Treffer
BGH Urteil

Holzscheite von Autobahnbrücke: Gefahrbegriff bei § 315b StGB und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 117/73
Datum
03.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff ein Urteil an, das wegen Holzscheitwürfen von Autobahnbrücken überwiegend nur § 315b StGB (teils nur grober Unfug) und wegen eines Brandgeschehens § 311 StGB annahm. Der BGH beanstandet, dass das LG die „konkrete Gefahr“ i.S.d. §§ 315 ff. StGB unzulässig an der Höhe des tatsächlich eingetretenen Sachschadens festgemacht hat. Bei nächtlichen Autobahnwürfen in hoher Geschwindigkeit liege die Gefahr eines Unfalls mit Personenschaden regelmäßig nahe; daher sei § 315b Abs. 4 auch in weiteren Fällen erfüllt. Freispruch bzgl. Schienenverkehr und Verurteilung wegen § 311 StGB bleiben bestehen; im Übrigen Aufhebung und Zurückverweisung, zudem Hinweise zur fortgesetzten Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine konkrete Gefahr i.S.d. §§ 315 ff. StGB liegt vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten bedeutenden Sachwerts so beeinträchtigt ist, dass es vom Zufall abhängt, ob es zur Rechtsgutsverletzung kommt.

2

Für die Beurteilung der konkreten Gefahr ist nicht maßgeblich, welcher Sachschaden später tatsächlich eingetreten ist; der eingetretene Erfolg begrenzt die zuvor bestehende Gefahr grundsätzlich nur nach unten.

3

Bei Hindernisbereitungen auf der Autobahn (insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, Nachtzeit und überraschendem Auftreffen eines schweren Gegenstands) kann die Unfallgefahr mit Personenschaden auch dann nahe liegen, wenn sich die Gefährdung äußerlich nicht in Schleudern, Reifenplatzen oder hohen Sachschäden manifestiert.

4

Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung nach § 315b StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Gegenstand unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug auf die Fahrbahn aufschlagen lassen will; ein „Treffenwollen“ ist nicht allein entscheidend.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die künftige Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen (u.a. Rechtsgut/Träger, Ort, Zeit und ungefähre Ausführung) vorweg umfasst; ein bloß allgemeiner Entschluss zu gleichartigen Taten genügt nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht des Landgericht Frankfurt am Main, 24. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 117/73 vom 3. Mai 1973

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Norbert ███ aus ████, dort geboren am ███ 1943, 2. den Arbeiter Wolfgang Johann ██ aus ████, geboren am █████ 1949 in ████, Hessen,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 3. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin ███████ der Verhandlung, Richter am Amtsgericht █████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, a) soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe, b) soweit es den Angeklagten ███ betrifft, in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die gegen den Angeklagten ███████ gerichtete weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt:

██████ wegen zweier gemeinschaftlich, in einem Falle fortgesetzt begangener gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB (Fälle 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe) und wegen groben Unfugs (Fall 4 der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten,

███ wegen zweier gemeinschaftlich, in einem Falle fortgesetzt begangener gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB (Fälle 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe), wegen groben Unfugs in drei Fällen (Fälle 1, 2 und 4 der Urteilsgründe) sowie wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion (Fall 9 der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.

Außerdem hat es dem Angeklagten ███ die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Es hat beide Angeklagten vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Schienenbahnverkehr (Fall 8 der Urteilsgründe), den Angeklagten ██████ auch vom Vorwurf der menschengefährdenden Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe) freigesprochen. Das Verfahren gegen den Angeklagten ███ im Übrigen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) hat es eingestellt.

Die gegen den Angeklagten ██████ gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Fälle 3 bis 7 der Urteilsgründe beschränkt, die gegen den Angeklagten ███ gerichtete Revision ist unbeschränkt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hätten beide Angeklagten in den Fällen 3 bis 7, ███ in den Fällen 1 und 2, wegen versuchten Totschlags und (tateinheitlich) wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach §§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB, ███ im Fall 8 wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Schienenbahnverkehr und im Fall 9 wegen versuchter menschengefährdender Brandstiftung verurteilt werden müssen.

Das gegen den Angeklagten ███ gerichtete Rechtsmittel hat im Ergebnis vollen, das gegen ██████ gerichtete Rechtsmittel teilweisen Erfolg.

1. Zu Unrecht rügt die Revision den Freispruch des Angeklagten ███ vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Schienenbahnverkehr (Fall 8 der Urteilsgründe).

