Revision verworfen: Nötigung und Waffenvergehen bestätigt, WaffG‑Rechtmäßigkeit bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 441/51
- Datum
- 20.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Verteidiger erklärte Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn der Angeklagte selbst unbeschränkt Revision eingelegt hat und den Verteidiger nicht zur Beschränkung oder Rücknahme ermächtigt hat.
Die behauptete Unwirksamkeit einer Norm als „nationalsozialistisches Recht“ ist unbehelflich, wenn gleichartige strafbewehrte Regelungen bereits in früheren, vor 1933 geltenden Gesetzen bestanden.
Die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit richtet sich nach dem Zusammenhang der Tathandlungen; die Veräußerung beendet den Erwerbshandlungszusammenhang und begründet daher Tatmehrheit, während Erwerb und Führen unter Umständen Tateinheit bilden können.
In der Revision, die kraft Gesetzes auf die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung beschränkt ist, sind bloße Rügen der tatrichterlichen Tatsachenwürdigung (z.B. zur Höhe des Trunkenheitsgrades) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Die Anwesenheit eines Sachverständigen nach Abgabe seines Gutachtens ist prozessrechtlich nicht obligatorisch; seine weitere Teilnahme wäre durch Antrag der Partei zu veranlassen und ist nicht schon kraft Gutachtens vorgeschrieben.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 17. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lavurer Bruno ███, dort geboren am ███, in Untersuchungshaft in ███, wegen Nötigung, Waffenvergehens pp.,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verhandlung erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 17. Februar 1951 wird verworfen.
Die seit dem 17. Februar 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung in zwei Fällen, wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Zulassung in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen unbefugten Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen in drei Fällen und unbefugter Veräußerung von Schußwaffen in zwei weiteren Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erhebt Verfahrens- und Sachbeschwerden. Die Beschränkung des Rechtsmittels durch den Verteidiger ist unwirksam, weil der Angeklagte selbst unbeschränkt Revision eingelegt und seinen Verteidiger zu einer Rücknahme von Rechtsmitteln nicht ermächtigt hat.
Die Meinung der Revision, die der Verurteilung zugrunde gelegten Bestimmungen des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) seien als nationalsozialistisches Recht ungültig, erledigt sich durch den Hinweis, daß der Erwerb, die Überlassung und das Führen von Schußwaffen ohne behördliche Erlaubnis schon durch § 25 Abs. 1 des bis dahin geltenden Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (RGBl. I S. 143) unter dieselbe Strafdrohung gestellt waren. Die Annahme der Strafkammer, daß die Vergehen des unbefugten Erwerbs und der unbefugten Veräußerung von Schußwaffen in Tatmehrheit zueinander stehen, ist zutreffend; denn der Verstoß kann nicht durch die Veräußerung fortgesetzt werden. Daneben ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb und dem Führen von Schußwaffen rechtlich möglich; sie beschwert den Angeklagten nicht.
Mit der Behauptung, die Strafkammer habe seinen Trunkenheitsgrad unrichtig beurteilt, kann der Sachverhaltsrüge im kraft Gesetzes auf die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkten Revisionsverfahren nicht gehört werden. Daß der als Sachverständiger vernommene Arzt nach Erstattung seines Gutachtens auch der weiteren Beweisaufnahme hätte beiwohnen müssen, ist verfahrensrechtlich nicht vorgeschrieben. Seine weitere Anwesenheit ist während der Hauptverhandlung ersichtlich auch weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger für erforderlich gehalten worden, da sie sonst einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Für ihre Überzeugung, daß der Angeklagte sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt habe und sich genau darüber im klaren gewesen sei, welche nachteiligen Wirkungen der Alkohol auf ihn ausübe, brauchte die Strafkammer gemäß § 267 StPO im Urteil keine Feststellungen anzuführen.
Die von der Revision besonders angegriffene Verurteilung wegen Nötigung der Angehörigen auf Grund des Vorfalls vom 5. November 1950 (III a des angefochtenen Urteils) läßt ebenfalls keinen Rechtsmangel erkennen.
Der Angeklagte rügt Verletzung des § 265 StPO, weil er insoweit wegen räuberischer Erpressung und Bedrohung unter Anklage gestellt und auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen worden sei. Das gemäß § 274 StPO beweiskräftige Sitzungsprotokoll enthält jedoch den Vermerk, Verteidiger und Angeklagter seien darauf hingewiesen worden, daß auch eine Bestrafung wegen Nötigung in Betracht komme, und es sei ihnen Gelegenheit gegeben worden, die Verteidigung in dieser Hinsicht einzurichten. Dieser Vermerk ist zwar offensichtlich erst nachträglich berichtigend eingefügt worden; aus der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt sich jedoch, daß die Ergänzung vor der Anbringung der Verfahrensrüge vorgenommen worden ist. Der eingefügte Vermerk genießt daher volle Beweiskraft und entzieht der Verfahrensrüge den Boden.
Auch die Sachrüge greift nicht durch: Die Feststellungen ergeben bedenkenfrei den äußeren und inneren Tatbestand der Nötigung. Daß die Strafkammer den subjektiven Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB für erfüllt erachtet hat, spricht das angefochtene Urteil mit klaren Worten aus. Das Gericht erblickt den Vorsatz der Nötigung in dem Willen, die Angehörigen durch die teilweise bereits in die Tat umgesetzten Drohungen, alles kurz und klein zu schlagen und zu schießen, zu terrorisieren und zu demütigen, und sie zu diesem Zweck unter ständiger Bedrohung mit der Pistole zu schikanieren und in Furcht zu versetzen. Die Eltern des Angeklagten sollten insbesondere durch diese Gewaltanwendungen, das verbotene Treiben zu dulden und ihre Einwendungen zu unterlassen, gezwungen werden.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine zu Nachteil des Angeklagten wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision, unter Kostenfolge aus § 473 StPO, zu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der während des Revisionsverfahrens weiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Dr. Peetz | Richter | Engels | |||
| Mantel | Dr. Hille |