Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/80
Datum
16.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil unklar ist, ob der Angeklagte freiwillig gehandelt hat, als er das Opfer zur unverzüglichen Krankenhausfahrt veranlasste. Das Gericht stellt heraus, dass dadurch ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 S. 2 StGB in Betracht kommen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter aus freien Stücken durch sein Verhalten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs verhindert bzw. dessen Eintritt anderen Personen zur Rettung überlässt.

2

Für die Annahme des Rücktritts ist nicht entscheidend, ob der Täter noch weitergehende Maßnahmen hätte treffen können; es genügt, dass er ein ihm bekanntes und verfügbares Mittel benutzt, das nach seiner Sicht den Erfolg verhindern konnte.

3

Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktrittsverhaltens, sind die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ob der Tatversuch bereits als beendet anzusehen ist, steht der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht entgegen; maßgeblich ist, ob durch das Verhalten des Täters der Eintritt des Erfolgs verhindert wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Mai 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Fiorenzo M. aus ███████, geboren am █████████ 1943 in ████ (Italien), – wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem Tatopfer Norbert ███████, das er kurz zuvor mit seiner Ehefrau in einer verfänglichen Situation überrascht hatte, durch die etwa 20 bis 30 cm weit geöffnete Schlafzimmertür einen Messerstich in Bauchhöhe versetzt, sich dann aber durch den Mitbewohner L. von der Tür wegdrängen lassen und das Messer auf den Tisch gelegt. Kurze Zeit später forderte auch der Angeklagte den Verletzten ███████ auf, „das Schlafzimmer und die Wohnung zu verlassen und sich ins Krankenhaus zu begeben“. Daraufhin verließ █████████ die Wohnung und fuhr mit seinem Pkw zum Krankenhaus (UA 6). Dort wurde er operiert und nach zwölftägiger stationärer Behandlung entlassen (UA 7).

Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, von den Feststellungen getragen wird (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. September 1979 – 2 StR 291/79 – und vom 26. September 1979 – 3 StR 247/79). Denn der Angeklagte hat unabhängig davon, ob der Versuch beendet war oder nicht, durch seine Aufforderung das Opfer, das anderenfalls möglicherweise aus Furcht vor ihm länger im Schlafzimmer geblieben wäre, zum sofortigen Aufsuchen des Krankenhauses veranlasst, wo andere Personen sein Leben retten sollten und tatsächlich gerettet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1980 – 3 StR 489/79). Damit können die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 – 4 StR 665/79), wenn der Angeklagte aus freien Stücken gehandelt hat.

Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen, was zu seiner Aufhebung nötigt. Darauf hingewiesen sei, dass es für die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB ohne Belang ist, ob der Angeklagte etwa noch mehr hätte tun können (BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 – 5 StR 315/78), sofern er nur ein ihm bekanntes und zur Verfügung stehendes Mittel benutzt hat, das aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnte (BGH, Beschluss vom 15. August 1978 – 1 StR 327/78 – bei Holtz MDR 1978, 985).

HürxthalSalgerRuß
SpiegelEngelhardt

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