Treffer
BGH Urteil

Schwerer Diebstahl: Mittäterschaft trotz Mitwirkung erst beim Abtransport

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 440/62
Datum
25.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in mehreren Fällen verurteilt und legten Revisionen mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwarf die Rechtsmittel, weil Verfahrensrügen teils nicht ausgeführt und teils durch die Sitzungsniederschrift widerlegt waren. Sachlich-rechtlich bestätigte der Senat die Mittäterschaft eines Beteiligten, der vor allem beim Verladen, Transport und Absatz der Beute mitwirkte, da der Diebstahl bei ungesichertem Gewahrsam noch nicht beendet war und ein gemeinsamer Tatplan bestand. Zudem blieb ein Alkoholeinwand ohne Erfolg, weil die Feststellungen volle Zurechnungsfähigkeit trugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise ausgeführt ist.

2

Tatsachenbehauptungen über den Verlauf der Hauptverhandlung sind im Revisionsverfahren durch das Protokoll der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) beweislich festgelegt; widersprechende Rügen gehen ins Leere.

3

Ein Diebstahl ist erst beendet, wenn der Täter den erlangten Gewahrsam in einer Weise gesichert hat, dass eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des bisherigen Gewahrsamsinhabers nicht mehr besteht; bis dahin ist strafrechtliche Teilnahme noch möglich.

4

Mittäterschaft beim (schweren) Diebstahl kann auch bei arbeitsteiliger Begehung vorliegen, wenn Beitrag, Tatinteresse und vorherige Absprache die Mitbeherrschung des Tatgeschehens tragen, etwa durch Verladen, Transport und Verwertung der Beute.

5

Kennt der Beteiligte die qualifizierenden Umstände eines schweren Diebstahls, sind ihm diese bei mittäterschaftlicher Beteiligung zuzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Paul Erwin █████ zur ████ in anderer Sache in Strafhaft, (aus KT),

2. den Gerüstbauer Günter Heinz ██, geboren am █ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die Serviererin Ingrid ███, aus ████, dort geboren am █████, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber II als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. August 1962 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Günter █████ wird die seit dem 10. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:

1. █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1962 erkannten Zuchthausstrafe, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht zugelassen,

2. Günter ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt,

3. Ingrid ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, unter Einrechnung der gegen sie durch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Januar 1962 erkannten Gefängnisstrafe, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.

Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.

Alle Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

A. Die Revision des ███

Soweit die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird, ist die Rüge unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§§ 344 Abs. 2, 352 Abs. 1 StPO).

Auch die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.

Die Eingabe vom 27. Dezember 1962 kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, weil der Verteidiger erkennbar die Verantwortung für den Inhalt der Schrift nicht übernommen hat. Die in ihr geltend gemachte Beanstandung ist darüber hinaus offensichtlich unbegründet.

B. Die Revision Günter ██

I. Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, dass sein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. █████, einige Zeit den Verteidiger seiner Ehefrau, Rechtsanwalt Dr. ██████████████████, vertreten und auch während der Hauptverhandlung mehrfach den Raum verlassen und den Verteidiger seiner Ehefrau besuchen habe, dieser möge seine Angelegenheiten mit wahrnehmen. Dies sei aber, so meint der Beschwerdeführer, nicht zulässig gewesen, da sich aus der gleichzeitigen Verteidigung von Ingrid ███ und ihm ein schwerwiegender Interessengegensatz hätte ergeben können und wahrscheinlich ergeben habe, weil es Rechtsanwalt Dr. ███ ██ █████ darauf ankommen müssen, die Schuld seiner Mandantin auf seine, des Beschwerdeführers, Kosten als möglichst gering darzustellen, was sich dann im Strafmaß ausgewirkt habe.

Aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 186, 187 d. Akt.) ergibt sich der von der Revision behauptete Vorgang nicht. Ihr ist vielmehr zu entnehmen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. █████, während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Er hat auch die Verteidigung der Mitangeklagten Ingrid ██████████ übernommen; denn deren Verteidiger erschien bereits vor der Vernehmung sämtlicher Angeklagten zur Sache und blieb sodann bis zum Schluss der Verhandlung anwesend. Umgekehrt hat auch Rechtsanwalt Dr. ███ ████████████████████ nach der Sitzungsniederschrift nicht den Angeklagten vertreten. Die Rüge, deren sachliche Unterlage damit widerlegt ist (§ 274 StPO), kann daher keinen Erfolg haben.

