Autobahnüberholen: Vertrauensgrundsatz und Voraussehbarkeit bei Lastzug-Ausscheren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/55
- Datum
- 19.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine an sich hohe Geschwindigkeit und hohe Relativgeschwindigkeit beim Überholen auf der Autobahn begründen für sich genommen keinen Sorgfaltsverstoß, solange der Fahrer nach seinen Fähigkeiten die Verkehrsvorgänge hinreichend beobachten und auf plötzlich auftretende Gefahren reagieren kann.
Der Überholende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor dem Überholen Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Vorausfahrende die Überholabsicht erkannt hat; mangels konkreter Anhaltspunkte darf er darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende seine Fahrtrichtung nicht ohne Rückschau vorschriftswidrig ändert (Vertrauensgrundsatz).
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit im Fahrlässigkeitsdelikt ist nicht allein auf abstrakte Möglichkeiten nach allgemeiner Lebenserfahrung abzustellen, sondern auch darauf, ob der tatsächlich eingetretene Geschehensablauf im Rahmen gewöhnlicher, dem Täter bekannter Erfahrung liegt und aus seiner Sicht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erkennbar war.
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann für den Unfall ursächlich sein, wenn dadurch die rechtzeitige Wahrnehmung eines Hindernisses oder eines gefahrbegründenden Verkehrsvorgangs beeinträchtigt wird; hierzu sind konkrete Feststellungen zur Sicht- und Fahrbahnsituation erforderlich.
Das Tatgericht muss bei widersprüchlichen oder unsicheren Zeugenaussagen deren Aussagekraft anhand der konkreten Wahrnehmungsbedingungen (z.B. Übersichtlichkeit, verdeckende Hindernisse, Schockwirkung) erörtern und darf nicht ohne ausreichende Tatsachengrundlage entscheidende Alternativabläufe unterstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Herbert ██ aus █, dort geboren am ██ 1912, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seinert Bundesrichter Dr. Pauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen des ███████████ und der Nebenklägerin, Frau Maria ███ in Frankfurt am Main, wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar mit der Revision der Nebenklägerin nur im Strafaussprach, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er fuhr am 12. Mai 1954 um 7 Uhr morgens in Begleitung seines Mandanten ██████ mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen 220 von Ludwigshafen fort, um einer Beweisaufnahme in Bonn beizuwohnen. Bei Heidelberg fuhr er auf die Autobahn in Richtung Frankfurt am Main und benutzte fast durchweg die Überholungsbahn; seine Reisegeschwindigkeit betrug mindestens 100 km/st. Bei Pfungstadt sah er vor sich auf der rechten Fahrbahnseite einen großen, schweren Lastzug, der mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st fuhr. Als er sich diesem Lastzug bis auf etwa 150 m genähert hatte, steigerte er seine Geschwindigkeit bis zu 130 km/st, um ihn zu überholen. In einer Entfernung zwischen 100 und 150 m gab er ein Warnzeichen mit dem Doppelboschhorn. Die Fahrbahn erschien ihm weithin frei, als er zum Überholen ansetzte. Nur in weiter Ferne sah er ein anderes Kraftfahrzeug dahinfahren, das ihm für den Überholungsvorgang ungefährlich erschien. Als er nur noch etwa 40 m von dem Lastzug entfernt war, bemerkte er plötzlich, wie dieser unter Herausstellen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die Überholungsbahn herüberkam. Da keine Möglichkeit vorbeizukommen oder auszuweichen mehr bestand, trat er scharf auf die Bremse. Dadurch konnte er ein Auffahren seines Wagens auf den Lastzug verhindern; er hatte aber das Gefühl, dass der Wagen sich nach rechts und