Aufhebung wegen unklarer innerer Tatseite bei versuchtem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/78
- Datum
- 15.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Tatbild widersprüchliche Feststellungen zur Vorsatzrichtung (bedingter Vorsatz vs. später gefasster direkter Vorsatz) enthält, sind die Feststellungen zu präzisieren; bei Unklarheiten ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Bei der Prüfung eines beendeten Versuches ist festzustellen, ob der Täter überzeugt war, der tatbestandsmäßige Erfolg werde infolge seines bisherigen Handelns eintreten; widersprüchliche Darstellungen über dieses Überzeugens rechtfertigen keine Verurteilung ohne erneute Aufklärung.
Ernsthaftes Verhinderungsbemühen (§24 Abs.1 S.2 StGB) setzt voraus, dass der Täter alle ihm bekannten und verfügbaren Maßnahmen ergreift, die nach seiner Vorstellung zur Abwendung des Erfolgs erforderlich sind; bei der Gefährdung eines Menschenlebens sind an die getroffen Maßnahmen hohe Anforderungen zu stellen.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen ist das rechtliche Verhältnis (Handlungseinheit vs. Tatmehrheit) zu klären; unklare Abgrenzungen der Teilhandlungen machen eine neue Entscheidung erforderlich.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Traunstein, 14. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 327/78 15. August 1978 in der Strafsache gegen den Schreinerlehrling Robert aus ███, dort geboren am ██ ██ 1960, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das angefochtene Urteil muss aufgehoben werden, weil es im Bereich der inneren Tatseite Unklarheiten enthält.
1. Zum Raubplan des Angeklagten stellt die Jugendkammer u. a. fest: „Falls der Schlüssel nicht offen zu greifen wäre, wollte der Angeklagte den Urgroßvater bewusstlos machen und ihm den Schlüssel abnehmen. Notfalls war er entschlossen, den Urgroßvater zu töten, um an das Geld zu kommen“ (UA S. 3). Diese Ausführung deutet im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass der 94-jährige Mann durch das Würgen sterben könnte (UA S. 4), auf bedingten Tötungsvorsatz schon beim Versuch des schweren Raubes hin. Dem steht jedoch die Annahme des Landgerichts entgegen, dass der Angeklagte „den Tötungsvorsatz erst bei den Handkantenschlägen gefasst hat“ (UA S. 13). Wenn der Angeklagte überzeugt war, „das Würgen so zu dosieren zu können, dass der Urgroßvater nur bewusstlos würde und nicht zu Tode käme“ (UA S. 4), bleibt offen, weshalb er die Möglichkeit, dass seine Handlung den Tod des Opfers herbeiführen könnte, ausdrücklich in Betracht zog. Ungeklärt ist auch, ob er diese etwaige Folge seines Handelns billigte.
2. Auch die Darlegung zum Tötungsversuch durch Handkantenschläge weist Rechtsmängel auf.
a) Als der Angeklagte sich erkannt glaubte, fasste er den direkten Tötungsvorsatz. Er versetzte dem alten Mann mehrere Schläge ins Genick, „um ihn zu töten“ (UA S. 5). Während das Opfer auf das Sofa sank, gab er den Tötungsvorsatz auf. Nach dem letzten Schlag nahm er an, dass der Urgroßvater noch lebte. Dazu stellt die Jugendkammer fest: „Er dachte, jetzt stirbt der Urgroßvater, wenn nicht augenblicklich rettende Hilfe eingreift“ (UA S. 5). Damit ist die Überzeugung des Angeklagten dargetan, dass der Erfolg auf Grund seines bisherigen Handelns eintreten werde (beendeter Versuch). In anderem Zusammenhang (UA S. 16) führt das Landgericht dagegen aus: „Er hielt es zumindest für möglich, dass Josef B. an den Handkantenschlägen sterben würde“. Danach bestanden beim Angeklagten Zweifel am Eintritt des Erfolges.
b) Ernsthaftes Verhinderungsbemühen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel anwendet, die nach seiner Vorstellung den Erfolg verhindern werden. An die zu treffenden Maßnahmen sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. In diesem Fall hat der Täter alles zu tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 279). Sein Bemühen muss aus seiner Sicht ausreichend sein, den Erfolg zu verhindern. Er allein trägt das volle Risiko des Erfolgseintritts und der Strafbarkeit, bis ihm die Abwendung des Erfolges durch eigene Tätigkeit gelingt. Es ist deshalb gerechtfertigt, von ihm zu verlangen, dass er die ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft, von denen er Gebrauch machen kann. Diese Anforderung kann unter dem Gesichtspunkt der Strafbefreiung nicht geringer sein, wenn der Erfolg durch das Eingreifen Dritter verhindert worden oder sonst ohne Zutun des Täters nicht eingetreten ist.
Ob das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Angeklagte bemühte sich, fremde Hilfe von einer etwa 300 Meter entfernten Fernsprechzelle herbeizurufen. Er merkte jedoch alsbald, dass er keine Münzen bei sich hatte, um den Fernsprecher zu bedienen. Von der ihm bekannten Möglichkeit, nahe Verwandte, die im Erdgeschoss des Hauses des Urgroßvaters wohnten, und eine unmittelbar gegenüberliegende Rot-Kreuz-Station zu verständigen, machte er keinen Gebrauch. Das geschah aus Angst, sich als Täter zu offenbaren. Er lief vielmehr in das Haus zurück, um nach dem Urgroßvater zu sehen. Aus welchem Grunde das geschah, bleibt unklar. Der Angeklagte antwortete auf die Frage „Warum bist du in das Haus des Opa zurück?“ mit den Worten: „Um nach dem Opa zu schauen“ (UA S. 43). Das kann Neugierde oder Hilfsbereitschaft bedeuten. Das Landgericht nimmt ohne nähere Darlegung an, der Angeklagte sei „zur eigenen Hilfeleistung zurückgekehrt“ (UA S. 17). Dies steht jedoch in Widerspruch zu der Ausführung, der Angeklagte habe sich hilflos und außerstande gefühlt, den Urgroßvater vom Tode zu retten (UA S. 5).
3. Offen ist auch das rechtliche Verhältnis der einzelnen Tathandlungen zueinander. Zwischen dem Würgen mit Raubvorsatz und dem anschließenden Tötungsversuch durch Handkantenschläge kann Tatmehrheit gegeben sein. Dafür spricht die Darstellung zum direkten Tötungsvorsatz (UA S. 5 zu Nr. 3). Andererseits kann schon der Würgevorgang nach dem Entschluss, den Urgroßvater notfalls zu töten, erste Teilhandlung eines fortgesetzten Tötungsversuchs sein. Das Landgericht bejaht die Handlungseinheit (UA S. 15 f.), ohne eine klare Abgrenzung zu treffen.
II. Für die neue Entscheidung können die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 248/78 – entwickelt hat, Bedeutung gewinnen.
| Mayr | Mosl | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 665/79 · 31.01.1980BGH: Rücktritt verhindert Totschlag – Schuldspruch zu gefährlicher Körperverletzung geändert
- BGH · 2 StR 703/88 · 01.02.1989Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt nach §24 StGB bei Verschleierung
- BGH · 1 StR 153/79 · 29.05.1979Revision verworfen; Staatsanwaltschaftsrevision stattgegeben – Mordqualifikation wegen Verdeckungsabsicht und kein Rücktritt
- BGH · 4 StR 439/80 · 16.10.1980Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt
- BGH · 1 StR 873/81 · 27.04.1982Revision erfolgreich: Rücktrittsprüfung bei versuchtem Tötungsdelikt – Aufhebung wegen unzureichender Erfolgsabwendung