Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung der Sozialprognose bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 426/90
- Datum
- 08.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Sozialprognose im Jugendstrafrecht ist auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abzustellen; frühere Tatzeiten dürfen nicht einseitig überbewertet werden.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 JGG) erfordert eine umfassende Abwägung aller einschlägigen Umstände, insbesondere auch zugunsten des Jugendlichen sprechender Entwicklungen.
Allein fehlendes Problembewusstsein des Jugendlichen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Versagung der Strafaussetzung; das Gericht hat die Wirkung bereits durchlaufener erzieherischer Maßnahmen (z.B. Untersuchungshaft, klinische Behandlung) und deren Bedeutung für die Prognose zu erörtern.
Ist die tatrichterliche Begründung zur Sozialprognose unvollständig, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung, ggf. unter Würdigung von Weisungen/Auflagen (§§ 23–25 JGG), an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 426/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen B ███ aus ████, dort geboren am ██████████████, Martin, 1972, wegen gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 1990 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat.
Die Jugendkammer hat sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen und gemeint, dem bislang weder vorbestraften noch vorgeahndeten Angeklagten keine günstige Sozialprognose stellen zu können. Sie hat die Auffassung vertreten, schon die vorliegende Tat und eine im strafunmündigen Alter im Mai 1984 begangene, ebenfalls sexualbezogene Verfehlung zeigten „trotz des großen zeitlichen Abstandes eine ausgeprägte neurotische Fehlentwicklung".
Dem Angeklagten fehle zur Zeit hierfür jedes Problembewusstsein; seine sexuellen Probleme seien daher während der Behandlung in der Fachklinik nach Darstellung des Sachverständigen gar nicht angegangen worden; eine ambulante Therapie sei bis zum Beginn der Hauptverhandlung aus diesem Grunde von dem Angeklagten und seinen Eltern abgelehnt worden; mangels eines Problembewusstseins beim Angeklagten vermöge zur Zeit auch eine Therapieweisung nichts zu bewirken (UA 11). Hieraus hat die Jugendkammer den Schluss gezogen, dass „zur Zeit ähnliche Verfehlungen zu besorgen" sind (UA aaO).
Diese Begründung, mit der die Jugendkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG verneint hat, ist nicht ohne weiteres mit wesentlichen weiteren Feststellungen zu vereinbaren, die das Landgericht zur Person des Angeklagten getroffen hat. So spricht vieles dafür, dass der zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alte Angeklagte seit der annähernd zwei Jahre zurückliegenden Tat nicht wieder auffällig geworden ist, sondern sich positiv entwickelt hat; denn entgegen früheren Verhaltensauffälligkeiten (starke Aggressionen, erhebliche Sprachschwierigkeiten und Hospitalismusschaden), die in den ersten Schuljahren mit Schulversäumnissen, unzulänglicher Mitarbeit, Leistungsschwäche und Schwierigkeiten bei der Einordnung in die Klassengemeinschaft einhergingen, zeigte der Angeklagte „in den höheren Klassen ordentliche Leistungen und ein einwandfreies Sozialverhalten" (UA 3). Eine Erörterung dieser zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände drängte sich schon deshalb auf, weil maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Prognose die Zeit der tatrichterlichen Entscheidung, nicht diejenige der Tat ist (Eisenberg JGG 3. Aufl. § 21 Rdn. 15).
Der Hinweis der Jugendkammer auf die vorliegende Tat und die vorausgehende Verfehlung vom Mai 1984 und das darin gezeigte neurotisch fehlentwickelte Persönlichkeitsbild des Angeklagten (UA 11) lassen demgegenüber besorgen, dass sie bei der Prüfung der Prognose den Umständen der Tat ein zu großes Gewicht beigemessen und die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht genügend berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 1980 – 4 StR 294/80).
Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein „zur Zeit" fehlendes Problembewusstsein des Angeklagten der Aussetzung der Strafvollstreckung entgegensteht. Die Ausführungen hierzu sind unvollständig; sie befassen sich insbesondere nicht damit, dass der Angeklagte nach der unter
Einschluss der Dauer der Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO annähernd vier Monate lang vollzogenen Untersuchungshaft noch weitere viereinhalb Monate freiwillig in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in [REDACTED] zur Behandlung verblieb. Welche erzieherische Wirkung der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt hat (§ 93 Abs. 2 JGG, vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1990 – 4 StR 122/90 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt), bleibt ebenso unerörtert wie die Art der Behandlung, der sich der Angeklagte in der jugendpsychiatrischen Klinik unterzogen hat. Über die Frage der Strafaussetzung ist deshalb neu zu entscheiden. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob außer der Unterstellung des Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§§ 24, 25 JGG) weitere Weisungen und Auflagen (§ 23 JGG) in Betracht kommen, die geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu begegnen.
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