Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen bei Meineidsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/60
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf aus den Umständen des Einzelfalls und dem Verhalten des Angeklagten zulässige Schlüsse ziehen; es besteht keine Beweislast zugunsten des Angeklagten, eine Gedächtnisstörung darzulegen.
Eine ergänzende Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht geboten, wenn aus der Verhandlungsführung oder dem vorliegenden Vortrag keine Notwendigkeit ersichtlich ist und der Angeklagte keinen Antrag gestellt hat.
Werden sowohl die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StGB als auch des § 157 StGB angenommen, können beide Vorschriften nebeneinander zur Strafmilderung herangezogen werden; dabei ist bei Anwendung des § 157 zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen durch § 154 Abs. 2 bereits gemindert sein kann.
Hat die Strafkammer Gründe zur Annahme, der Angeklagte könnte wegen Beteiligung an einer Tat verdächtig sein, ist zu prüfen und entsprechend festzustellen, ob nach § 60 Nr. 3 StPO die Vereidigung entbehrlich war; unzureichende Feststellungen hierüber können den Strafausspruch aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 3. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern und Viehhändler Fritz ███ in ███, Gemeinde ████████, dort geboren am ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte entgegen seiner eidlichen Aussage gewusst, dass die eine der von seinem Vetter Leonhard K██ im Januar 1958 an Frau Margarete ████ verkauften beiden Kühe aus dem Stall seines Vaters stammte. Zu dieser Überzeugung ist die Strafkammer in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gelangt. Einen Sachverständigen (Psychiater oder Psychologen) brauchte sie hierzu nicht zu hören.
2.) Der Strafkammer musste sich auch nicht aufdrängen, über das Verhalten des Angeklagten bei der Auseinandersetzung zwischen Leonhard K██ und Frau W█ am 12. April 1958 Frau █████ als Zeugin zu vernehmen. Bei dieser Unterredung war die Zeugin K___ gehört worden. Es ist weder aus der Revisionsbegründung noch aus der Darstellung des Urteils ersichtlich, dass hierbei die Notwendigkeit aufgetaucht wäre, auch Frau ___ hierüber zu vernehmen. Auch der Angeklagte hat offenbar während der Hauptverhandlung die Vernehmung der Frau █████ nicht für nötig gehalten; denn er hat keinen Antrag in dieser Richtung gestellt.
II. Die Sachrüge:
1.) Wenn das angefochtene Urteil ausführt, dass keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich seien, wonach der Angeklagte an Gedächtnisschwäche leide oder sein Gedächtnis krankhaft bedingte Lücken aufweise, so wird damit dem Angeklagten keine Beweislast auferlegt. Die Strafkammer hat vielmehr aus den Umständen des Falles und dem Verhalten des Angeklagten im Verfahren zulässige Schlüsse gezogen.
Mit der Bemerkung, dass „Viehhändler erfahrungsgemäß für die von ihnen getätigten Geschäfte und für solche Geschäftsvorgänge, an denen sie als Vorverkäufer oder Vorbesitzer beteiligt waren, auch über längere Zeit hinweg ein gutes Gedächtnis haben“, wird kein Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, „dass Angehörige einer bestimmten Berufsgattung nicht vergesslich sein können.“ Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer mit der Bemerkung nicht einen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz aufstellen wollte. Sie hat auch ihre Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten gerade darauf gestützt, dass dieser schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder an den Vorfall erinnert wurde.
Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
a) Der Revision kann allerdings insoweit nicht zugestimmt werden, als sie meint, die Strafkammer habe das Verhältnis zwischen § 154 Abs. 2 StGB und § 157 StGB nicht richtig gesehen und sei möglicherweise dadurch zu einer höheren Strafe gekommen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten ausdrücklich mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt, sie hat außerdem zugunsten des Angeklagten § 157 StGB angewandt. Sie hat die Strafe unter Berücksichtigung beider Milderungsvorschriften gefunden. Das ergibt sich insbesondere aus der Bemerkung, dass „der Strafmilderung nach § 157 StGB der mildere Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt worden“ sei. Diese Bemerkung bedeutet offensichtlich nicht, dass die ausgesprochene Strafe dem Strafrahmen des § 154 Abs. 2 entnommen worden sei. Sie entspricht fast wörtlich der Anmerkung 1 zu § 157 StGB im Erläuterungsbuch von Schwarz, die ersichtlich den Sinn hat, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des § 154 Abs. 2 StGB als auch des § 157 StGB die Strafmilderung nach beiden Vorschriften kumulativ stattfinden, also eine doppelte Strafmilderung eintreten könne. Der Richter soll in diesem Fall bei der Anwendung des § 157 StGB bedenken, dass ohnehin infolge der Bejahung mildernder Umstände schon ein milderer Strafrahmen (der des § 154 Abs. 2 und nicht der des § 154 Abs. 1 StGB) angewendet werden musste. Dass die Strafkammer die offenbar von ihr übernommene Anmerkung anders verstanden hat, kann nicht angenommen werden.
