§ 53 Abs. 5 StVZO: Warneinrichtungen auch auf Bundesstraßen bei Dunkelheit erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 429/59
- Datum
- 11.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Überlange oder überbreite Kraftfahrzeuge, die bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße nicht nur ganz kurzfristig halten, sind auch bei ordnungsgemäßer Beleuchtung durch besondere Warneinrichtungen nach § 53 Abs. 5 StVZO auf ausreichende Entfernung zu sichern.
Die Pflicht zur zusätzlichen Sicherung nach § 53 Abs. 5 StVZO entfällt nur, wenn das Fahrzeug vollständig außerhalb der Fahrbahn abgestellt ist oder der Halt so kurz ist, dass das Aufstellen der Warneinrichtungen praktisch nicht möglich ist.
Die erforderliche Aufstellungsentfernung von Warneinrichtungen richtet sich nicht nach der konkret gefahrenen Geschwindigkeit des Nachfolgeverkehrs, sondern nach den Geschwindigkeiten, mit denen auf dem betreffenden Straßenabschnitt typischerweise zu rechnen ist.
Ein auf nächtlicher Straße ohne hinreichende zusätzliche Sicherung abgestelltes Fahrzeug kann ein Hindernis im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen; das Bereiten des Hindernisses setzt nicht voraus, dass die Ursache des Liegenbleibens vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Hält ein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, wird die Warnwirkung tragbarer Sicherungslampen oder rückstrahlender Warntafeln regelmäßig durch eine schräg gestaffelte Aufstellung auf der Fahrbahn verbessert, die den Nachfolgeverkehr in den freien Fahrbahnraum leitet.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 24. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ███████ aus ██████, Landkreis ██████, geboren █████ ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Auch auf Bundesstraßen sind bei Dunkelheit überlange oder überbreite Kraftfahrzeuge, die nicht nur ganz kurz halten, immer – auch bei brennenden Schlussleuchten und guter Sicht – durch die in § 53 Abs. 5 StVZO genannten besonderen Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern. Hält das Fahrzeug am rechten Straßenrand, so werden Sicherungslampen oder rückstrahlende Warntafeln am zweckmäßigsten schräg gestaffelt auf der Fahrbahn so aufgestellt, dass die vom Fahrzeug am weitesten entfernte Warneinrichtung etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte und die zweite Warneinrichtung näher zur Straßenmitte hin aufgestellt wird (Fortbildung von BGH 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959).
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24. Juni 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ███ ist wegen schuldhafter Mitverursachung eines Verkehrsunfalls der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315 a Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB) schuldig gesprochen und anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden. Der an dem Unfall mitbeteiligte Mitangeklagte ████ ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden; ihm ist auch die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen worden.
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte ███ Revision eingelegt.
1.) Den Schuldsprüchen liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte ███ befand sich am 3. Dezember 1958 zwischen 17.30 und 18 Uhr bei Dunkelheit mit einem Daimler-Benz-Lastkraftwagen seiner Firma auf der Fahrt von Schwäbisch Gmünd nach Heubach in Richtung Aalen. Er benutzte die Bundesstraße 29. Als ihm in einer langgezogenen Rechtskurve unversehens der Treibstoff ausging, stellte er den Kraftwagen am äußersten rechten Rande der an dieser Stelle 6 m breiten Bundesstraße ab; der Wagen stand im Scheitelpunkt der Kurve, der aus Richtung Schwäbisch Gmünd auf etwa 400 m Entfernung eingesehen werden kann.
Der Angeklagte schaltete das Standlicht ein; nach rückwärts war der Lastkraftwagen an den brennenden Schlussleuchten erkennbar, die unterhalb des Kastenaufbaus 98 cm über dem Boden angebracht waren. Eine zusätzliche Sicherung des von hinten kommenden Verkehrs durch Aufstellung zweier mitgeführter rückstrahlender Warnschilder auf der Fahrbahn unterließ er „aus Bequemlichkeit“; er hoffte, bald Ersatztreibstoff von seiner Firma, die er hatte verständigen lassen, zu bekommen.
