Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit, unbefugte Titelführung und §20a StGB geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/53
- Datum
- 06.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist auf Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO beschränkt; Rechtsmittel, die sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten oder von einem abweichenden Sachverhalt ausgehen, bleiben außer Betracht.
Führt der Täter fortgesetzt unbefugt einen akademischen Grad und geschieht dies zugleich mit anderen Straftaten (z.B. versuchtem Betrug), kann Tateinheit zwischen diesen Delikten bestehen, so dass eine gesonderte Verurteilung wegen weiterer identischer Fortsetzung unzulässig ist.
Zur Anwendung des § 20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) gehört zwingend die sorgfältige Erörterung und Würdigung der als kennzeichnend herangezogenen Vortaten und ihrer äußeren und inneren Umstände im Urteil.
Verfahrensmängel wie die Verletzung von Ladungsfristen sind in der Hauptverhandlung geltend zu machen; werden sie dort nicht vorgetragen, können sie in der Revision grundsätzlich nicht erfolgreich gerügt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 15. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Roland ██ █████, zuletzt wohnhaft in █████████, geboren ████████, ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. November 1953 in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörehner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als Beisitzer,
Amtsgerichtsrat ███████████ ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 15. Mai 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer
a) wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Amtsanmaßung und unbefugter Titelführung,
b) wegen zweier Fälle des versuchten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung und
c) wegen einfachen Rückfalldiebstahls
verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, fortgesetzter Amtsanmaßung und unbefugter Führung eines akademischen Grades (Tatort Ludwigshafen), außerdem wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen, wegen Rückfalldiebstahls und fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades (Tatorte Oberlahnstein und Koblenz) verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.
Das Revisionsgericht kann sich nur mit Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO befassen. Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wenden oder von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, müssen außer Betracht bleiben.
I. Verfahrensrügen:
1. Nach der insoweit maßgebenden Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag zum Nachweis seiner angeblichen jüdischen Abstammung gestellt. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des in der Hauptverhandlung tätigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeben, dass diese Frage in der Hauptverhandlung zwar erörtert, der Angeklagte vom Vorsitzenden aber dahin beschieden worden ist, für die abzuurteilenden Straftaten sei seine Abstammung unwesentlich. Das angefochtene Urteil befasst sich außerdem ausführlich mit diesem Vorbringen. Die Überzeugung, der Angeklagte sei seinerzeit nicht wegen seiner etwaigen jüdischen Abstammung, sondern wegen der im Urteil aufgezählten schweren Straftaten in Sicherungsverwahrung genommen und in verschiedene Konzentrationslager verbracht worden, ist zumal in Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten nicht zu beanstanden.
2. Die Verlesung des Briefes, den die Schwester des Angeklagten, Frau ███, in dem Verfahren 5 Kis 19/47 an den Vorsitzenden des Landgerichts in Bochum gerichtet hat, war im gegenwärtigen Verfahren nicht deshalb unzulässig, weil Frau ███ seinerzeit die Aussage verweigert hat. Solange die Zeugin an ihrer Verweigerung festhielt, hat das Landgericht den Brief nicht verlesen. Weitere Rügen bezüglich der Verlesung des Briefes, die die Revision erhoben hat, haben den Schuldspruch nicht beeinflusst. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung § 250 StPO zu beachten haben.
3. Auf eine Nichteinhaltung der Ladungsfrist könnte die Revision nicht gestützt werden, wenn es der Angeklagte, wie er hier in der Hauptverhandlung unterlassen hat, diesen Mangel in der Hauptverhandlung geltend zu machen und die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BGH 1 StR 76/52 vom 20. Mai 1952 – MDR 1952, 532; RG Rspr 8, 262, 299, 376, 743; RGSt 1918, Sp 285 Nr. 31; Sp 416 Nr. 8).
II. Sachrüge:
1. Der Schuldspruch ist hinsichtlich der in Ludwigshafen begangenen strafbaren Handlungen rechtlich bedenkenfrei. Ebenso lassen die Ausführungen des Urteils darüber, dass diese Straftaten und die in Koblenz und Oberlahnstein begangenen miteinander nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen, keinen Rechtsverstoß erkennen.
2. Dagegen muss der Schuldspruch hinsichtlich der strafbaren Handlungen in Koblenz und Oberlahnstein berichtigt werden. Der Angeklagte hat dort fortgesetzt unbefugt einen akademischen Titel geführt. Die frühere Verurteilung durch das Schöffengericht in Koblenz vom 19. Juli 1951 wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades stand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer neuen Bestrafung wegen späterer Verstöße gegen dasselbe Gesetz nicht im Wege.
Der Angeklagte hat den Titel aber auch bei der Begehung der versuchten Betrugsfälle geführt. Es liegt daher in diesen Fällen Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung vor. Dieses Vergehen konnte zwar als die mildere Straftat die von der Strafkammer als selbständige Handlungen gewürdigten versuchten Betrugsfälle nicht zu einer Einheit zusammenfassen (BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165; RG HRR 1939 Nr. 535; Bremen JZ 1951, 20).
Der Angeklagte war vielmehr wegen zweier Fälle des versuchten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung zu verurteilen. Daneben durfte keine gesonderte Verurteilung wegen einer weiteren fortgesetzten unbefugten Titelführung erfolgen. Das Revisionsgericht kann von sich aus diese Verurteilung durch Berichtigung des Schuldspruchs aufheben.
Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls ist rechtlich bedenkenfrei.
III.
Der Strafausspruch muss in vollem Umfang aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf § 20a Abs. 1 StGB gestützt und dessen äußere Voraussetzungen rechtlich zutreffend festgestellt. Im Urteil sind jedoch die zur Kennzeichnung des Beschwerdeführers in diesem Sinne herangezogenen Straftaten nicht erörtert. Zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, genügt die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit allein nicht; es bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z. B. BGHSt 1, 52; RGSt 68, 149, 153; 94, 99) auch einer sorgfältigen Prüfung der zur Beurteilung seiner gefährlichen Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Straftaten. Es muss in jedem dieser Fälle dem Urteilsinhalt und den äußeren und inneren Tatumständen nachgeforscht werden, um festzustellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhten oder andere Ursachen hatten. Im vorliegenden Fall bestand trotz der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten Veranlassung, als kennzeichnende Vortaten umso mehr die im Jahre 1948 abgeurteilten Straftaten kurz nach dem Zusammenbruch 1945 begangenen Taten zu würdigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die damaligen wirren Zeitverhältnisse von Einfluss auf den Lebenswandel des Angeklagten waren.
Es gibt auch die Bemerkung des Landgerichts, von dem Angeklagten sei auch in Zukunft strafbare Störung des Rechtsfriedens zu erwarten, die eine nicht ganz unerhebliche darstelle, zu Bedenken Anlass. Die Anwendung des § 20a StGB setzt nach der ständigen Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung von Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit voraus. Falls die Strafkammer bei der neuen Entscheidung wiederum § 20a StGB anwendet, wird sie auch im Urteilssatz auszusprechen haben, dass und gegebenenfalls in welchen Fällen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist (RGSt 68, 364).
| Dr. Hörehner | Dr. Schalscha | ||
| Mantel | Glanzmann |