Revisionen wegen Mordes verworfen: Zulässigkeit der Schwurgerichtsbesetzung und Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/75
- Datum
- 15.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung eines Schwurgerichts für das gesamte Geschäftsjahr mit denselben Richtern macht es nicht zum ständig tagenden Spruchkörper und ist nicht per se gesetzwidrig.
Änderungen der Besetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres sind zulässig, wenn ein ordentliches Mitglied wegen Versetzung oder dauernder Verhinderung ausscheidet und das Präsidium einen anderen Richter bestellt.
Für die Entscheidung, einen Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, genügt bereits ein auch nur entfernter Begünstigungsverdacht; die Formulierung, ein solcher Verdacht sei nicht auszuschließen, ist nicht mangelhaft.
Das Vermerken im Protokoll, die Frage der Vereidigung sei geprüft oder der Beschluss verkündet worden, spricht dafür, dass das Gericht die Vereidigungsfrage ordnungsgemäß erwogen hat; daraus folgt keine Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO ohne weitere Anhaltspunkte.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind das gesamte Tatgeschehen, das Verhalten des Beschuldigten vor, während und nach der Tat sowie Zeugeneindrücke maßgeblich; äußeres geordnetes Verhalten kann Indizwirkung haben, schließt aber Schuldunfähigkeit nicht aus, und auf gut begründete Schätzungen (z. B. zur Blutalkoholkonzentration) kann sich das Tatgericht stützen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Dortmund, 20. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ███████████ ████████ Paul, geboren am 4. ███ 1947 in K███,
2. Heinz Willi K(—), geboren am █████████████ in ██████████████,
– beide zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hürxthal, Zipfel, Knoblich, Dr. █████████████████ als beisitzende Richter,
Erster █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R. ███ ████ als Verteidiger für den Angeklagten K(—),
Rechtsanwalt █████ ████ als Verteidiger für den Angeklagten █████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund vom 20. Dezember 1974 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten K(—) wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und den Angeklagten ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Pistole eingezogen. Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten K(—)
A. Verfahrensrügen:
1. Das Präsidium des Oberlandesgerichts Hamm hat zum Vorsitzenden des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund „für das Geschäftsjahr 1974“ den Vorsitzenden Richter M██████████████████ bestellt. In gleicher Weise hat das Präsidium des Landgerichts bestimmte Richter für das ganze Geschäftsjahr, nicht für die einzelnen Tagungen, zu Vertretern des Vorsitzenden, zu richterlichen Mitgliedern und zu deren Stellvertretern bestellt. Dieses Verfahren war entgegen der Auffassung der Revision nicht gesetzwidrig. Das inzwischen abgeschaffte Schwurgericht war zwar nach dem Gesetz kein ständiger Spruchkörper des Landgerichts, wie die Strafkammern, sondern ein periodisch tagendes, je nach Bedarf zusammentretendes Gericht, dessen Besetzung während des Geschäftsjahres möglichst wechseln sollte (vgl. BGHSt 21, 191, 192).
Jedoch verbot es das Gesetz auch nicht, das Schwurgericht, wie hier geschehen, für alle Tagungen des Geschäftsjahres mit denselben Richtern zu besetzen. Durch eine solche Art der Zusammensetzung allein wurde das Schwurgericht nicht zu einem ständig tagenden Spruchkörper (Kleinknecht, 31. Aufl. § 83 GVG a.F. Anm. 1 und 4). Dass es bei dem Schwurgericht Dortmund im Geschäftsjahr 1974 keine Tagungen gegeben habe, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Auch wenn in jeder Tagung aus praktischen Gründen jeweils nur eine Sache verhandelt wurde, handelte es sich um Tagungen, nicht um Sitzungen eines ständigen Spruchkörpers. Nach § 87 GVG a.F. hatte der Präsident des Landgerichts entweder für das gesamte Geschäftsjahr im Voraus oder nach Bedarf von Fall zu Fall während des Geschäftsjahres das Zusammentreten des Schwurgerichts zu einer Tagung zu bestimmen (BGHSt 21, 222, 223). Das Gesetz verbot es ihm nicht, die Tagungen so festzusetzen, dass in jeder nur eine einzige Sache verhandelt wurde. Das Zusammentreten des Schwurgerichts zur 11. Tagung des Geschäftsjahres 1974, in der die vorliegende Sache verhandelt wurde, hat der Landgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. Juli 1974 angeordnet. Zu dieser Tagung hat er die für sie vor Beginn des Geschäftsjahres ausgelosten Geschworenen einberufen, die auch an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben.