Nachdem der Lastkraftwagen etwa eine halbe Stunde gestanden hatte, näherte sich ihm aus Richtung Schwäbisch Gmünd der von dem Mitangeklagten ████ gesteuerte Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 66 km/h. Gleichzeitig kam aus der Gegenrichtung ein mit vier Personen besetzter Personenkraftwagen. ████ fuhr mit Abblendlicht, das ihm, da der Lastzug entladen war, nur eine Sicht von 12 bis 15 m gewährte. Die roten Schlusslichter des Lastkraftwagens des Angeklagten ███ erblickte er erst auf eine Entfernung von 50 m. Um ein Auffahren auf dieses Fahrzeug und einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen zu vermeiden, bremste er scharf ab. Infolge der plötzlichen Bremsung geriet der Anhänger des Lastzugs aus der Fahrtrichtung nach links. Als ████ daraufhin den Lastzug zum rechten Straßenrand steuerte, stellte sich der Anhänger in seiner ganzen Länge quer zur linken Fahrbahnseite und versperrte diese. Der entgegenkommende Personenkraftwagen fuhr geradewegs auf den Anhänger auf, wurde von der Straße geschleudert und völlig zusammengedrückt. Seine vier Insassen wurden schwer verletzt; einer von ihnen starb am folgenden Tag.
2.) Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten ████ sah das Landgericht darin, dass er angesichts der geringen Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer und des Zustandes seiner Bremsen – die aus den im Urteil dargelegten, dem Angeklagten bekannten Gründen keine Notbremsung zuließen – zu schnell fuhr und dass er infolge Unaufmerksamkeit, wahrscheinlich weil er sich durch die Scheinwerfer des entgegenkommenden Personenkraftwagens zu sehr ablenken ließ, die Schlusslichter des Lastkraftwagens des Angeklagten ███ zu spät, nämlich erst auf eine Entfernung von 50 m, erkannte. Wäre er nur mit einer unter den gegebenen Umständen zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren oder hätte er die vor ihm liegende Fahrbahn mit der angesichts seiner überhöhten Geschwindigkeit gebotenen besonderen Aufmerksamkeit beobachtet, dann hätte er nach der Überzeugung des Landgerichts die Schlusslichter des haltenden Lastkraftwagens früher erkannt und den Lastzug vorsichtig abbremsen und so den Unfall vermeiden können.
b) Das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten ███ sieht die Strafkammer darin, dass er es unterließ, seinen Lastkraftwagen – außer durch die brennenden Schlussleuchten – durch Aufstellen der gemäß § 53 Abs. 5 StVZO mitgeführten rückstrahlenden Warnvorrichtungen auf der Fahrbahn kenntlich zu machen. Diese zusätzliche Sicherung sei, so führt das Landgericht aus, notwendig gewesen, weil auf der Bundesstraße 29 zwischen Schwäbisch Gmünd und Aalen als einer Durchgangsstraße von und nach Stuttgart besonders auch in den Abendstunden lebhafter Verkehr herrsche und weil die Straße bekanntlich sehr schnell befahren werde. Infolge des starken Gegenverkehrs sei es leicht möglich, dass die Schlussleuchten eines abgestellten Lastkraftwagens übersehen oder zu spät bemerkt würden. Nach der Ansicht der Strafkammer hätten die Warntafeln in mindestens 60 m Entfernung vom Lastkraftwagen aufgestellt werden müssen, weil nur so schnell fahrende Kraftfahrzeuge rechtzeitig und wirksam gewarnt worden wären. Hätte der Angeklagte diesen nach der Überzeugung der Strafkammer von ihm erkannten Notwendigkeiten Rechnung getragen, so wäre der Unfall vermieden worden, weil ████ dann „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ – trotz der geringen Strahlweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer – bereits auf eine Entfernung von 72 bis 75 m gewarnt worden wäre und die Schlusslichter des abgestellten Lastkraftwagens erkannt hätte. Es wäre ihm dann nach Abzug der in der Reaktions- und Bremsansprechzeit (1 Sek.) ungebremst zurückgelegten Fahrstrecke (rund 18 m) ein reiner Bremsweg von 54 bis 57 m statt eines solchen von nur 32 m verblieben; dieser hätte „erfahrungsgemäß bei vorsichtigem Bremsen genügt, den Zug in gestrecktem Zustand vor dem LKW zum Halten zu bringen“.