Nach den Urteilsfeststellungen warf ██████ von einer Eisenbahnüberführung aus ein etwa 102 cm langes, 25 cm dickes und 30 kg schweres Rundholz über das Brückengeländer und das Hochspannungsschutzgitter. Er wollte die Fahrleitung treffen, dadurch einen „Blitz“ erzeugen und rechnete damit, dass der Strom ausfallen würde und Züge zeitweise nicht mehr fahren könnten. Er wusste nicht, dass der Streckenabschnitt vorübergehend gesperrt und die Fahrleitung abgeschaltet war. Er traf nicht. Das Holz fiel zwischen die Gleise eines Schienenstrangs. Für die während der Sperrung nur langsam fahrenden Baufahrzeuge bedeutete es keine Gefahr. Vor der Wiederfreigabe ist die Strecke überprüft und das Rundholz entfernt worden. Wäre die Strecke nicht gesperrt gewesen, hätte ein fahrplanmäßig schnell fahrender Zug möglicherweise entgleisen können. Hätte ██████ die Fahrleitung getroffen, wäre möglicherweise infolge eines Kurzschlusses das zur Befestigung dienende Tragseil durchgebrannt, hätte heruntergehangen und sich im Stromabnehmer einer Elektrolokomotive verfangen können, was zu gewissen, vorher nicht einschätzbaren Schäden führen konnte; die Fahrleitung selbst wäre nicht beschädigt worden (UA S. 18, 19).

Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer vollendeten vorsätzlichen oder fahrlässigen Tat im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 1 (Beschädigung einer Anlage) oder Nr. 2 (Bereiten eines Hindernisses), Abs. 3, 4 oder 5 StGB schon deshalb aus, weil auf der gesperrten Strecke weder Leib oder Leben eines anderen noch bedeutende Sachwerte tatsächlich gefährdet worden sind. Aber auch eine Verurteilung wegen Versuchs nach Abs. 2 kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht.

Sie würde voraussetzen, dass der Angeklagte ██████ mindestens mit der Möglichkeit des Eintritts einer solchen Gefahr gerechnet und den Gefahreneintritt außerdem gebilligt hat (vgl. auch RGSt 71, 42, 43; BGHSt 13, 66, 69). Davon gerade hat sich aber das Schwurgericht nicht überzeugen können. Was die Fahrleitung angeht, die er beschädigen wollte, so ist ██████ davon ausgegangen, dass infolge des dadurch eintretenden Stromausfalls Züge überhaupt nicht mehr fahren könnten; daran, dass sich der Stromabnehmer einer Lokomotive in einem herunterhängenden Tragseil verfangen könnte, hat er nicht gedacht (UA S. 18, 19, 49). An die Möglichkeit, dass er nicht treffen könnte und das Rundholz zwischen die Schienen fallen würde, hat er ebenfalls nicht gedacht; mit der Gefahr einer Entgleisung des Zuges hat er nicht gerechnet (UA S. 19, 37). Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere sind die Folgerungen, die das Schwurgericht gezogen hat, denkgesetzlich möglich und widersprechen auch nicht der Lebenserfahrung; zwingend oder auch nur naheliegend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision.

2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten ███ nur wegen (fahrlässiger) Herbeiführung einer Explosion nach § 311 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Fall 9 der Urteilsgründe) ist ebenfalls aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da Gebäudeteile nicht gebrannt haben (UA S. 21), scheidet die Annahme einer vollendeten Brandstiftung, vorsätzlich (§ 306 Nr. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 309 StGB) begangen, aus. Wegen versuchter (vorsätzlicher) Brandstiftung kann ███ nicht verurteilt werden, weil er „bei dem Entzünden des Benzins nicht ganz rechnete, dass bei dessen von ihm erwarteten Abbrennen Gebäudeteile Feuer fangen würden“ (UA S. 21, auch S. 25 ff.). Was die Revision dagegen vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt der von ihr behauptete Widerspruch nicht vor; das Schwurgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass ██████ an die (naheliegende) Möglichkeit einer folgenschweren Explosion gedacht hat und hat ihn, weil er aber zu einer solchen Erkenntnis fähig gewesen sei, nur wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen § 311 StGB bestraft (UA S. 21, 27, 47, 48).