2. Das Präsidium des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 10. Juli 1974 aus Anlass der Bildung einer neuen Zivilkammer die Geschäftsverteilung des Landgerichts geändert. Der Richter ███████, der der VII. Strafkammer angehörte und außerdem für das ganze Jahr zum Mitglied des Schwurgerichts bestellt war, ist einer Zivilkammer zugeteilt worden. An seiner Stelle ist der Richter █████ ████ Mitglied des Schwurgerichts für die restlichen Tagungen des Geschäftsjahres bestellt worden. Die Revision meint, eine Änderung der Geschäftsverteilung, wie sie § 21e GVG für die Kammern unter bestimmten Voraussetzungen zulasse, habe § 83 Abs. 3 GVG a.F. für das Schwurgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie beruft sich dafür auf Kleinknecht, 31. Aufl. § 83 GVG Anm. 5. Aus der dort angeführten Entscheidung BGHSt 8, 240 kann jedoch eine solche allgemeine Rechtsansicht nicht abgeleitet werden. § 83 Abs. 3 GVG regelte die Möglichkeiten nachträglicher Änderungen der Besetzung des Schwurgerichts nicht abschließend (BGHSt 21, 308, 311). Dieser Vorschrift konnte nicht entnommen werden, dass eine Änderung der Besetzung des Schwurgerichts aus den Gründen des § 21e GVG ausgeschlossen sein sollte. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in der in BGHSt 21, 308 angeführten Entscheidung vom 26. Februar 1964 – 2 StR 11/64 ausgesprochen, der Gesetzgeber habe in § 83 Abs. 3 GVG Änderungen der Besetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres wegen Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts ausgeschlossen; es dürften nachträglich nur Vertreter ernannt werden. Dieser Satz trifft jedoch in solcher Allgemeinheit nicht zu. Schon bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds des Schwurgerichts für die Dauer einer einzigen Tagung musste das Präsidium einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied bestellen (BGHSt 21, 308). Um einen solchen Fall handelte es sich auch hier. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten sollte der Richter ███████ aus der VII. Strafkammer ausscheiden und zu einer Zivilkammer als Ersatz für einen der neugebildeten Zivilkammer zugeteilten Richter treten. Zugleich sollte er dadurch Gelegenheit erhalten, sich auf die vorgesehene Abordnung zum Oberlandesgericht vorzubereiten. Wenn das Präsidium den Richter ███████ aus diesen Gründen für dauernd verhindert ansah, im Schwurgericht mitzuwirken, so hat es den Begriff der Verhinderung eines Richters nicht verkannt. Es durfte daher für den Richter ███████ einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen. Die angeführte Entscheidung des 2. Strafsenats zwingt nicht dazu, den Großen Senat für Strafsachen anzurufen, da der vorliegende Fall mit dem jener Entscheidung zugrunde liegenden nicht vergleichbar ist. In dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall hatte das Präsidium das zeitweise Ausscheiden eines Richters aus dem Landgericht dazu benutzt, auch die Besetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres zu ändern, obwohl der ausscheidende Richter dem Schwurgericht nicht angehört hatte und die Besetzung des Schwurgerichts auch sonst nicht von dem Wechsel berührt worden war.