Der Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ist im angefochtenen Urteil damit begründet, dass ein auf nächtlicher Straße ohne hinreichende Sicherung abgestelltes Fahrzeug ein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei. Dieses Hindernis habe der Angeklagte vorsätzlich bereitet; hinsichtlich der Herbeiführung einer Gemeingefahr falle ihm jedoch nur Fahrlässigkeit zur Last.
II.
Der Angeklagte ███ greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge an.
1.) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Landgericht die Unfallstelle bei „hellichtem Tag“ statt bei Nacht besichtigt hat (vgl. Bl. 11 UA). Sie meint, ein nächtlicher Augenschein hätte ergeben, dass ein von hinten nahender Verkehrsteilnehmer „bei Sehen“ zweier in 60 m Entfernung vom haltenden Lastkraftwagen aufgestellter Warntafeln „unbedingt gleichzeitig“ die beiden brennenden Schlusslichter des Lastkraftwagens hätte sehen müssen; dadurch würde der Schluss der Strafkammer widerlegt, dass der Unfall bei aufgestellten Warntafeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
Der Verteidiger hat den Sinn dieser Rüge in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat dahin erläutert, der Beschwerdeführer wolle geltend machen, dass eine Ortsbesichtigung bei Nacht die Entbehrlichkeit der Aufstellung von Warntafeln und damit die Nichtursächlichkeit des Unterlassens dieser Maßnahme ergeben hätte; denn nach seiner Meinung hätte der Augenschein gezeigt, dass ein Fahrer, der gut sichtbare Schlusslichter erst auf 50 m Entfernung wahrnehme, auch in größerem Abstand (60 m) vom Hindernis aufgestellte Warntafeln nicht beachte.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist nämlich auf Grund des bei Tag eingenommenen Augenscheins zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Schlusslichter des abgestellten Lastkraftwagens auf eine wesentlich größere Entfernung als 50 m erkennbar waren. Es hat daraus allerdings nicht den von der Revision gewünschten Schluss gezogen, ████ hätte wegen der Unaufmerksamkeit, die ihn die Schlusslichter des Wagens trotz erkennen lassen, die in mindestens 60 m Entfernung vom Lastkraftwagen aufgestellten rückstrahlenden Warntafeln nicht bemerkt. Damit hat es jedoch keinen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht begangen, sondern sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine bestimmte Überzeugung gebildet.
Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspuch. Den Einwänden der Revision muss der Erfolg versagt bleiben.
a) Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Dass die Bundesstraße 29 auf dem in Frage stehenden Stück zwischen Hussenhofen und Bobingen infolge von Biegungen und Krümmungen unübersichtlich ist, stand der Feststellung nicht entgegen, dass auf der Straße reger Verkehr herrsche und dass auch der Abschnitt zwischen den genannten Orten sehr schnell befahren werde.
b) Das Landgericht hat die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Dazu bestand jedoch entgegen der Meinung der Revision keine Notwendigkeit, da es sich bei dem Lastkraftwagen des Beschwerdeführers um ein Fahrzeug mit mehr als 2,5 t Gesamtgewicht handelte, für das die Sondervorschrift des § 53 Abs. 5 StVZO galt.
