Treffer
BGH Urteil

Autobahn: Überschwerer Lastzug muss nachts durch zwei Sicherungslampen weit genug sichern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 359/59
Datum
17.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er nachts auf der Autobahn auf einen wegen Reifenpanne haltenden überschweren Lastzug auffuhr. Streitig war u.a., ob das Hindernis ausreichend durch Schlussleuchten und Sicherungslampen gekennzeichnet war und ob daraus ein Mitverschulden des Halters/Fahrers des abgestellten Lastzugs folgt. Der BGH hielt die Verurteilung dem Grunde nach für tragfähig, beanstandete aber die Annahme, die Schlussleuchten hätten auf der Autobahn ohne weiteres genügt. Wegen möglicher mindernder Mitverursachung durch unzureichende Sicherung (nur eine Lampe, zu geringe Entfernung) hob er den Strafausspruch auf und verwies zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Bundesautobahnen ist ein nachts nicht nur ganz kurz haltendes, ganz oder teilweise die Fahrbahn in Anspruch nehmendes Fahrzeug wegen der hohen Geschwindigkeiten regelmäßig durch zusätzliche Warnmaßnahmen zu sichern; Schlussleuchten allein genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

2

Bei überschweren Kraftfahrzeugen ist zur Verkehrssicherung grundsätzlich eine Sicherung durch zwei von der Fahrzeuglichtanlage unabhängige, tragbare Sicherungslampen oder gleichwertige Warneinrichtungen erforderlich, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs geboten ist.

3

Sicherungslampen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie während der gesamten Dauer des Halts betriebsbereit sind und ausreichend lange brennen; ein vorzeitiges Erlöschen kann eine pflichtwidrige Sicherung begründen.

4

Sicherungseinrichtungen sind in einer Entfernung aufzustellen, die nach den Umständen ein rechtzeitiges Ausweichen oder gefahrloses Abbremsen ermöglicht; sehr geringe Abstände genügen regelmäßig nicht.

5

Ein Mitverstoß gegen Sicherungspflichten des Halters/Fahrers des stehenden Fahrzeugs schließt ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden nicht notwendig aus, kann aber bei der Strafzumessung als schuldmindernder Umstand zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. April 1959

Rubrum

Amtliche Sammlung: nein

StVO §§ 1, 23; StVZO § 55

Ein nachts auf der Autobahn (unter Inanspruchnahme der Fahrbahn) nicht nur ganz kurz haltendes überschweres Kraftfahrzeug (§ 53 Abs. 5 StVZO) ist auch bei brennenden Schlußleuchten und guter Sicht durch zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen oder andere Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung zu sichern.

BGH, Urt. v. 16. Oktober 1959 – 4 StR 359/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Johann-Christian ██ aus ███, geboren am ██ ██ ██ in Koc, Kreis ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. April 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte befuhr am 28. Juli 1958 abends nach einer mehr als zehnstündigen Fahrt, von Antwerpen kommend, mit einem Lastzug die 8 m breite südliche Fahrbahn der Autobahn Düsseldorf–Dortmund. Gegen 22.35 Uhr prallte er bei Herten mit der rechten Seite seines Führerhauses auf die linke hintere Kante des Anhängers eines Lastzugs auf, der wegen einer Reifenpanne am rechten Rande der Autobahn parkte. Durch den Zusammenstoß wurde sein neben ihm sitzender 16-jähriger Bruder getötet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat für erwiesen erachtet, daß der parkende Lastzug vorschriftsmäßig rechts mit den rechten Rädern am äußersten rechten Rand des befestigten Seitenstreifens neben der Fahrbahn abgestellt war; daß die Schlußleuchten des Anhängers, blinkend und auf mindestens 140 m Entfernung (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) etwa 25 m vor dem Anhänger auf der Mitte der rechten Fahrbahn eine brennende Sicherungsleuchte aufgestellt war.

Eine zweite, etwa 50 m vom Anhänger aufgestellte Lampe hatte der Fahrer des parkenden Lastzugs, der Volksschullehrer Bo, fünf Minuten vor dem Zusammenstoß weggenommen und zum Motorwagen gebracht, weil das Licht nachgelassen hatte und er die Lampe in Ordnung bringen wollte. Ein Mitverschulden des Bo hat die Strafkammer verneint.

Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Rüge, das Landgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzt, ist, wenn nicht mangels ausreichender Bezeichnung des Verstoßes überhaupt unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht konnte die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen nur treffen, weil es vom Recht der freien Beweiswürdigung Gebrauch gemacht hat. Daß es dabei nicht nur auf die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zurückgegriffen habe, behauptet die Revision selbst nicht.

2.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Natur und daher im Rahmen der nachstehenden Ausführungen zur Sachbeschwerde zu würdigen.