II. Sachrüge

1. Der Beschwerdeführer meint, er habe keinesfalls als Täter der schweren Diebstähle verurteilt werden dürfen, sondern allenfalls wegen Begünstigung oder Hehlerei, da die Diebstahlshandlungen vom Mitangeklagten ███ jeweils schon beendet gewesen seien, als er selbst tätig geworden sei.

2. a) Vor dem ersten dem Angeklagten Günter ██ zur Last gelegten schweren Diebstahl aus dem Radiogeschäft ███ und ███████ in ████ am 17. Mai 1961 hatten sich die Angeklagten in der Gaststätte „Am ███“ getroffen. Dabei besprachen ███ und Ingrid ███ ██, in dem genannten Geschäft einzubrechen und dass ██ Radio- und Tonbandgeräte herausholen wollte. Die Eheleute █████ sollten dabei helfen, das zu erwartende Diebesgut im Personenkraftwagen der Ingrid █████ zu einem „Geschäftsfreund“ des █████ zu bringen. Günter ██ erfuhr von dem Plan spätestens auf der Heimfahrt von der Gaststätte zur ehelichen Wohnung durch seine Frau. ██ führte den Einbruch vereinbarungsgemäß aus, indem er ein Fenster einschlug und „eine Vielzahl, jedenfalls 20 Kofferradios und Tonbandgeräte aus dem Geschäft“ herausholte und „sie in einer Einfahrt bei dem Geschäft“ abstellte. Hierauf begab er sich zur Wohnung der Eheleute ██ ██ und fuhr mit ihnen zu dem Geschäft ███ und ███████. Während Ingrid ██ bei dem bereitgestellten Fahrzeug blieb, verluden ███ und Günter ██ das Diebesgut. Im Anschluss daran brachten sie die Geräte zu dem „Geschäftsfreund“ nach Iserlohn, der dafür 500,- DM bezahlte. Von dem Erlös erhielten die Eheleute ███ wie vorher bereits vereinbart, 250,- DM.

b) Zwei Tage später vereinbarten die Angeklagten, in das Radio- und Fernsehgeschäft E. u. W. KG in ██████████████████ einzubrechen und Geräte zu stehlen. Sie fuhren mit dem Personenkraftwagen der Ingrid ███ zum ████. ██ stieg durch das angelehnte Fenster der Tatort-Erkstatt in das Geschäft ein und holte zwei Fernsehgeräte, etwa fünf Koffergeräte, eine Reiseschreibmaschine und eine Aktentasche aus dem Gebäude. Der Angeklagte Günter ██, der Alkohol getrunken hatte, aber „trotz des Alkoholgenusses genau wusste, was er tat“, stieg nun ebenfalls aus dem Wagen und beteiligte sich daran, die Geräte wie das abgesprochen war zu dem Wagen zu bringen und sie darin zu verstauen. Hierauf fuhren die Angeklagten wiederum zu dem „Geschäftsfreund“ des ███, wo sie die Beute veräußerten. Entsprechend der vorherigen Absprache erhielten die Eheleute ██ wieder die Hälfte des Erlöses, nämlich 350,- DM.

c) Am 24. Mai 1961 verübten die Angeklagten auf Grund eines erneuten Entschlusses einen Einbruch bei dem Rundfunk- und Fernsehhaus ████ in ████. ██ zerschlug die Scheibe der Eingangstür und schaffte eine größere Anzahl von Kofferradiogeräten und Zubehör in einem Gesamtwert von über 7.000,- DM aus den Geschäftsräumen in eine dort gelegene Toreinfahrt. Günter █████, der währenddessen mit seiner Frau beim Wagen gewartet hatte, half dann die Geräte von dort aus in den Wagen zu schaffen. Auch in diesem Fall war die Teilung des Erlöses nach Veräußerung des Diebesgutes an den „Geschäftsfreund“ des ███ von vornherein verabredet.

3. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter gemäß §§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Die Ansicht der Revision, dass der Diebstahl der Geräte, insbesondere im Fall ██ ████ ████, schon beendet gewesen sei, als ██ sie in der Voreinfahrt bei dem Geschäft abgestellt hatte, ist unrichtig. Zur Wegnahme gehört neben der Aufhebung des fremden die Begründung des eigenen Gewahrsams. Der Täter muss, wenn der Diebstahl vollendet sein soll, eine solche Verfügungsmacht an der gestohlenen Sache erlangt haben, dass es ihm möglich ist, unter Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie ein Eigentümer mit der Sache zu verfahren. Die Aufhebung des fremden und die Begründung des eigenen Gewahrsams brauchen nicht unter allen Umständen zeitlich zusammenzufallen (BGH 3 StR 560/53 vom 7. Oktober 1954 LM Nr. zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Wie der Bundesgerichtshof in BGH NJW 1956, 477 ausgesprochen hat, braucht ein Diebstahl „noch nicht in dem Augenblick materiell beendet zu sein, in dem er formalrechtlich vollendet ist“. Zur Beendigung des Diebstahls gehört vielmehr eine gewisse Sicherung des Gewahrsams des Täters. Bis zu diesem Zeitpunkt ist rechtlich Teilnahme möglich.

Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler annehmen, der von ████ ██ begonnene Diebstahl sei beim Tätigwerden des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen gewesen. ████████ hatte die von ihm aus dem Geschäft geholten Geräte in einer „Einfahrt bei dem Geschäft“ abgestellt, wo sie dann mit dem Personenwagen gefahren wurden. Dass die Einfahrt 100 m vom Geschäft ██ ███ ███████ entfernt war, wie die Revision behauptet, ergibt das Urteil nicht. Es handelt sich vielmehr um ein gegenüber den Feststellungen neues Vorbringen, das im Revisionsrechtszug unbeachtlich ist. Nach diesen Feststellungen befand sich die Einfahrt bei dem Geschäft, also in nächster Nähe. Maßgebend ist, dass die Lagerung der Gegenstände noch im näheren Bereich des Geschäfts erfolgte, so dass eine unmittelbare Einwirkung des Geschäftsinhabers möglich war, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, indem sie darauf hinweist, dass der Gewahrsam des Geschäftsinhabers, „wäre er jetzt hinzugekommen“, noch nicht gelöst war, während sich das Abtstellen der Geräte █████ „als Erleichterung der endgültigen und schnellen Wegnahme in Gemeinschaft mit den Eheleuten ███ darstellte“. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umständen der Diebstahl bereits vollendet war. Jedenfalls war er noch nicht beendet, da der Gewahrsam angesichts der jederzeitigen Eingriffsmöglichkeit des Geschäftsinhabers noch vollkommen ungesichert war. Eine Teilnahme war mithin noch möglich. Da ██ ferner die erschwerenden Umstände des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB kannte, muss er sich auch diese zurechnen lassen (BGHSt 2, 344), wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt.

b) Rechtsirrtumsfrei sind auch die übrigen Ausführungen der Strafkammer, in denen sie die Beteiligung von Günter ██ als Mittäterschaft würdigt.

Die Tatsache, dass die eigentlichen Diebstahlshandlungen allein vom Angeklagten ███ ausgingen, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (vgl. BGHSt 16, 12). Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag der Eheleute █████ – Transport des Diebesgutes und Mithilfe beim Verladen – sowie aus ihrem Interesse an der Tat und ihrer vorherigen Absprache in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass sie die Tat als eigene gewollt haben, nicht als bloße Förderung fremden Tuns, und dass sie den Geschehensablauf so mitbeherrscht haben, dass Durchführung und Ausgang der Tat wesentlich auch von ihrem Willen abhingen, zumal die Taten wegen des Umfangs der Diebesbeute der Mitwirkung durch Günter ██ ebenso wie der von Ingrid ███ bedurften (UA 13), (vgl. BGHSt 2, 150; 8, 393, 396; BGH JR 1955, 304, 305).

4. Mit dem weiteren Vortragen, der Angeklagte Günter ██ sei bei den Taten volltrunken gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Dieser hat zwar angenommen, dass Günter ████ vor Ausführung des Diebstahls im Falle ██ in ███ Alkohol getrunken hatte. ██ hatte aber selbst lediglich behauptet, etwas angetrunken gewesen zu sein, und auf Befragen angegeben, er behaupte nicht, vermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein (UA S. 12). Unter diesen Umständen konnte das Landgericht in Verbindung mit dem Tatverhalten des Angeklagten ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig war.

Die Behauptung der Revision, ███ sei nicht wegen Betrugs vorbestraft, verstößt gegen die Urteilsfeststellungen (UA S. 5).

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen und die Rückfallvoraussetzungen mit Recht bejaht worden sind, ist die Revision zu verwerfen.

C. Die Revision Ingrid ███

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§§ 344 Abs. 2, 352 Abs. 1 StPO).

Die aufgrund der Sachrüge vorgenommene allgemeine Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Verurteilung als Mittäterin wird auf die Ausführungen unter B 3 b) verwiesen.

Die Revisionen waren daher zu verwerfen.

Flitner Krumme Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Weber II Bortzler ist beurlaubt und ortsabwesend und mithin verhindert zu unterschreiben.

Krumme

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