Beleidigung Minderjähriger: Einwilligung in Angriff auf Geschlechtsehre und Elternbeleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/62
- Datum
- 25.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einwilligung in einen Angriff auf die Geschlechtsehre setzt voraus, dass die betroffene Person nicht nur die Unzüchtigkeit der Handlung, sondern auch Begriff und Bedeutung der Geschlechtsehre sowie deren Preisgabe erkennt.
Bei Minderjährigen unter 18 Jahren kann ein volles Verständnis der Geschlechtsehre nicht ohne Weiteres angenommen werden; dies gilt erst recht bei dem Ansinnen abartiger sexueller Betätigungen.
Nicht jeder geschlechtliche Umgang mit einer Minderjährigen stellt zugleich eine Beleidigung der Eltern oder Sorgeberechtigten dar; erforderlich sind besondere Umstände, die einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen lassen.
Zwischen einer Beleidigung (§ 185 StGB) und einem Verstoß gegen das Verbreitungsverbot jugendgefährdender Schriften/Abbildungen bestehen unterschiedliche Schutzrichtungen, sodass Tateinheit in Betracht kommt.
Für den Tatbestand der Kuppelei ist es unerheblich, ob es tatsächlich zur Unzucht kommt; ausreichend ist das eigennützige Zusammenbringen zur Unzucht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████████, geboren am ████, ████, geborene ████, die Ehefrau Brigitte ███, zuletzt wohnhaft gewesen ██ ██████, █████ ████████████, in ███, wegen Beleidigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Kurt ███ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Juli 1961 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter der Dagmar ████, der Mutter der Viktoria █████ und der Mutter der Helga HeC— entfällt, hinsichtlich der Verurteilung im Falle 2.) ████ aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, 3.) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision der Angeklagten Brigitte ███ wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt a) den Angeklagten Kurt ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen Beleidigung in sieben Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 3, 6, 21 des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften und wegen Anstiftung zur Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Monat Gefängnis, Jahr und sechs b) die Angeklagte Brigitte ███ wegen Kuppelei in zwei Fällen zu vier Wochen Jugendarrest.
Die Revision des Angeklagten Kurt ███ beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts, hat zum Teil Erfolg. Die Revision der Angeklagten Brigitte ███, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.
A.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Rüge, die Zeuginnen Helga HeC— und Viktoria ████████ seien nicht zur Sache vernommen worden, ist unverständlich. Die Revision trägt selbst unter Hinweis auf die Sitzungsniederschrift vor, dass beide in der Hauptverhandlung zur Sache gehört wurden, Helga █████ sogar mehrmals.
2.) Keinen Erfolg hat die Beanstandung, die Auskunftsverweigerungsrechte der beiden Zeuginnen seien nicht nach § 55 StPO belehrt worden; denn hierauf kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Angeklagte seine Revision nicht stützen (BGHSt 11, 213). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe rechtlich fehlerhaft den hilfsweise gestellten Antrag, einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████ ██ zu hören, abgelehnt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, da das Urteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben kann.
4.) Die Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, da sie sich allein darauf stützen, die Strafkammer hätte die Angeklagten und die Zeugen weiter befragen müssen (BGHSt 4, 125, 126).
5.) Mit der Beanstandung, die §§ 261, 264 StPO seien verletzt, wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
II. Sachbeschwerde
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Dagmar ███ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte führte der damals 17 Jahre alten Dagmar einen Film vor, der u. a. die Selbstbefriedigung eines Mädchens und den Geschlechtsverkehr der „Viktoria“ mit den Angeklagten zeigte. Die Strafkammer ist überzeugt, er habe damit erstrebt, Dagmar zu derartigen Perversitäten zu veranlassen. Sie findet darin eine Zumutung eines dirnenmäßigen Verhaltens.
