Vorlagefrage zur Einziehung bei Steuerhinterziehung nach Gesetzesänderung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 439/60
- Datum
- 16.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die eine strafrechtliche Vorschrift mildert, ist auf laufende Verfahren anzuwenden (lex mitior) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO.
Ist die der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zugrunde liegende Rechtsfrage durch spätere Gesetzgebung gegenstandslos geworden, entfällt die zu entscheidende Vorlagefrage und die Vorlage wird nicht weiter vom Bundesgerichtshof entschieden.
Die Einziehung steuerpflichtiger Erzeugnisse kann durch Gesetz entweder zwingend oder dem Gericht gegenüber als Ermessen ausgestaltet werden; die verfassungsrechtliche Bewertung richtet sich nach der aktuellen Fassung der gesetzlichen Regelung.
Eine Verfassungsprüfung einer Norm ist entbehrlich, soweit die Entscheidung über den konkret gestellten Antrag durch nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Norm nicht mehr beeinflusst wird.
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann H ███ in ███ ███████ █████ ███████, geboren am ██ ████ in ████, wegen Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. September 1960 (1 Ss 925/59) nach Anhörung des Generalbundesanwaltes in der Sitzung vom 16. August 1961 durch den Senatpräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht in Hamm hatte im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob § 401 RAbgO dem Grundgesetz widerspricht, soweit er zwingend vorschreibt, dass bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) neben der Strafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, und, falls die Einziehung nicht vollzogen werden kann, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen ist.
Da das Oberlandesgericht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift als verfassungswidrig ansah, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1960, 1976 Nr. 33).
Inzwischen ist die beanstandete Vorschrift durch Art. 17 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl. I 981) gestrichen worden. An ihre Stelle sind die §§ 414, 414a und 414b RAbgO getreten, die die Einziehung grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts stellen (Art. 17 Nr. 17 aaO). Das Oberlandesgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO nunmehr diese mildere Neufassung des Gesetzes bei der Entscheidung anzuwenden. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es deshalb nicht mehr an.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Börtzler | |||
| Rotberg | Flitner |