dann nach links neigte. Deshalb ließ er die Bremse wieder los. Trotzdem kam sein Fahrzeug von der Fahrbahn ab und geriet mit den linken Reifen auf den mittleren Grünstreifen. Der Versuch, es dort zu halten und wieder nach rechts auf die Fahrbahn zu korrigieren, misslang. Der Wagen fuhr vielmehr schräg über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn. Auf ihr kam ein Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st heran, der von dem Kraftfahrer █████ geführt wurde; neben ihm saß der Gastwirt ███████ ███. Es gelang ███████, durch Gasgeben knapp vor dem Wagen des ███████████ vorbeizukommen. Dicht aufgeschlossen folgte auf der Überholungsbahn – im Begriff, diesen Lastkraftwagen zu überholen – ein von dem Kraftfahrer ████████ geführter Volkswagen. In ihm saß Rechtsanwalt Dr. █████████ aus Frankfurt am Main. Bis 80 m hinter ihm fuhr der Diplom-Ingenieur ██████████ in seinem Volkswagen. ██████████ bremste zwar, sein Wagen wurde aber in der Mitte von der rechten Vorderkante des Mercedes-Wagens mit solcher Wucht getroffen, dass er um 180° herumgeschleudert wurde. Auch ████████ bremste und versuchte, nach links auszuweichen; er stieß mit dem Wagen des Angeklagten und dem von ██████████ geführten Volkswagen zusammen. Der Angeklagte zog nun seinen Begleiter ██████ aus dem Wagen und legte ihn auf den Grünstreifen. Dann brach er selbst zusammen. Rechtsanwalt Dr. █████████ starb an der Unfallstelle; ████████ verschied nach einigen Tagen im Krankenhaus. ███████ erlitt mehrere Becken- und Beinbrüche und lag vier Monate in Gipsverband. Auch der Angeklagte wurde mit erheblichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Nur ██████ blieb unverletzt.
Der Unfall ereignete sich 71 m südlich des Kilometersteins 524; 29 m nördlich dieses Steins war ein von dem Angeklagten vor dem Zusammenstoß nicht bemerkter Lastzug der Bundesbahn abgestellt, der eine Panne hatte: er stand rechts auf der Fahrbahn, mit seinen rechten Rädern auf dem anschließenden Grünstreifen. Der Wagen des Angeklagten hinterließ auf der Überholungsbahn in Richtung Frankfurt am Main eine 40,8 m lange Bremsspur und auf dem Grünstreifen eine Fahrspur von 17,2 m; das Ende der Bremsspur war von dem Beginn dieser Fahrspur 11,6 m entfernt. Die Insassen des Lastzugs, der den Angeklagten zum Abbremsen veranlasst hatte, konnten nicht ermittelt werden.
Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist auf das Strafmaß beschränkt. Beide Revisionen müssen Erfolg haben.
I.
Hin – allerdings nur geringes Verschulden des Angeklagten Dr. ███████████ – besteht nach der Auffassung der Strafkammer darin, „dass er sich dem vor ihm fahrenden Lastzug mit einer absoluten Geschwindigkeit von 130 km/st und der hohen Relativgeschwindigkeit von mindestens 60 km/st näherte, ohne sich vorher davon zu überzeugen, dass der Führer des Lastzuges sein Herannahen und seine Überholungsabsicht bemerkt hatte, und ohne zuvor die Verkehrslage sorgfältig zu prüfen.“ Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Verkehrslage habe er mit einem plötzlichen Abbiegen des Lastzuges rechnen müssen, weil die Erfahrung lehre, dass Lastkraftwagenführer häufig auf die Überholungsbahn hinüberfahren, ohne sich hinreichend zu vergewissern, ob sie nicht einem schnelleren Wagen in die Fahrbahn geraten. Da der Bundesbahnlastzug in nicht allzu großer Entfernung auf der rechten Fahrbahn hielt, habe der Angeklagte erkennen müssen, dass der Führer des Lastzuges durch dieses Hindernis veranlasst werden konnte, schon jetzt auf die Überholungsbahn auszubiegen. Wenn der Angeklagte dieses Vorhaben erkannte und entsprechend reagierte, sei der Lastkraftwagen höchstens 190 m vor dem haltenden Bundesbahnlastzug gewesen, so dass er ihn bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st in knapp 10 Sekunden erreicht haben würde. „Bei richtigem Verhalten hätte er sich entweder vergewissern müssen, dass der vor ihm fahrende Lastzugführer seine Überholungsabsicht erkannt hatte, oder aber: er musste sich unter Anpassung seiner Geschwindigkeit in sicherem Abstand an den Lastzug anhängen, die Verkehrslage genau beobachten und durfte erst dann, wenn eine Gefahr nicht zu befürchten war, jetzt allerdings mit größter Beschleunigung, die Überholung durchführen. Er hatte nicht unbekümmert mit noch gesteigerter Geschwindigkeit an dem vorausfahrenden Lastzug vorbeibrausen dürfen.“
1. Schon die allgemeinen Anforderungen des Tatrichters an die Sorgfalt eines Kraftfahrers können nicht in vollem Umfang gebilligt werden. Grundsätzlich kann weder die Geschwindigkeit des Angeklagten von 130 km/st noch seine hohe Relativgeschwindigkeit zu dem voranfahrenden Lastzug bei Beginn des Überholungsvorgangs beanstandet werden, sofern sie ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht daran hinderten, die Vorgänge auf der Fahrbahn, und zwar auch die vor dem zu überholenden Lastwagen, zu beobachten und bei plötzlich auftretender Gefahr entsprechend zu reagieren. Im Schnellverkehr der Autobahn muss nämlich jeder Kraftfahrer mit erheblichen Geschwindigkeiten nachfolgender Verkehrsteilnehmer rechnen und sich beim Überholen oder Umfahren von Hindernissen danach richten. Er verletzt deshalb seine Sorgfaltspflicht grob, wenn er so knapp vor einem schnellen Fahrzeug auf die Überholungsbahn ausbiegt, dass dem Führer dieses Wagens nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbremsung bleibt (BGH VRS 6, 196; 7, 110; 3 StR 410/55 vom 17. November 1955; OLG Hamm DAR 1954, 117 Nr. 81).
Der Überholende ist auch nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an das zu überholende Fahrzeug zu ermäßigen, vielmehr muss er den Überholungsvorgang mit größtmöglicher Beschleunigung durchführen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 StVO für Lastkraftwagen). Dies gilt nicht nur für den einfachen Straßenverkehr (RG VAE 1937, 357 Nr. 4523; 1938, 75 Nr. 99; BGH DAR 1954, 19), sondern gerade im Interesse der nachfolgenden Kraftwagen auch für den Verkehr auf der Autobahn. Allerdings muss der Führer des schnelleren Wagens das vor ihm fahrende Fahrzeug auf eine Überholungsabsicht seines Führers hin beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen (BGH VRS 6, 196; 7, 110; 3 StR 254/53 vom 10. Dezember 1953). Eine Verpflichtung, sich vor dem Überholen darüber Gewissheit zu verschaffen, ob der zu überholende Fahrzeugführer seine Überholungsabsicht erkannt hat, besteht aber nicht, weil er nicht feststellen kann, ob der zunächst auf der rechten Fahrbahn unverändert geradeaus fahrende Kraftfahrer das zur Kundgebung der Überholungsabsicht bestimmte Warnzeichen bemerkt und aufgenommen hat (vgl. BGH NJW 1952, 35 Nr. 24; DAR 1954, 19 für das Überholen von Radfahrern). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darf er daher darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende sich vorschriftsmäßig verhalten und seine Fahrtrichtung nicht ändern werde, ohne sich vorher durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist (vgl. BGH VRS 3, 182 Nr. 69 Ziff. 3).
2. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht die dauernde Benutzung der Überholungsbahn. Sie verstößt gegen § 8 Abs. 2 StVO, der auch für Autobahnen gilt (vgl. Müller 19. Aufl. § 8 StVO Anm. 6 a.E.). Diese Zuwiderhandlung könnte für den Unfall ursächlich sein, wenn der Angeklagte dadurch verhindert worden wäre, das Hindernis zu sehen, das den Lastkraftwagenführer nach der Annahme der Strafkammer dazu veranlasst haben könnte, die Fahrbahn zu wechseln.