Es ist zuzugeben, dass sich die Strafkammer bei ihren Ausführungen zu den §§ 154 Abs. 2 und 157 StGB zumindest unklar ausgedrückt hat, wenn sie einerseits dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 154 Abs. 2 StGB) zubilligt, „weil er mit seiner Aussage entweder sich selbst oder seinen Vetter oder sich selbst und diesen schützen wollte“, andererseits zugunsten des Angeklagten den § 157 StGB anwendet, „weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er wegen der Befürchtung, bei wahrheitsgemäßen Angaben wegen Beteiligung am Betrug seines Vetters belangt zu werden, die Wahrheit nicht sagte.“ Soweit der Angeklagte mit seiner falschen Aussage von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abwenden wollte, fällt dies allein unter den Eidesnotstand des § 157 StGB und nicht unter die Milderungsgründe des § 154 Abs. 2 StGB. Im Ergebnis ist aber der Angeklagte durch die angeführte Bemerkung nicht beschwert, da die Strafkammer sowohl § 154 Abs. 2 als auch § 157 StGB bei der Strafbemessung angewendet hat.
b) Es ist jedoch nach der Sachlage nicht auszuschließen, dass die Strafkammer einen weiteren Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat. Wenn sie die Möglichkeit einräumt, „dass der Angeklagte deswegen die Herkunft der Kuh aus seines Vaters Stall nicht angeben wollte, weil er befürchtete, er oder sein Vater könnten der Beteiligung am Betrug beschuldigt werden“, so hätte sie auch prüfen müssen, ob der Angeklagte in dem Betrugsverfahren gegen Leonhard K██ überhaupt hätte vereidigt werden dürfen. Von der Vereidigung war abzusehen, wenn der Angeklagte der Beteiligung am Betrug verdächtig war (§ 60 Nr. 3 StPO). Ob dies der Fall war, darüber geben allerdings die Feststellungen der Strafkammer keine genügende Auskunft, obwohl schon die Anwendung des § 157 StGB zu Erörterungen in dieser Richtung hätte Veranlassung geben müssen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Leonhard ██ eine nicht trächtige Kuh aus dem Stall seines Vaters verkauft. Dass er dabei vorgespiegelt hätte, sie sei trächtig, ergibt das Urteil nicht. Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, in welcher Weise er an Betrug des Leonhard K██ beteiligt sein könnte, wenn er die Kuh wahrheitsgemäß als nicht trächtige Kuh verkauft hätte. Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, andererseits aber die mögliche Beteiligung des Angeklagten am Betrug seines Vetters gerade den Grund für die Anwendung des § 157 StGB abgegeben hat, lässt sich ohne weitere Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen, dass der Angeklagte unzulässigerweise vereidigt worden ist. Auf ein in dieser Hinsicht möglicherweise fehlerhaftes Verfahren des Amtsgerichts deutet jedenfalls der Umstand hin, dass der Angeklagte zunächst den Eid verweigerte, ihn aber schließlich – offenbar nach Hinweis auf seine Eidespflicht – doch noch leistete. Wurde aber § 60 Nr. 3 StPO fehlerhaft nicht beachtet, so wäre das für den Angeklagten neben der Anwendung des § 157 StGB ebenso ein weiterer strafmildernder Umstand, wie das Fehlen einer Belehrung über sein Recht zur Verweigerung von Auskünften, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung hätte zuziehen können (§ 55 StPO; BGHSt 8, 186).
Die unzureichenden Feststellungen, die die Möglichkeit offen lassen, dass der Angeklagte durch die Nichtberücksichtigung dieses Milderungsgrundes beschwert ist, nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
3.) Die Revision hat noch beanstandet, dass die Vorstrafen des Angeklagten als strafschärfender Umstand verwertet wurden. Die Strafkammer hat diese Vorstrafen – was gegenüber der Beanstandung der Revision festzustellen ist – auf S. 4 des Urteils im einzelnen aufgeführt. Hieraus geht zwar hervor, dass es sich um keine einschlägigen Vorstrafen handelt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch solche Vorstrafen im Einzelfall strafschärfend wirken können. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte immerhin u. a. wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung mit Gefängnis und wegen Fahrens eines Kraftwagens unter Alkoholeinfluss mit Haft bestraft worden. Es wurde ihm auch die Fahrerlaubnis zeitweise entzogen. Dass die Strafkammer diese Verurteilungen als strafschärfend berücksichtigt hat, enthält keinen Rechtsfehler.
| Geier | Peetz | Dr. | Fischer | ||||
| Willms | Dr. | Hübner |