3. In den übrigen Fällen (1 bis 7 der Urteilsgründe) begegnet das Urteil dagegen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten ██████ und ███ zunächst ██████ allein (Fälle 1 und 2), dann beide gemeinsam (Fälle 3 bis 7), von Brücken aus Holzscheite des bereits beschriebenen Umfangs auf die Fahrbahn der Bundesautobahn geworfen. Sie wollten herankommende Kraftfahrzeuge zwar nicht treffen, aber die Scheite doch so unmittelbar vor ihnen auftreffen lassen, dass den Fahrzeugführern keine Möglichkeit zum Ausweichen blieb. Sie rechneten mit Schäden an Felgen, Reifen sowie allenfalls an der Unterseite der Fahrzeuge und wollten sie auch. Die Möglichkeit schwerwiegender Folgen hielten sie nicht für naheliegend. Solche Folgen haben sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts zumindest nicht billigend in Kauf genommen (vgl. UA S. 8 bis 11, 17, 31 bis 37). Tatsächlich sind zwei Fahrzeuge getroffen (Pfanner, Barth UA S. 14, 17) und ein Fahrzeugführer (Eiber UA S. 16) verletzt worden. An (diesen) drei Fahrzeugen entstanden Sachschäden von jeweils über 1.000 DM, an den übrigen ermittelten 12 Fahrzeugen jeweils Schäden bis zu 1.000 DM (UA S. 8 bis 17).

Das Schwurgericht ist zwar in allen Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten die Sicherheit des Straßenverkehrs durch (vorsätzliches) Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB beeinträchtigt haben (vgl. auch BGH VRS 13, 125). Eine dadurch, und zwar fahrlässig (§ 315 b Abs. 4 StGB) verursachte (konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder einen bedeutenden Sachwert hat es jedoch nur in den Fällen angenommen, in denen ein Fahrzeugführer tatsächlich verletzt wurde (Eiber Fall 6) oder an dessen Fahrzeug ein Sachschaden von mehr als 1.000 DM eingetreten ist (██████ Fälle 5 und 7) sowie für den Fahrzeugführer Ke████ (Fall 3), der nur durch schnelle Reaktion das Aufprallen eines herunterfallenden Holzscheites und einen folgenschweren Unfall habe vermeiden können (UA S. 11). Im Übrigen hat es seiner Betrachtung allein die Höhe des jeweils an den Fahrzeugen tatsächlich entstandenen Schadens zugrunde gelegt (UA S. 43), gleichviel, ob der Fahrzeugführer die ihm drohende Gefahr erkannt und ihr auszuweichen versucht hat oder arglos über ein auf der Fahrbahn (bereits) liegendes Holzscheit hinweggefahren ist, ob er dabei mehr oder weniger ins Schleudern geraten ist oder eine (große) Mühe sein Fahrzeug in der Gewalt behalten hat und ohne Rücksicht auf die Art der verursachten Schäden und das Ausmaß der drohenden Gefahr. Da es einen, danach mit dem tatsächlichen Schaden gleichgestellten „gefährdeten“ Sachwert von weniger als 1.000 DM nicht als bedeutend im Sinne der Vorschrift ansieht (UA S. 44), hat es nur im Fall 3 und in dem als eine fortgesetzte Tat behandelten Fällen 5 bis 7 einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB, in den Fällen 1, 2 und 4 dagegen nur groben Unfug, Übertretung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB angenommen. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Auffassung.