In dieser Hinsicht hat das Landgericht noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Angeklagte den rechts parkenden Bundesbahnlastzug rechtzeitig hätte erkennen können, wenn er bis zum Beginn des Überholungsvorgangs – also bis auf 150 m hinter dem Lastzug – auf der rechten Seite geblieben wäre, insbesondere fehlen Angaben über die Breite der Fahrbahn und darüber, ob der vorausfahrende Lastzug auf der rechten Hälfte weit rechts oder links dahinfuhr. Falls sich der Lastzug dem weißen Trennungsstrich näherte, hätte der Angeklagte hieraus unter Umständen schon vor dem Herausstellen des Winkers auf eine Überholungsabsicht schließen können (vgl. OLG Hamm DAR 1954, 117).
3. Schließlich hat das Landgericht auch nicht geprüft, ob der Angeklagte während der Fahrt auf dem Grünstreifen nochmals hätte bremsen sollen. Hier würde infolge Herabsetzens der Geschwindigkeit auf 55 km/st und wegen des größeren Reibungswiderstandes keine Schleudergefahr mehr bestanden haben.
4. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen über die Voraussehbarkeit des Zusammenstoßes. Das Landgericht meint, es sei unerheblich, ob der haltende Bundesbahnlastzug tatsächlich den Anlass für das Ausbiegen des Lastkraftwagens auf die Überholungsbahn bildete, weil die Einzelheiten des Geschehensablaufes nicht voraussehbar zu sein brauchten; es genüge, wenn dieser Vorgang nach der allgemeinen, dem Angeklagten erkennbaren Verkehrslage überhaupt voraussehbar war.
Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit darf indes nicht allein das betrachtet werden, was nach allgemeiner Lebenserfahrung möglicherweise eintreten konnte, sondern es muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist und ob dieser tatsächliche Verlauf im Rahmen der gewöhnlichen, dem Täter bekannten Erfahrung lag (BGH VRS 4, 281 f.; Müller aaO S. 401). Zwar mag es nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, dass ein langsam fahrender Lastkraftwagenführer, obwohl es nicht notwendig ist, schon 190 m vor einem auf seiner Fahrbahn auftauchenden Hindernis, 10 Sekunden ehe er es eingeholt haben kann, auf die Überholungsbahn fährt, wenn dicht hinter ihm ein viel schnelleres Fahrzeug naht. Ein solches Ereignis entspricht jedoch kaum dem gewöhnlichen Verkehrsablauf (s. BGH aaO).
Hinzu kommt noch, dass das Landgericht nur die Verkehrslage im Zeitpunkt der Gefahrenbremsung entscheidend berücksichtigt hat, anstatt zu prüfen, wie der Angeklagte die Sachlage zu beurteilen vermochte, als er den Entschluss zum Überholen fasste und ihn ausführte. Er entschloss sich zum Überholen nach den Feststellungen schon, als er noch 150 m von dem Lastzug entfernt war; er gab kurz darauf – aus einer Entfernung von 100 bis 150 m – ein lautes Warnsignal und erhöhte seine Geschwindigkeit von 100 auf 130 km/st. Wie weit die beiden Fahrzeuge während dieser Vorgänge von dem haltenden Bundesbahnlastzug entfernt waren und welche Vorstellungen sich der Angeklagte während des Überholens ohne sein Verschulden über seinen Abstand von dem vermutlichen Hindernis nach Beendigung des Überholungsvorgangs machen konnte, hat das Landgericht nicht erörtert.
Da ferner nicht festgestellt ist, wie weit der Bundesbahnlastzug in die Fahrbahn hineinragte, wie viel er also von ihr noch frei ließ, ist auch nicht ersichtlich, ob er überhaupt ein ernstliches Hindernis bildete, das den Lastkraftwagenführer veranlassen konnte, die rechte Fahrbahn zu verlassen und ganz auf die Überholungsbahn hinüberzufahren.
