen genügen nicht; sind die Feststellungen für die Überprüfung von Straftatbeständen unzureichend, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Siegen, 22. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut ██████ aus ██ ███, geboren █████████ 1948 in ████, Kreis ████, wegen Straßenverkehrsgefährdung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 8. März 1973, an der ferner teilgenommen haben ███████████████████████, Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom 22. September 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2e StGB, in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 StGB) und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Feststellungen, die der Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 StGB zugrunde liegen, sind zwar äußerst knapp, jedoch noch ausreichend. Das gilt auch für das Verhalten des Angeklagten in █████████. Der neben dem Fahrzeug mit weit über Schrittgeschwindigkeit herlaufende Polizeibeamte, den der Angeklagte beim Rückwärtsfahren „abzuschütteln“ versuchte, war dadurch erheblich gefährdet, dass die offenstehende Wagentür gegen seinen Knöchel schlug, so dass die Gefahr bestand, dass er zu Fall kam und verletzt wurde. Ein Ausweichen nach der Seite hin war ihm nicht möglich.

2. Zur Anwendung der übrigen Straftatbestände reichen die bisherigen Feststellungen dagegen nicht aus:

a) Die Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB scheitert – abgesehen von der nicht behandelten Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Trunkenheit und Gefährdung – daran, dass das Schwurgericht nicht dargelegt hat, wodurch im Einzelnen der Angeklagte Leib oder Leben von Polizeibeamten und anderen Verkehrsteilnehmern in Gefahr gebracht hat. Die in § 315c StGB verlangte konkrete Gefahr ist gegeben, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Fahrverhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (Cramer, Straßenverkehrsrecht, § 315c Rdn. 51, 52). In dieser Richtung enthält das Urteil keine verwertbaren Feststellungen. Es lässt weder erkennen, wie breit die Straße war, in der der Angeklagte wendete, noch gibt es Aufschluss, welche Zeit den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen blieb, um am Straßenrand anzuhalten, und welche Zeit dem Fahrer des Citroën 2 CV blieb, um auf das Bankett auszuscheren. Das Fehlen jeglichen Eingehens auf diese maßgeblichen Umstände sowie das Abstellen darauf, dass durch das Wendemanöver zwei andere Fahrer „behindert“ worden seien (UA S. 5), lässt besorgen, dass das Schwurgericht den Begriff der Gefahr im Sinne des § 315c StGB verkannt hat.

b) Für die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB fehlt es noch an weiteren unerlässlichen Feststellungen. So kann der Senat mangels näherer Darlegungen im Urteil nicht überprüfen, woraus das Schwurgericht die Unübersichtlichkeit der vom Angeklagten durchfahrenen Straßenstellen gefolgert hat. Nach den Urteilsausführungen liegt es nahe, dass auch der Begriff der Unübersichtlichkeit verkannt worden ist (vgl. dazu LK Rdn. 43 zu § 315c). Fehlerhaft ist im Zusammenhang mit der Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB ferner die Ansicht, der Angeklagte habe durch einen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot den Fahrer des Citroën 2 CV erheblich gefährdet. Der hier in Frage stehende Tatbestand ist nach dem Sinn der Vorschrift nur dann erfüllt, wenn der Fahrer die rechte Fahrbahn nach links wenigstens teilweise überschreitet, nicht aber schon dann, wenn er „nicht scharf rechts fuhr“ (UA S. 17). Das hier angesprochene Gefahrenmoment beruht nämlich darauf, dass bei einem plötzlichen Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs das Risiko für einen Unfall beträchtlich erhöht wird (Cramer, § 315c Rdn. 34). Insoweit ist jedoch nichts festgestellt. Das Schwurgericht spricht vielmehr nur von der Gefährdung eines „eventuellen“ Gegenverkehrs. Der Sachverhalt, der sich daraus ergab, dass der die gleiche Fahrtrichtung einhaltende Citroën beim Herannahen die Fahrbahn verlassen hatte und auf das Bankett ausgewichen war, wird von Nr. 2e überhaupt nicht erfasst (vgl. Cramer Rdn. 33; LK § 315c Rdn. 46).

c) Schließlich ist auch nicht genügend dargetan, warum ein besonders schwerer Fall des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Da das Auto eine Waffe im nichttechnischen Sinn ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Angeklagte sein Fahrzeug nicht, wie es hier naheliegt, als Fluchtmittel, sondern in einer Art benutzen wollte, die geeignet war, dem Polizeibeamten eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Auf diesen Erfolg musste sich dann auch der Vorsatz beziehen. Angesichts der in dieser Hinsicht schon mangelhaften Feststellungen zum objektiven Tatbestand auf UA S. 10 kann die allgemein gehaltene Wendung bei der rechtlichen Würdigung auf UA S. 19, der Angeklagte habe „in Kenntnis aller Tatumstände und damit vorsätzlich“ gehandelt, nicht als genügend angesehen werden.

3. Da zwischen den verschiedenen Tatbestandsverwirklichungen zu Recht Tateinheit angenommen worden ist, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen ergibt sich aus § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 dieser Vorschrift.

Meyer RiBGH

Mayr

Spiegel wegen Urlaubs nicht unterschrieben

Salger
Knoblich

Zitiert von (1)