Gefahr im Sinne der §§ 315 ff. StGB bedeutet eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt (BGHSt 18, 271; 19, 371, 373; 22, 67, 74). Die Sicherheit einer (bestimmten) Person oder eines (bestimmten bedeutenden) Sachwertes muss so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (BGH, Urteil vom 8. März 1973 – 4 StR 44/73 –; Cramer Straßenverkehrsrecht § 315 c StGB Rdn. 51, 52). Das Wesen der Gefahr besteht damit gerade in der Ungewissheit von verschiedenen, sich im Einzelfall auch unterschiedlich auswirkender Umstände, die schließlich den Erfolg ausmachen. Dieser tatsächlich eingetretene Erfolg kann also das Maß der vorher bestandenen Gefahr nur nach unten begrenzen, nach oben hingegen allenfalls einen gewissen Anhaltspunkt für jenes Maß und das auch nur in solchen, in ihrem wahrscheinlichen Ablauf leicht übersehbaren Verkehrsvorfällen abgeben, bei denen nach der Erfahrung des täglichen Lebens von vorneherein ein Personenschaden nahezu ausgeschlossen und der (mögliche) Sachschaden begrenzt erscheint, wie etwa beim langsamen Zurückrollen eines Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm VRS 39, 201). So liegt es hier indessen nicht. Die beteiligten Fahrzeuge kamen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, ganz überwiegend mit mehr als 100 km/h herangefahren. Bei solchen Geschwindigkeiten können erfahrungsgemäß schon an sich geringfügige Störungen im normalen Verkehrsablauf zu schwersten Unfällen mit Personenschäden führen. Zudem war es Nachtzeit, das Hindernis kam überraschend und von oben und barg selbst für ein konzentriertes Überfahren wegen seines Umfangs und seiner Festigkeit Gefahren. Bei einer solchen Sachlage bleibt es letzten Endes nicht der Fahrkunst des einzelnen, sondern immer (auch) dem Zufall überlassen, ob die Gefahr gemeistert und ein Personenschaden abgewendet wird. Das gilt nicht nur, was selbstverständlich ist, für die vom Schwurgericht selbst als gefährlich angesehenen Fälle und für jene Fälle, in denen Fahrzeuge ins Schleudern oder Schlingern geraten oder Reifen geplatzt sind, sondern auch für die Fälle, in denen die bestehende Gefahr nicht so sehr äußerlich sichtbar geworden ist. In allen diesen Fällen lag die Gefahr eines Unfalls mit Personenschaden nahe. Auf den (später) tatsächlich eingetretenen Sachschaden und dessen Höhe kam es deshalb nicht an. Das hat das Schwurgericht offensichtlich verkannt.

Hiernach ist nicht nur in den vom Schwurgericht angenommenen, sondern auch in den anderen in den Urteilsgründen unter 1 bis 7 festgestellten Einzelfällen der Tatbestand des § 315 b StGB mindestens im Umfang des Abs. 4 erfüllt. Eine vorsätzliche Gefahrenverursachung (Abs. 1) hat das Schwurgericht zwar verneint. Seinen Feststellungen und Erwägungen hierzu ist jedoch praktisch die Grundlage entzogen, weil es, wie oben ausgeführt, von einem anderen Gefahrenbegriff ausgegangen ist. Darüber hinaus bestehen auch insofern Bedenken, als das Schwurgericht die Entscheidung letzten Endes allein von der Frage abhängig gemacht hat, ob die Angeklagten die Fahrzeuge hätten treffen wollen. (Bedingter) Vorsatz kann gleichermaßen vorliegen, wenn die Holzscheite nach der Vorstellung der Angeklagten unmittelbar vor den Fahrzeugen auf die Fahrbahn auftreffen sollten (vgl. auch BGHSt 22, 67; BGH VRS 37, 365). Zudem hat das Schwurgericht die Frage nicht ausdrücklich erörtert, ob die Angeklagten nicht wenigstens mit der Möglichkeit, dass sie treffen könnten, gerechnet und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen haben.

Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie eine Verurteilung der Angeklagten nach § 315 b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB oder (tateinheitlich) eine solche wegen versuchten Totschlags erstrebt. Nach den insoweit eindeutigen Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten nicht die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sie rechneten auch nicht mit der Tötung eines Fahrzeuginsassen; „zumindest“ nahmen sie einen solchen Erfolg ihres Handelns nicht billigend in Kauf (UA S. 9, 31, 34, 37). Bedingter Tötungsvorsatz liegt nach den bisher festgestellten Umständen auch fern. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

4. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt hiernach nur in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang zum Erfolg.

In der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht auch Gelegenheit, gegen den Angeklagten ██████ was offenbar vergessen wurde (UA S. 53, 54), eine (Einzel-) Strafe für das Vergehen gegen § 311 Abs. 1 und 5 StGB auszusprechen.

Im Übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen:

Die Annahme einer fortgesetzten Tat (hier nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die sämtlichen Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muss. Dabei muss das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der Einzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Ausführung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 16, 124, 129). Der (bisher nur festgestellte) im Voraus gefasste allgemeine Entschluss, „in den nächsten Tagen ..... während gemeinsamer Nachtfahrten ..... jedesmal auf der Fahrt zum Flughafen oder auf der dienstlichen Fahrstrecke ███ ... Holzscheite auf Autobahnen zu werfen“ (UA S. 12), genügt nicht (vgl. auch BGHSt 12, 148, 155).

MeyerSpiegelBuddenberg
MayrHurxthal

Zitiert (1)