5. Das Landgericht hat die Beobachtungen des Fahrers und Beifahrers eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Lastkraftwagens, die kurz vor dem Unfall zwei einander überholende Lastzüge gesehen haben, denen der Angeklagte unmittelbar darauf mit hoher Geschwindigkeit folgte, der Urteilsbegründung nicht zugrunde legen zu können geglaubt. Diese beiden Zeugen ████████████ und █████████████ haben die Stelle bezeichnet, an der ihnen die beiden Lastzüge begegnet seien, aber voneinander abweichende Angaben über die von ihnen geschätzte Entfernung des Angeklagten bei seinem Auftauchen gemacht. Nach der Berechnung des Tatrichters würde der Angeklagte die Gefahrenbremsung ohne ersichtlichen Grund schon in einem Abstand von 105 m vorgenommen haben, wenn er durch jenen, bei seinem Herannahen schon auf der Überholungsbahn fahrenden Lastzug hierzu veranlasst worden sein sollte. Auch wollen die Zeugen ████████████ und █████████████ ebenso wie der Angeklagte nur einen Lastzug gesehen haben. Deshalb hat die Strafkammer es als wahrscheinlich bezeichnet, dass ████████████ und █████████████ sich über die Entfernungen und den Zeitpunkt der Begegnung mit den beiden Lastzügen geirrt und den einzelnen Lastzug, der das Hindernis für den Angeklagten bildete, auf der Gegenfahrbahn übersehen haben. Diese Ausführungen sind zwar rechnerisch nicht zu beanstanden, ihre Richtigkeit hängt indes von der genauen Feststellung des Ortes der Begegnung der beiden Lastzüge mit dem von ████████████ geführten Lastkraftwagen ab. Eine geringe Verschiebung dieses Ausgangspunktes kann angesichts der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen. Umso größer ist das Gewicht der übrigen Zeugenaussagen. Das Landgericht hat in dieser Hinsicht indes bisher nicht erörtert, ob die vom Angeklagten benutzte Fahrbahn von der Gegenfahrbahn aus völlig übersichtlich war, ob also der von ████████████ und █████████████ beobachtete zweite Lastzug von dem Zeugen ████████████ z.B. infolge des Vorhandenseins von Buschwerk auf dem die Fahrbahnen trennenden Grünstreifen übersehen worden sein kann. Die Erinnerung des Zeugen █████████████, der durch den Unfall schwere Verletzungen erlitt, █████████████ sich beim Erkennen der Gefahr in Erwartung eines Zusammenstoßes duckte, kann durch die Schockwirkung getrübt sein. Auffallend ist, dass der Angeklagte, den ████████████ und █████████████ schon mit hoher Geschwindigkeit herannahen sahen, als sie den beiden während einer Überholung nebeneinander fahrenden Lastzügen begegneten, diese beiden Fahrzeuge in seiner Einlassung nicht einmal erwähnt hat, obwohl er jedenfalls den vor ihm auf der Überholungsbahn fahrenden, schwer beladenen Mercedes-Lastzug einige Zeit, bis dieser die Überholung beendet hatte, gesehen haben musste. Dieser Tatsache hat die Kammer bisher keine Beachtung geschenkt.
Nach alledem ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend dargelegt. Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muss die Sache mithin in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
II.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Nebenklägerin rügt ersichtlich ebenfalls Verletzung des materiellen Rechts. Sie muss gleichfalls Erfolg haben, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist.
Soweit sie die Feststellungen angreift, verkennt sie allerdings, dass das Landgericht nicht nur einen der beiden von den Zeugen ████████████ und █████████████ beobachteten Lastzüge, sondern beide als Unfallsursache ausgeschieden („weggedacht“) und angenommen hat, dass noch ein anderer, von ihnen übersehener Lastzug plötzlich dicht vor dem Wagen des Angeklagten ausscherte und ihn dadurch zur Gefahrenbremsung nötigte. Es ist indes nicht auszuschließen, dass die nach den Ausführungen unter I. noch fehlenden Feststellungen und Erörterungen, die zum Teil auch von der Nebenklägerin vermisst werden, ein größeres Verschulden des Angeklagten zutage fördern werden, als es das Landgericht bisher angenommen hat. Auf die Revision der Beschwerdeführerin ist das angefochtene Urteil deshalb im Strafaussprach aufzuheben.
| Krumme | Gide | Seinert | |||
| Dr. Augustin | Dr. Sauer |