Der Feststellung, Dagmar habe die Frage des Angeklagten, ob sie wisse, was „blasen“ bedeute, verneint und die angeführten Stellen in dem gezeigten Film als furchtbar bezeichnet, ist zu entnehmen, dass dem Mädchen zum ersten Mal dergleichen abartige geschlechtliche Betätigungen bekannt wurden. Damit ist aber die Annahme der Strafkammer gerechtfertigt, Dagmar habe wegen ihres jugendlichen Alters und ihrer bisherigen Lebensführung diesen Angriff des Angeklagten gegen ihre Geschlechtsehre nicht voll erfasst und daher nicht rechtlich wirksam einwilligen können. Es kann dabei mit der Strafkammer dahingestellt bleiben, ob Dagmar sich bereits ein oder zweimal dem Angeklagten geschlechtlich hingegeben hatte. Allerdings ist nicht entscheidend, wie die Strafkammer meint, ob das Mädchen trotz eines etwaigen vorhergehenden geschlechtlichen Verkehrs noch als unbescholten anzusehen ist; denn sein Verzicht auf die Geschlechtsehre setzt voraus, dass es nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtig, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und erkennt, dass es diese durch die Duldung der unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche preisgibt (RGSt 71, 349). Bei einem Mädchen unter 18 Jahren wird dies aber, selbst wenn es nicht mehr unbescholten ist, nicht ohne weiteres bejaht werden können. Das Gesetz hat deshalb auch deshalb zur Stellung des Strafantrags hier dem gesetzlichen Vertreter gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er über die Ehre des noch nicht 18 Jahre alten Mädchens zu wachen hat, weil diesem in der Regel das
volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre fehlt (RGSt 75, 179, 181, 182; BGHSt 5, 362; 4 StR 441/51 Urt. v. 2. November 1951 und 2 StR 20/54 Urt. v. April 1954). Dies wird um so mehr gelten, wenn ihm, wie hier, abartige geschlechtliche Betätigungen angesonnen werden. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen einer Beleidigung des Mädchens schuldig gemacht, begegnet daher keinen Bedenken.
Strafantrag ist von der Mutter des Mädchens, die dessen Vormund war und der auch das Personensorgerecht zustand, rechtzeitig gestellt worden (Bl. 39 H.A.). Allerdings hat sie hierbei nicht ausdrücklich erklärt, sie wolle die Strafverfolgung des Angeklagten wegen Beleidigung ihrer Tochter. Sie hat jedoch den Strafantrag nicht eingeschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tat bestraft wissen wolle, gleichviel, wie sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich zu beurteilen wäre; dies genügt (RG JW 1936, 2; BGH NJW 1951, 531).
Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer weiter der Auffassung, der Angeklagte habe neben der Beleidigung auch den Tatbestand eines Vergehens nach den §§ 3, 6, 21 des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften erfüllt. Soweit die Revision hier vorbringt, das Gesetz verbiete nur, bestimmte Schriften Jugendlichen unter 18 Jahren feilzubieten oder zugänglich zu machen, übersieht sie, dass den Schriften nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes Abbildungen gleichgestellt sind.
Zu Recht nimmt die Strafkammer an, dass zwischen dem Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und § 185 StGB Tateinheit und nicht Gesetzeseinheit besteht. § 185 StGB bietet Schutz gegen einen Angriff auf die Ehre, während das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften die Jugend vor dem verderblichen Einfluss von Schriften und Abbildungen, die sie sittlich gefährden können, bewahren will, soweit es irgend möglilich ist (BGHSt 12, 360, 361). Die Anwendung des § 185 StGB setzt auch voraus, dass die ehrenkränkende Äußerung dem Beleidigten oder einem Dritten zur Kenntnis gelangt; dagegen erfordert das Vergehen nach § 3 aaO nicht, dass der Jugendliche auch Kenntnis von dem Inhalt der verbotenen Schriften nimmt oder die Abbildungen sieht.