c) Nicht beigetreten werden kann auch der Ansicht der Revision, die besondere Sicherungspflicht nach § 53 Abs. 5 StVZO greife ebenso wie die nach § 23 Abs. 2 StVO nur dann Platz, wenn die Beleuchtung eines bei Dunkelheit haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugs aus irgendeinem Grunde ausgefallen oder zu schwach sei. Vielmehr sind auch ordnungsmäßig beleuchtete Fahrzeuge in der in den genannten Vorschriften angeordneten Weise, überlange oder überbreite Lastkraftwagen also durch Aufstellung zweier tragbarer Sicherungslampen oder ähnlicher Beleuchtungseinrichtungen oder zweier rückstrahlender Warnvorrichtungen, kenntlich zu machen, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.
Auf Autobahnen erkennt das wegen der dort üblichen hohen Geschwindigkeiten auch die Revision an; der Senat hat es in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 359/59 vom 16. Oktober 1959 ausdrücklich ausgesprochen. Nichts anderes kann jedoch für Bundesstraßen gelten. Zwar werden auf ihnen keine so hohen Spitzengeschwindigkeiten wie auf Autobahnen gefahren; für bestimmte Kraftfahrzeugarten ist außerdem die Höchstgeschwindigkeit gesetzlich auf 80 oder 60 km/h beschränkt. Auf der anderen Seite bergen Bundesstraßen Gefahrenquellen in sich, die auf den Autobahnen nicht oder weniger häufig vorhanden sind. Sie ergeben sich aus deren meist geringeren Breite, vor allem aber aus der Abwicklung des Gegenverkehrs auf derselben Fahrbahn. Dieser nimmt schon bei Tag die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers zu einem erheblichen Teil für sich in Anspruch; erst recht gilt dies bei Nacht, wo die Dunkelheit und die selbst bei Abblendlicht vielfach auftretenden (kurz dauernden) Blendungen entgegenkommender Fahrzeugführer die Begegnung erschweren. Die mit der Beobachtung des Gegenverkehrs zwangsläufig verbundene Ablenkung hindert den Kraftfahrer leicht, seine eigene Fahrbahnseite ununterbrochen im Auge zu behalten und auf ihr Freisein zu überprüfen. Versäumnisse in dieser Hinsicht sind naturgemäß umso gefährlicher, je höher die Geschwindigkeit ist; hohe Geschwindigkeiten aber sind auch auf Bundesstraßen üblich und zulässig. Hinzu kommt die besondere Schwierigkeit, die Schlusslichter eines abgestellten Kraftwagens als solche eines stehenden Fahrzeugs zu erkennen.
Diesen Gefahren kann, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur dadurch begegnet werden, dass die Führer auf der Fahrbahn haltender überlanger oder überbreiter Lastkraftwagen auch bei eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung und guter Sicht die nach § 53 Abs. 5 StVZO mitzuführenden Warneinrichtungen auf der Fahrbahn aufstellen; denn nur sie weisen den nachfolgenden Verkehr unmissverständlich und eindringlich auf ein bevorstehendes Hindernis hin. Auf schnell befahrenen Straßen wie Autobahnen, aber auch Bundesstraßen sind daher diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen schlechthin unentbehrlich, und zwar ohne Rücksicht auf besondere Verkehrsgegebenheiten, wie sie hier die Strafkammer in der Straße (6 m), ihrer Form der geringen Rechtskrümmung und der Dichte des Verkehrs festgestellt hat. Der Senat ist der Ansicht, dass der Angeklagte die mitgeführten Warntafeln auch dann hätte aufstellen müssen, wenn die Bundesstraße 29 an der Unfallstelle breiter gewesen, gerade verlaufen und weniger stark befahren worden wäre. Diese Umstände berührten nicht die (objektive) Verkehrssicherungspflicht des Angeklagten, sondern nur die Frage, ob er die Notwendigkeit der Aufstellung besonderer Warneinrichtungen auf der Fahrbahn erkennen konnte und musste. Die Pflicht zur zusätzlichen Sicherung des Verkehrs wäre nur dann entfallen, wenn der Angeklagte seinen Wagen völlig außerhalb der eigentlichen Fahrbahn, etwa auf einem ausreichend breiten Seitenstreifen, oder nur so kurze Zeit abgestellt hätte, dass die zum Aufstellen der Warntafeln benötigte Zeit die Dauer des Halts überschritten hätte. Daran ändert auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nichts, dass der Lastkraftwagen des Beschwerdeführers außer mit Schlusslichtern mit Rückstrahlern ausgestattet war.
Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Angeklagte eine der rückstrahlenden Warntafeln in mindestens 60 m Entfernung hinter seinem Lastkraftwagen hätte aufstellen müssen. Für die Berechnung dieses Abstands war nicht maßgebend, wie schnell ████ – erlaubt oder unerlaubt – mit seinem Lastzug fuhr, sondern allein, mit welchen Geschwindigkeiten auf dieser Strecke der Bundesstraße 29 überhaupt zu rechnen war. Dass die vom Landgericht für Lastkraftwagen und Lastzüge zugrunde gelegte Geschwindigkeit nicht zu hoch gegriffen ist, zeigt die tägliche Verkehrserfahrung.
Die Strafkammer hat sich nicht dazu geäußert, wie die Warntafeln im Einzelnen auf der Fahrbahn aufzustellen waren. Nach der Ansicht des Senats wäre deren Warnwirkung am stärksten gewesen, wenn sie schräg gestaffelt so auf der Fahrbahn aufgestellt worden wären, dass die am weitesten entfernte etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte und die näher beim Kraftwagen aufgestellte Tafel etwas zur Straßenmitte hin gestanden hätte, weil so der Nachfolgeverkehr auf den freien Fahrbahnraum geleitet worden wäre. Die mangelnde Erörterung dieser Frage gefährdet jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; denn auch eine andere Aufstellung der Warnschilder im Sichtbereich herankommender Kraftfahrzeugführer hätte erfahrungsgemäß warnend gewirkt. Das ergibt sich auch aus dem Urteil als Überzeugung des Landgerichts. Der Angriff der Revision auf die Feststellung der Strafkammer, ████ hätte auf der Fahrbahn aufgestellte Warntafeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt und beachtet, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl. §§ 261, 337 StPO).
d) Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Feststellung, dass er die Aufstellung der Warntafeln schuldhaft unterließ, nur auf Grund seines dem Angeklagten nachträglichen Eingeständnisses in die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Sicherung getroffen. Dem Zusammenhang der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass die Strafkammer dieses Eingeständnis des Angeklagten nur als Bestätigung ihrer auf andere Gründe gestützten Überzeugung gewertet hat, die brennenden Schlusslichter seien unter den festgestellten Umständen keine ausreichende Sicherung des abgestellten Lastkraftwagens gewesen und der Angeklagte sei sich der Notwendigkeit, Warntafeln auf der Fahrbahn – eine davon in mindestens 60 m Entfernung vom rückwärtigen Ende des Lastkraftwagens – aufzustellen, auf Grund seiner Erfahrungen als Kraftfahrer schon vor dem Unfall bewusst gewesen.
e) Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe es unterlassen, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten zu prüfen (vgl. BGH 6 StR 65/54).
f) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe durch das Abstellen eines unsicher kenntlich gemachten Lastkraftwagens vorsätzlich ein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereitet. Hierzu bedurfte es nicht des Nachweises, dass er „mit Wissen und Wollen den Kraftstoff zu seinem Lkw hat ausgehen lassen“, sondern nur der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ohne zusätzliche Warnzeichen für eine ungewisse, längere Zeit auf der Straße stehen ließ, obwohl er seinen Treibstoffmangel sogleich auf andere Weise hätte beheben können und obwohl er die mit dem Nichtaufstellen der mitgeführten Warntafeln verbundenen Gefahren erkannte.
2.) Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen, insbesondere zum Strafausspruch, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, erweist sich die Revision als unbegründet.
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