Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei durch selbständig handelnden Ankauf und fehlende Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 254/53
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; er kaufte als selbständiger Leiter einer Zweigstelle Rotgußbarren an. Der BGH prüft, ob der Ankauf durch einen selbständig handelnden Gehilfen als 'Ansichbringen' nach § 259 StGB und ob die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) vorliegen. Der Senat bestätigt, dass selbständiges Handeln des Ankaufenden Fremdverfügungsgewalt begründet und dass aus kennzeichnenden Umständen Vorsatz folgert. Mangels hinreichender Feststellungen zur Absicht, eine dauerhafte Einnahmequelle zu begründen, wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb einer Sache durch einen selbständig handelnden ankaufenden Gehilfen begründet fremde Verfügungsgewalt und kann das 'Ansichbringen' im Sinne des § 259 StGB erfüllen, auch wenn die Sache für den Arbeitgeber erworben wird.

2

Zur Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich strafbarer Herkunft genügen kennzeichnende äußere Umstände; die gesetzliche Vermutung des § 259 StGB kann zur Begründung des Vorsatzes herangezogen werden.

3

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB setzt die Absicht voraus, durch hehlerische Erwerbe eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu begründen; hierfür sind konkrete und tragfähige Feststellungen erforderlich.

4

Wiederholte, geringfügige Mehreinnahmen oder bloße Wiederholung von Geschäften rechtfertigen ohne nähere Feststellungen über Dauer und Bedeutung der Einnahme nicht die Annahme von Gewerbsmäßigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 27. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████ aus FC, den Geschäftsführer Renato ███ em. ECD, geboren am ██ ████ ███ in █████, ██████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Baldus Bundesrichter Maas Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. November 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat das Urteil des Landgerichts in Darmstadt, durch das er wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, mit der Revision angefochten und das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begründet.

Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.

a) Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Anwendung der §§ 259, 260 StGB auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt sei schon deshalb zu beanstanden, weil der Angeklagte, der als selbständiger Leiter einer Einkaufsfiliale eines größeren Schrotthandelsunternehmens in Offenbach angestellt war, keine eigene Verfügungsgewalt an dem gestohlenen Rotgußbarren erlangt habe. Zwar hatte das Reichsgericht unter dem Begriff des Ansichbringens im Sinne des § 259 StGB stets die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Besitz) verstanden (RGSt 64, 21 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung ist aber der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, daß auch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt den Tatbestand der Hehlerei erfüllt (BGHSt 2, 262; 2, 355).

Voraussetzung ist nur, daß der ankaufende Gehilfe selbständig handelt, also im Einzelfall ohne Weisung seines Geschäftsherrn ankauft. Das Landgericht hat hierzu dargelegt, daß der Angeklagte als selbständiger Leiter einer Einkaufszweigstelle auf Grund seiner Handlungsvollmacht allein über den Ankauf von Metallen entscheiden durfte. Danach hat der Angeklagte das von ihm für seinen Dienstherrn erworbene Metall im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht.

Die sonstigen Merkmale des äußeren Tatbestandes der Hehlerei sind ebenfalls ausreichend dargelegt, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht.

b) Auch den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der strafbaren Herkunft der angekauften Rotgußbarren hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB einwandfrei festgestellt. In diesem Zusammenhang erwähnt das Urteil allerdings mehrfach, daß der Angeklagte auf Grund verschiedener Umstände erkennen mußte, daß das von ihm angekaufte Metall nicht rechtmäßig erworben war. Damit wollte der Tatrichter aber nicht etwa fahrlässiges Handeln feststellen und als Schuld zurechnen lassen, sondern nur hervorheben, daß die außen, nicht in der Person des Angeklagten liegenden Umstände so kennzeichnend waren, daß die Annahme des vom Gesetzgeber vermuteten Vorsatzes gerechtfertigt erscheine (RGSt 55, 204). Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte von einem für ihn tätigen Gelegenheitsankäufer an echt wenigen, aufeinanderfolgenden Tagen Rotgußbarren, die sich schon bei flüchtiger Betrachtung als neue, unverarbeitete Gießereierzeugnisse darboten, auf denen insbesondere noch jeweils der Durchmesser angegeben war. Der Angeklagte erfuhr auch in diesem Zusammenhang, daß sein Verkäufer dem Dieb der Barren nur Preise bezahlte, die noch nicht einmal die Hälfte der von den Schrottaufkäufern gezahlten Handelspreise erreichten. In einem Falle erwarb der Angeklagte unmittelbar von dem Dieb und zahlte gleichfalls diesem den geringen Preis. Schließlich verwertet das Landgericht noch den Umstand, daß der Dieb solche Barren an echt Tagen in kleinen Mengen in der Aktentasche zu dem Verkäufer des Angeklagten brachte, obwohl ein redlicher Verkäufer wertvolles Metall dieser Art geschlossen angeboten und abgesetzt hätte.

Im Hinblick auf diese Umstände wurde die Vermutung des § 259 StGB, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch nicht dadurch widerlegt, daß ein Prokurist des Hauptgeschäfts, der frühere Mitangeklagte Wehle, dem der Angeklagte einen Rotgußbarren ohne irgendwelche Hinweise auf die ihm bekanntgewordenen Tatsachen gezeigt hatte, den Ankauf billigte. Diese Zustimmung nahm dem Angeklagten die Verantwortung für den Ankauf nicht ab, da er seinen Vorgesetzten nicht auf diejenigen Umstände hinwies, aus denen die unredliche Herkunft des Metalls zu folgern gewesen wäre.

Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters diese Geschäfte abschloß, um sich eine höhere Umsatzprovision zu verdienen, wäre der Schuldspuch gerechtfertigt, wenn nicht das Urteil ausreichende Feststellungen zur Frage der Gewerbsmäßigkeit vermissen ließe. Hierzu wird lediglich dargelegt, daß der Angeklagte durch den wiederholten Ankauf eine laufende „wenn auch nicht erhebliche“ Erhöhung seiner Umsatzbeteiligung erzielte. Damit ist aber nicht gesagt, daß er mit der Absicht handelte, sich gerade durch den hehlerischen Erwerb eine Einnahmequelle von mindestens einiger Dauer zu verschaffen. Eine solche Absicht ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen des Tatrichters bezog der Angeklagte für seine Tätigkeit als Zweigstellenleiter ein ausreichendes Einkommen; das durch den Ankauf der Rotgußbarren verdiente Mehreinkommen fiel kaum ins Gewicht. Da nämlich der Angeklagte seinem Gelegenheitsankäufer für den gestohlenen Rotgußbarren den Niederpreis zahlte, kam bei diesen Geschäften für ihn nur eine Umsatzprovision von 1/4 % in Betracht. Bei einem Ankauf von 200 kg Rotguß zum Preise von 3,68 DM je kg erreichte die Provision nur 1,87 DM! Deshalb hätte besonders eingehend dargelegt werden müssen, daß es dem Angeklagten darauf ankam, auf diese Weise für längere Zeit eine spürbare Nebeneinnahme zu verdienen.

Da demnach die nach §§ 259, 260 StGB zum inneren Tatbestand gehörende Absicht, durch hehlerischen Erwerb eine solche Einnahme für einige Zeit zu erlangen, bisher nicht festgestellt ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Justizangestellter C_KoenigerBaldus
RotbergScharpenseelMaas