Die Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter kann dagegen keinen Bestand haben. Die Revision bringt zutreffend vor, dass nicht jeder geschlechtliche Umgang mit einer Minderjährigen als solcher auch bereits die Ehre der Eltern oder des Fürsorgeberechtigten verletzt; vielmehr kann dies nur angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre der Eltern oder des Fürsorgeberechtigten erkennen lassen (RGSt 70, 244, 248; Urt. des erkennenden Senats vom 2. Mai 1962 2 StR 190/62 -). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dass die Eltern ihrer Tochter den Umgang mit dem Angeklagten verboten hatten und dies dem Angeklagten bekannt war, genügt nicht.
2.) Der Angeklagte tauschte im Dezember 1959 mit der 15-jährigen Viktoria ███████, die ihm vorspiegelte, sie sei bereits 17 Jahre alt, Zärtlichkeiten aus und betastete sie in unsittlicher Weise. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter des Mädchens, die Strafantrag nur wegen Beleidigung ihrer selbst gestellt hatte (Bl. 65 HA), verurteilt. Zu Recht wendet sich die Revision hiergegen; denn die bloße Feststellung, die Erziehungsberechtigten des Mädchens würden keinesfalls mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden sein, rechtfertigt nicht die Annahme einer Beleidigung der Mutter (RG JW 1938, 1879).
3.) Ebenfalls im ████████ 1959 nahm der Angeklagte Beziehungen zu Viktoria ███████ auf; er wusste, dass sie erst 16 Jahre alt war. In der Folgezeit kam es zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen wiederholt zum Geschlechtsverkehr, und zwar in zwei Fällen in Gegenwart seiner damaligen Geliebten und späteren Ehefrau Brigitte █████. Dabei forderte er einmal das Mädchen zum Mundverkehr auf, ein anderes Mal setzte er an dessen Geschlechtsteil einen Massageapparat in Bewegung.
Die Strafkammer nimmt an, das Mädchen sei schon so weit entwickelt gewesen, dass es die Bedeutung der Geschlechtsehre für eine Frau bei der Hingabe zu einem normalen Geschlechtsverkehr erkannte, und verneint deshalb insoweit eine Beleidigung. Sie findet jedoch eine solche darin, dass der Angeklagte dem Mädchen ein dirnenhaftes Verhalten angesonnen hat, indem er den Geschlechtsverkehr mit ihm in Gegenwart der Brigitte ███ ausübte, ihm den Mundverkehr zumutete und den Massageapparat an dessen Geschlechtsteil bewegte. Die Strafkammer ist auf Grund des persönlichen Eindruckes in der Hauptverhandlung der Überzeugung, das Mädchen, das zur Tatzeit noch sehr jung und bis zu der Bekanntschaft mit dem Angeklagten unberührt war, habe die besondere Bedeutung des ihm zugemuteten dirnenhaften Verhaltens nicht erkannt.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann hierbei auf die Ausführungen zu dem Fall Dagmar Bezug genommen werden. Dass die Strafkammer nur einen Fall der Beleidigung annimmt, soweit der Angeklagte den Geschlechtsverkehr in Gegenwart der Brigitte █████ ausübte, obwohl es nach den Feststellungen hierzu in zwei, wenn nicht in drei Fällen gekommen ist, beschwert den Angeklagten nicht. Die Annahme dreier in Tatmehrheit begangener Vergehen begegnet im Übrigen keinen Bedenken, da die Strafkammer rechtlich fehlerfrei einen Gesamtvorsatz verneint. Soweit die Revision meint, nach den Ausführungen auf Seite 41/42 des Urteils sei ein Fortsetzungszusammenhang gegeben, ist dem nicht beizutreten; denn der von dem Kommentar von Schwarz früher vertretenen Ansicht, es genüge ein bloßer Fortsetzungsvorsatz, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hat stets einen Gesamtvorsatz gefordert (BGHSt 1, 113; jetzt auch Schwarz-Dreher 24. Aufl. Vorbem. zu §§ 73 StGB Anm. 3 A). Dass der Angeklagte sich des ehrenkränkenden Charakters seines Ansinnens bewusst war, bedarf angesichts des Alters des Mädchens keiner weiteren Erörterung. Strafantrag ist von der Mutter und Sorgeberechtigten durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt rechtzeitig und rechtswirksam gestellt (Bl. 15, 136 HA, § 61, 45).
