Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen Fehler bei Strafrahmen (§§154,157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/65
- Datum
- 22.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe der Revision auf widerspruchsfreie Feststellungen und die Beweiswürdigung sind unzulässig, sofern sich daraus keine Rechtsfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze ergeben.
Das Gericht ist nicht generell verpflichtet, von Amts wegen einen Augenschein vorzunehmen, wenn die Umstände (z. B. Tageszeit, Beleuchtung, städtische Lichtquellen) bereits den Schluss zulassen, dass die Zeugenaussage möglich und plausibel ist.
Die Zurückweisung eines hilfsweisen Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer hinreichend darlegt, dass sie ihre Entscheidung nicht wesentlich auf die bestrittene Zeugenaussage stützt.
Bei gleichzeitigem Anfall mehrerer strafzumessungsrelevanter Vorschriften (hier §§ 154 Abs. 2 und 157 StGB) ist der Strafrahmen unter Berücksichtigung beider Bestimmungen zu ermitteln; die Annahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe kann andernfalls einen Rechtsirrtum darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ geb. ██████████, die Hausfrau Hiltraud █████████████████, geboren am ██ 1926 in ███████, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Ritter, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand— lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre
Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. a) Das Landgericht brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen, von Amts wegen durch Einnahme eines Augenscheins nähere Feststellungen über die Sichtverhältnisse und den Standort der Zeugin ███ zum Zeitpunkt ihrer Beobachtungen zu treffen. Insbesondere konnte die Sicht bei der am 21. Oktober 1963 um 7 Uhr morgens herrschenden Dämmerung und unter Berücksichtigung der üblichen Straßenbeleuchtung sowie sonstiger in der Stadt vorhandener Lichtquellen durchaus so gewesen sein, dass die Zeugin imstande war, die von ihr bekundeten Beobachtungen zu machen.
b) Der Verteidiger der Angeklagten hatte hilfsweise ███ als Zeugin über einen Vorfall █ beantragt, der aus dem Sommer 1963 zu ██████. Damit wollte er die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Julita ███████████████ dartun, die diesen Vorfall bestritten hatte. Die Strafkammer hat den Hilfs— beweisantrag im Urteil mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, sie habe ihre Entscheidung „nicht wesentlich“ auf die Aussage der Julita █████ ██████████ gestützt. Damit hat sie ersichtlich gemeint, dass es für die Verurteilung der Angeklagten auf die Aussage dieser Zeugin und damit auch auf ihre Glaubwürdigkeit nicht angekommen sei. Die Strafkammer hat die Verurteilung der Angeklagten „entscheidend“ auf die eidlichen Aussagen der Zeugen Erwin ██ und Bernhardine ████████████████ gestützt (UA 11) und die Aussagen der weiter vernommenen Zeugen nur herangezogen, um darzulegen, dass sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt. Darum ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Bei den weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Verletzung der §§ 261, 267 StPO behauptet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen und die Beweis— würdigung des Landgerichts, die Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, nicht erkennen lässt.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Auch hier enthalten die Ausführungen der Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Dagegen ist der Strafausspruch möglicherweise durch Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hat der Angeklagten mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt. Außerdem bejaht sie die Milderungsmöglichkeit nach § 157 StGB und macht von ihr Gebrauch. Trotzdem geht sie nicht nur bei der Erörterung der mildernden Umstände des § 154 StGB (UA 18), sondern auch nach Bejahung der Anwendbarkeit des § 157 StGB von einer „gesetzlich vorgeschriebenen Mindest— strafe von 6 Monaten Gefängnis“ aus (UA 19).
Dabei hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, dass der Strafrahmen des § 154 StGB bei Anwendung des § 157 StGB – wenn nicht ausnahmsweise sogar eine Geldstrafe in Betracht kommen sollte – zwischen einem Tag Gefängnis und 14 Jahren und 11 Monaten Zuchthaus liegt, wobei sich bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB die obere Grenze des Strafrahmens nach unten auf 5 Jahre Gefängnis verschiebt. In den Fällen, in denen sowohl § 154 Abs. 2 als auch § 157 StGB angewendet werden, kann das Gericht darum den richtigen Strafrahmen nur unter Berücksichtigung beider Gesetzesbestimmungen finden (Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rn. 18 zu § 157 StGB; RGSt 77, 222; BGHSt 8, 186, 190/191 = NJW 1955, 1933; BGH NJW 1958, 1832; BGH Urteil vom 17. Mai 1960 – 1 StR 96/60).
Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
| Flitner | Krumme | Sanders | |||
| Willms | Hirxthal |