Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/64
Datum
26.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil des Schwurgerichts wegen fehlerhafter Besetzung; der BGH gab der Revision statt. In der Geschäftsverteilung waren Vertreter und Beisitzer umbestellt worden, sodass ein nicht als Beisitzer bestellter Gerichtsassessor an der Verhandlung mitwirkte. Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 83 GVG und begründet nach § 338 Nr.1 StPO einen absoluten Revisionsgrund. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium darf die Besetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ändern; § 83 Abs. 3 GVG schließt nachträgliche Umbesetzungen des Schwurgerichts grundsätzlich aus.

2

Nur richterliche Mitglieder und die vom Präsidium ordnungsgemäß bestimmten Vertreter dürfen als Beisitzer am Schwurgericht mitwirken; die Mitwirkung nicht bestellter Gerichtsassessoren ist unzulässig.

3

Eine nicht gesetzeskonforme Besetzung des Schwurgerichts begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

4

Die bloße Möglichkeit einer späteren Selbstablehnung eines bestellten Richters rechtfertigt nicht die vorherige Änderung der Schwurgerichtsbesetzung; in solchen Fällen tritt der in der Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter ein.

Vorinstanzen

Schwurgericht Zweibrücken, 10. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Schuhfabrikanten Philipp ██, ██████, geboren am ██ 1933 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ ████ der Vorklärung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Zweibrücken vom 10. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Fremdabtreibung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da sie mit Recht die Besetzung des Schwurgerichts beanstandet (§ 338 Nr. 1 StPO).

Das Präsidium des Landgerichts bestimmte am 19. Dezember 1962 anlässlich der Geschäftsverteilung für das Jahr 1963 für alle Tagungen des Schwurgerichts als richterliche Beisitzer die Landgerichtsräte ██ und ██████████ sowie ihre Vertreter. Da die beiden Vertreter ab 1. Februar 1963 aus dem Landgericht Zweibrücken ausschieden, bestellte das Präsidium am 31. Januar 1963 an deren Stelle als Vertreter Gerichtsassessor █████ für Landgerichtsrat ███ und Gerichtsassessor Dr. ███ für Landgerichtsrat █████. In der Sitzung des Präsidiums am 22. Februar 1963 gab ███ ████, Landgerichtpräsident, bekannt, dass Landgerichtsrat █████████ vom 18. Februar bis 15. Juli 1963 an das █████████████████ Neustadt/Weinstraße abgeordnet und dem Landgericht als Personalersatz vom 1. März 1963 an Gerichtsassessor ██ zugewiesen worden sei. Das Präsidium bestimmte hierauf unter

Änderung der früheren Beschlüsse als richterliche Beisitzer für alle Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsrat ████ und Gerichtsassessor ██, als deren Vertreter Landgerichtsrat █████████ und Gerichtsassessor Dr. ███. Dementsprechend nahm als richterlicher Beisitzer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten außer Landgerichtsrat ██ der Gerichtsassessor ███ teil. Dieser durfte jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, als Richter nicht mitwirken.

Nach § 83 Abs. 2 GVG i. d. F. des § 85 Nr. 9 DRiG bestellt das Präsidium des Landgerichts für jede Tagung des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres einen Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter. Dies ist ordnungsgemäß durch Beschluss des Präsidiums am 19. Dezember 1962 geschehen. Dass er anlässlich der allgemeinen Geschäftsverteilung bei dem Landgericht für das Jahr 1963 gefasst wurde, ist unschädlich. Die Vorschrift des § 83 Abs. 2 GVG fordert nicht, dass das Präsidium die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und ihre Vertreter, wie offenbar die Revision meint, in einer gesonderten Beratung bestimmt. Dagegen entspricht der Beschluss vom 22. Februar 1963 nicht dem Gesetz.

Landgerichtsrat █████████ war dem Schwurgericht nicht als Beisitzer zugeteilt; sein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Landgericht Zweibrücken berührte daher nicht die Besetzung des Schwurgerichts, da die Landgerichtsräte ██ und ████ die allein als richterliche Beisitzer bestellt waren, weiterhin zur Verfügung standen.

Die mit der Abordnung des Landgerichtsrats ██████ begründete Umbesetzung war demnach eine Maßnahme nach § 63 Abs. 1 GVG, wonach eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres u. a. infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts möglich ist. Eine solche Änderung hat aber der Gesetzgeber für das Schwurgericht in § 83 Abs. 3 GVG ausgeschlossen. Es dürfen hiernach, abgesehen von der Benung richterlicher Mitglieder für eine außerordentliche Schwurgerichtstagung, nachträglich nur Stellvertreter ernannt werden, wenn ihre Vertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind (BGHSt 8, 240).

Auch der Umstand, dass Landgerichtsrat ██████ sich möglicherweise nach § 30 StPO für befangen erklärt hätte, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht; denn eine begründete Selbstablehnung hätte nur zur Folge gehabt, dass für ihn sein Vertreter hätte eintreten müssen; dies wäre aber nicht Gerichtsassessor ███, sondern der in dem Beschluss des Präsidiums vom 31. Januar 1963 als Vertreter bestimmte Gerichtsassessor Dr. ███ gewesen. Keinesfalls durfte jedoch Landgerichtsrat ██ als Richter für die Hauptverhandlung gegen den ███████████ in Erwartung seiner Selbstablehnung durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Änderung der Schwurgerichtsbesetzung ausgeschlossen werden. Da somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist, muss das Urteil aufgehoben werden.

Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es nicht.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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