Dagegen entfällt die Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter, da keine besonderen Umstände dargetan sind, die in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Tochter auch einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre der Mutter erkennen lassen.
4.) Im Januar 1960 knüpfte der Angeklagte Beziehungen zu Helga █████ an, die damals erst 15 Jahre alt war, sich ihm gegenüber jedoch als 16 oder 17 Jahre alt ausgab. Es kam in der Folgezeit zu wiederholtem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Helga.
Die Strafkammer nimmt hier eine Beleidigung ebenfalls nur an, soweit der Angeklagte Helga zumutete, in zwei Fällen in Gegenwart der Brigitte ██ mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, dabei sie einmal veranlasste, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, und den Massageapparat an ihrem Geschlechtsteil bewegte. Die Strafkammer ist der Ansicht, das Mädchen habe wahrscheinlich schon gewusst, welche Bedeutung der normale Geschlechtsverkehr für ihre Geschlechtsehre besitze; sie ist aber der Überzeugung, das Mädchen habe nicht erkannt, welch schwerer Angriff auf seine Geschlechtsehre das ihm zugemutete dirnenhafte Verhalten beinhaltete. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend nimmt die Strafkammer auch an, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, da er das Mädchen für 16 oder 17 Jahre alt hielt.
Die Annahme zweier selbständiger in Tatmehrheit begangener Taten ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Strafkammer auch hier keinen Gesamtvorsatz festgestellt hat. Strafantrag ist rechtzeitig und rechtswirksam gestellt (Bl. 22 HA).
Die Verurteilung wegen Beleidigung der Mutter hat jedoch zu entfallen, da keine besonderen Umstände festgestellt sind, aus denen sich eine solche ergibt.
5.) Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Kuppelei begegnet keinen Bedenken, wie sich abschließend aus den Ausführungen zur Revision der Mitangeklagten Brigitte ██ ergeben wird.
6.) Der Wegfall der Verurteilungen wegen Beleidigung von Frau ████████, der Mutter von Dagmar, der Mutter von Viktoria ███████ und der Mutter der Helga ██████ hat zur Folge, dass das Urteil gegen den Angeklagten im gesamten Strafausspruch aufzuheben war.
B.
Revision der Angeklagten Brigitte █████
Die Verurteilung wegen Kuppelei in zwei Fällen ist rechtlich einwandfrei. Einer Erörterung bedarf nur der Fall HeC—). Kurt ████ war an dem Abend, als Helga HeC— von der Angeklagten in seine Wohnung gebracht wurde, stark erkältet. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass er, wenn auch nicht an diesem Abend, so doch später mit Helga Unzucht treiben wollte. Es genügt daher, dass die Angeklagte Helga █████ und Kurt ████ zur Unzucht zusammenbringen wollte und zwar aus Eigennutz; dies hat die Strafkammer festgestellt. Dass es zur Unzucht auch wirklich gekommen ist, gehört nicht zum Tatbestand der Kuppelei. Es ist daher ohne Bedeutung, dass es erst später zwischen dem Mädchen und Kurt ███ zu einem Geschlechtsverkehr kam (BGHSt 1, 115; s. auch RGSt 15, 361).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kurt ████ seine Geliebte durch das Versprechen, ihr den Kraftwagen für die von ihr beabsichtigte Fahrt zu überlassen, dazu bestimmt, ihm Helga zuzuführen. Die Strafkammer hat darin zutreffend eine Anstiftung zu der von der Angeklagten Brigitte ███ begangenen Kuppelei gesehen.
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