II. Sachbeschwerde

1.) Ausgangspunkt der Revisionsangriffe ist folgende Darlegung, mit der das Landgericht seine Erwägungen zur Schuldfrage abschließt (S. 9 UA):

„Da der Angeklagte demnach schon dadurch fahrlässig, also schuldhaft gehandelt hat, daß er mangels Sorgfalt die gut sichtbaren Rücklichter nicht wahrgenommen hat, kommt es für die Feststellung seiner strafrechtlichen Schuld nicht mehr darauf an, ob Fehler oder Unterlassungen bei der Aufstellung der Sicherungsleuchten etwa eine Alleinschuld oder Mitschuld in der Person des Zeugen Diehl begründen. Die Sicherungsleuchten und ihr Funktionieren wären für die Schuldfeststellung beim Angeklagten nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Rücklichter an Diehls Anhänger vor dem Unfall nicht gebrannt hätten, wie der Angeklagte behauptet.“

Die Revision folgert aus dieser Urteilsstelle, daß das Landgericht die Alleinschuld oder zumindest eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall aufgebürdet hätte, wenn Fehler oder Unterlassungen bei der Aufstellung der Sicherungslampen begangen worden sein sollten. Von der Klärung dieser Frage habe somit der Freispruch oder doch eine mildere Bestrafung des Angeklagten abgehangen. Das Landgericht habe deshalb genaue Feststellungen darüber treffen müssen, ob die einzige auf der Fahrbahn verbliebene Sicherungsleuchte vor dem Unfall und im Zeitpunkt des Unfalls gebrannt habe.

Bei dieser Rüge übersehen die Revision, daß das angefochtene Urteil die vermißte Feststellung enthält. Es heißt dort bei der Sachverhaltsschilderung (S. 3 UA), der Angeklagte habe weder die brennenden Rücklichter an Diehls Anhänger noch die brennende Sicherungsleuchte davor auf der Fahrbahn wahrgenommen und sei mit unveränderter Fahrtrichtung und Geschwindigkeit weitergefahren. Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 5 ff. UA) befasst sich die Strafkammer ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten, weder die Rückleuchten des Anhängers noch die nach dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn aufgefundene Sicherungsleuchte hätten gebrannt; sie bezeichnet die Einlassung als widerlegt. Schließlich führt das Landgericht im unmittelbaren Anschluß an die von der Revision aufgegriffene, oben im Wortlaut wiedergegebene Urteilsstelle (S. 9 UA) aus, „im übrigen“ habe bis vor dem Zusammenstoß auf jeden Fall die eine, näher am Anhänger aufgestellte Sicherungsleuchte gebrannt, aber auch diese habe der Angeklagte nicht wahrgenommen, obwohl er sie bei größerer Sorgfalt hätte sehen können und müssen und dann der Unfall hätte vermieden werden können.

Mit den „möglichen Fehlern und Unterlassungen bei der Aufstellung der Sicherungsleuchten“ (S. 9 UA) hatte demnach das Landgericht nicht ein von Bo etwa verschuldetes Erlöschen der auf der Fahrbahn verbliebenen Sicherungsleuchte, sondern nur den Ausfall der zweiten, von Bo weggeholten Lampe infolge mangelnder Vorsorge oder (und) das Aufstellen der Sicherungsleuchten in zu geringer Entfernung vom parkenden Lastzug im Auge.

