Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unwirksame Zustellung des Eröffnungsbeschlusses verwirkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/63
Datum
06.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, ihm sei der Eröffnungsbeschluss nicht und er nicht zur Hauptverhandlung geladen worden. Der BGH stellt eine unwirksame Zustellung fest, sieht das Urteil jedoch nicht aufgehoben, weil der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen und die Anklage zuvor zugestellt war. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Aussetzung beantragt hat, sind die Rügen verwirkt bzw. unbegründet. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht ordnungsgemäße Zustellung des Eröffnungsbeschlusses führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils, wenn der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen wurde und die Anklageschrift zuvor zugestellt war, sodass die Verteidigung vorbereitet werden konnte.

2

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die fehlende Zustellung oder Ladung in der Hauptverhandlung nicht rügt und keine Aussetzung der Verhandlung beantragt, kann diese Rüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Verwirkung).

3

Das Urteil kann auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen (§ 264 StPO); liegt inhaltlich keine von der Anklageschrift abweichende Festlegung des Eröffnungsbeschlusses, ist die nachträgliche Zustellungsrüge unbeachtlich.

4

Revisionsrügen, die in der Revisionsbegründung nicht substantiiert vorgetragen werden, sind offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und führen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Juni 1963

Rubrum

in der Strafsache gegen den Berginvaliden Alex ██ ██ aus ███ geboren am ███ 1913 in Köln wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Juni 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in 24 Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

1. Der Angeklagte beanstandet, dass ihm weder eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses noch eine Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden ist, dass er vielmehr ohne vorherige Kenntnis dieser Schriftstücke und des Verhandlungstermins aus der Untersuchungshaft zur Hauptverhandlung vorgeführt worden ist. Das trifft zu. Der Eröffnungsbeschluss ist vom Landgericht am 5. Juni 1963 erlassen worden. Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses und die Ladung zur Hauptverhandlung am 21. Juni 1963 sind dem Angeklagten aber nicht in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt worden, wo er sich in dieser Sache bereits seit dem 2. März 1963 befand, sondern am 11. Juni 1963 in seiner Wohnung durch den Zustellungsbeamten seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Diese Zustellung war unwirksam (BGH NJW 1951, 931; Löwe/ Rosenberg StPO 21. Aufl. § 37 Anm. 5 a). Der auf Unachtsamkeit des Gerichts beruhende Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

a) Der Eröffnungsbeschluss ist die Grundlage des weiteren Verfahrens. Würde er nicht erlassen worden sein, so müsste das Verfahren deshalb eingestellt werden. Hier ist jedoch der ordnungsgemäß erlassene Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen und dadurch dem Angeklagten mitgeteilt worden. Das weitere Verfahren hatte damit eine ordnungsgemäße Grundlage.

Allerdings hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beanstanden können, dass der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt war, und deshalb Aussetzung der Verhandlung beantragen können. Das Landgericht hätte dann nach dem Grundgedanken des § 265 Abs. 3 und 4 StPO verfahren müssen. Einen solchen Antrag hat jedoch der Angeklagte, obwohl er wusste, dass er den Eröffnungsbeschluss nicht erhalten hatte, nicht gestellt. Das Urteil beruht nicht auf dem Eröffnungsbeschluss, sondern allein auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 264 StPO). Der Angeklagte kann daher jetzt den Mangel der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr geltend machen (RGSt 58, 125, 128; BGHSt 15, 40, 44/45).

Überdies enthält der Eröffnungsbeschluss nur Straftaten, die schon in der Anklageschrift genannt worden waren.

In der rechtlichen Beurteilung dieser Straftaten weicht der Eröffnungsbeschluss von der Anklageschrift nicht ab. Diese war dem Angeklagten am 24. Mai 1963 in der Haftanstalt zugestellt worden. Auf ihrer Grundlage konnte er seine Verteidigung ebenso vorbereiten wie nach Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses. Da zudem der Angeklagte geständig war, kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss nicht vorher zugestellt worden ist (RGSt 55, 159; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 215 StPO Anm. 2).

b) Aus denselben Gründen kann die Revisionsrüge, der Angeklagte sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden (§§ 216, 217 StPO), nicht durchdringen. Hatte sich der Angeklagte durch das Unterbleiben der Ladung in seiner Verteidigung beschränkt gefühlt, so hätte er diesen Mangel, der ihm bekannt war, in der Hauptverhandlung selbst oder durch seinen Verteidiger vorbringen und Aussetzung des Verfahrens beantragen können und müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er die Revision nicht auf das Ausbleiben der Ladung stützen (RGSt 48, 386; vgl. auch BGH 1 StR 438/53 vom 6. November 1953 und 5 StR 619/55 vom 24. April 1956).

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Das letztere trifft auch für die Sachrüge zu, zu deren Begründung die Revision im einzelnen nichts vorgebracht hat.

Lang-HinrichsenKrummePlitner
JaguschBortzler

Zitiert (1)