3. Die Rüge, mit der beanstandet wird, dass die Zeugin ██████████ vereidigt worden ist, ist unbegründet. Die Zeugin soll sich bei ihrer Vernehmung als Verlobte des von den Angeklagten getöteten Alfred Franz L███████████████████ bezeichnet haben. Dass im Protokoll vermerkt ist, es sei der Beschluss verkündet worden, die Zeugin zu vereidigen, deutet, gleichviel, ob die Vereidigung vom Vorsitzenden angeordnet oder vom Gericht beschlossen worden ist, darauf hin, dass die Frage der Vereidigung dieser Zeugin geprüft worden ist. Dafür, dass dabei die Bedeutung des § 61 Nr. 2 StPO verkannt worden sei, besteht kein Anhalt.
4. Unbegründet ist auch die Rüge, der Zeuge ███████ sei zu Unrecht nicht vereidigt worden. Nach dem Protokoll hat das Schwurgericht beschlossen, den Zeugen nicht zu vereidigen, da Begünstigungsverdacht nicht ausgeschlossen werden könne, wobei das Gericht auf eine frühere Vernehmung des Zeugen durch einen Amtsrichter im Ermittlungsverfahren Bezug nimmt. Um einen Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, genügt schon ein ganz entfernter Begünstigungsverdacht (BGHSt 4, 255, 256). Der Formulierung, ein solcher Verdacht sei nicht auszuschließen, kann nicht entnommen werden, dass das Schwurgericht die Frage des Begünstigungsverdachts nicht geprüft und sich kein eigenes Urteil gebildet habe.
B. Sachrüge:
Die umfassende Nachprüfung des Urteils lässt keine Verstöße gegen sachliches Recht erkennen. Die Revision greift im Einzelnen nur die Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten K(—) zur Tatzeit an, jedoch zu Unrecht. Die Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, zwar zur Tatzeit erheblich eingeschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen war, beruht auf einem Schluss aus dem gesamten Geschehensablauf, dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat und auf dem Eindruck der Zeugen, die den Angeklagten vor und nach der Tat beobachtet haben. Es trifft nicht zu, dass das Schwurgericht diesen Schluss nur aus dem äußerlich geordneten, planmäßigen Verhalten des Angeklagten gezogen habe. Es trifft aber andererseits auch nicht zu, dass äußerlich geordnetes Verhalten und folgerichtiges Vorgehen bei der Tat bei der Prüfung, ob er schuldfähig war, überhaupt keine Rolle spiele. Die Annahme, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit höchstens bis zu 3 ‰ betragen habe, ist eine bloße Schätzung, die nicht, wie die Revision meint, auf einem Denkfehler beruht, sondern auf im Urteil näher dargelegten Tatsachen. Sie war für das Ergebnis übrigens auch nicht von entscheidender Bedeutung.
II. Die Revision des Angeklagten ████
A. Verfahrensrüge:
Die Revision macht geltend, die Strafkammer, die das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet hat, sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Selbst wenn dies zutrifft, hätte es nicht die Unwirksamkeit des Eröffnungbeschlusses zur Folge (BGHSt 10, 278, 280). Nur wenn der Eröffnungbeschluss an einem so schwerwiegenden Mangel leidet, dass er nicht mehr als wirksam angesehen werden kann, muss das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden. Ob andere Mängel des Eröffnungbeschlusses, die nicht seine Unwirksamkeit zur Folge haben, mit der Revision gerügt werden können, ist bestritten (vgl. RGSt 10, 56; BGHSt 10, 278; 22, 169). Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden; denn das Urteil kann jedenfalls hier nicht auf dem Fehler beruhen. Es ist ausgeschlossen, dass eine anders besetzte Strafkammer angesichts der Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten ████ abgelehnt oder dazu beigetragen hätte, dass das Verfahren vor einem Gericht höherer oder niederer Ordnung eröffnet worden wäre. An die dem Eröffnungbeschluss zugrunde liegende tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens war das Schwurgericht nicht gebunden. Urteilsgrundlage war vielmehr allein und ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).
B. Sachrüge:
Die umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht.
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