2.) Das Urteil leidet jedoch an einem anderen Fehler. Die Strafkammer ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein etwaiges Versäumnis in der aufgezeigten Richtung für die Frage eines Mitverschuldens des Bo oder auch des Halters des Lastzugs ohne Bedeutung sei, weil der abgestellte Lastzug schon durch die brennenden Rücklichter des Anhängers ausreichend gesichert gewesen sei. § 53 Abs. 5 StVZO verlangt zwar die (zusätzliche) Kenntlichmachung überschwerer Kraftfahrzeuge mittels tragbarer Sicherungslampen, ähnlicher Beleuchtungseinrichtungen oder rückstrahlender Warnvorrichtungen nur insoweit, als dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Auch nach § 23 Abs. 2 StVO müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen nur dann kenntlich gemacht werden, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Aufstellung von Sicherungslampen auf der Fahrbahn kann deshalb – auch im Rahmen des § 53 Abs. 5 StVZO – zu verneinen sein, wenn das Fahrzeug schon auf Grund der brennenden Schlußleuchten auf ausreichende Entfernung als Fahrthindernis erkennbar ist. Besonderes muß jedoch für die Bundesautobahnen gelten. Wegen der dort zulässigen und üblichen hohen Geschwindigkeiten ist die Gefahr sehr groß, daß die Schlußleuchten eines ganz oder teilweise auf der Fahrbahn haltenden Kraftwagens nicht rechtzeitig als solche eines stehenden Fahrzeugs erkannt werden und deshalb nachfolgende Fahrzeugführer sich nicht früh genug auf das Umfahren des Hindernisses einstellen. Dieser Gefahr kann wirksam nur dadurch vorgebeugt werden, daß der Führer eines nicht nur ganz kurz haltenden Fahrzeugs durch zusätzliche Maßnahmen, vorab durch die Aufstellung einer oder mehrerer Sicherungslampen auf der Fahrbahn, für eine frühzeitige Warnung des Verkehrs Sorge trägt (vgl. BGH VI ZR 242/54 vom 26. März 1956 in VRS 11, 1, 2; vgl. auch RGSt 74, 73, 77; BGH VRS 15, 468, 471). Bei den in § 53 Abs. 5 genannten überschweren Kraftfahrzeugen hat dies durch zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen mit gelbem oder rotem Dauerlicht oder gelbem Blinklicht, zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen zu geschehen, die in betriebsbereitem Zustand mitzuführen sind. Lampen oder andere Beleuchtungseinrichtungen genügen dem Sicherungszweck nur, wenn sie ausreichend lange, d. h. während der ganzen Zeit des Fahrzeughalts, notfalls bis zum Tagesanbruch, brennen; das setzt vor allem voraus, daß sie mit hinreichendem Brennstoff versehen sind.

Das war hier nicht der Fall; denn die von Diehl in etwa 50 m Entfernung vom Anhänger aufgestellte Sicherungslampe erlosch schon nach etwa 40 Minuten Brenndauer, so daß beim Nahen des Angeklagten nur noch eine Lampe auf der Fahrbahn brannte. Das ist ein die Schuld des Angeklagten mindernder Umstand, wobei dahinstehen kann, ob das vorzeitige Erlöschen der zweiten Lampe auf Brennstoffmangel oder auf einen technischen Fehler der Lampe zurückzuführen war und ob hierfür Bo oder der Halter des Lastzugs verantwortlich zu machen ist.

Hinzu kommt folgendes: Bei der Schnelligkeit des Autobahnverkehrs muß gefordert werden, daß Sicherungslampen oder sonstige Beleuchtungseinrichtungen in möglichst großer Entfernung von dem zu sichernden Fahrzeug aufgestellt werden. Wie groß diese Entfernung sein muß, kann nicht allgemein gültig gesagt werden. Eine solche von 25 m genügt jedoch keinesfalls, weil sie selbst dem voll aufnahme- und handlungsbereiten Kraftfahrzeugführer ein rechtzeitiges Ausweichen auf die Überholbahn oder bei Besetzung der Überholbahn ein gefahrloses Bremsen bei nicht ganz geringer Geschwindigkeit nicht mehr ermöglicht. Bo hätte dem zumindest dadurch Rechnung tragen müssen, daß er die in 25 m Entfernung vom Anhänger stehende, noch ordnungsmäßig brennende Sicherungslampe an die Stelle der in 50 m Entfernung stehenden, erlöschenden Lampe gesetzt hätte.

Nach der Sachlage ist nicht auszuschließen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Lastzug nach hinten durch zwei in ausreichender Entfernung vom Anhänger aufgestellte, brennende Lampen gesichert gewesen wäre. Denn der Angeklagte ist nicht blindlings auf den Lastzug aufgefahren, sondern hat ihn, wenn auch erst auf 20 m Entfernung, wahrgenommen und hat dann sofort sachgemäß gehandelt, indem er nach links auszuweichen versuchte. Es ist daher möglich, daß er das Licht zweier, in ausreichender Entfernung vom Lastzug aufgestellter Sicherungslampen bemerkt und rechtzeitig auf die Überholbahn gewechselt hätte.

Die mangelhafte Sicherung des Lastzugs führt – entgegen der Meinung der Revision – nicht schlechthin zur Verneinung eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten. Da dieser nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Landgerichts die brennenden Schlußleuchten des Anhängers auf mindestens 140 m hätte sehen und als solche eines parkenden Fahrzeugs erkennen können, ließ er in jedem Falle die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt außer acht und verursachte dadurch den Unfall mit seinen Folgen (vgl. auch BGH VRS 11, 7; 2).

Fehlerhaft ist jedoch nach dem Dargelegten, daß das Landgericht einen für die Entstehung des Unfalls möglicherweise mitursächlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung des liegengebliebenen Lastzugs verneint hat. Da nicht auszuschließen ist, daß es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung dieser Frage die (freilich nicht hohe) Strafe niedriger bemessen hätte, muß der Strafausspruch samt den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

LG BochumKrummeMartin
RotbergSauerHoepner

Zitiert von (2)