Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben – Rückverweisung wegen unzureichender Täterprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/80
- Datum
- 26.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG sind die in § 21 Abs. 1 JGG genannten Grundsätze und Gesichtspunkte zugrunde zu legen.
Zur Beurteilung der Täterprognose sind alle Umstände zu prüfen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Jugendlichen zulassen, namentlich Persönlichkeit, Vorleben und Lebensverhältnisse.
Allein der Rückgriff auf die Umstände der Tat und ein daraus abgeleitetes Persönlichkeitsbild reicht nicht aus, eine positive Prognose zu verneinen.
Unterbleibt eine gründliche Unterscheidung und Prüfung der in § 21 Abs. 1 und 2 JGG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, ist die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 294/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ronald [REDACTED], geboren am ██████ 1961 in [REDACTED], wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Januar 1980 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie ohne weitere Begründung die Verletzung des Verfahrens rügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann dagegen keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung damit begründet, dass zwar besonders günstige Umstände in der Person des Angeklagten vorliegen mögen, dass jedoch aufgrund der Taten nicht zu erwarten sei, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde (UA 19/20).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass auch bei Entscheidungen im Rahmen des § 21 Abs. 2 JGG die Beurteilung der Täterprognose anhand der Grundsätze zu erfolgen hat, die in § 21 Abs. 1 JGG festgelegt sind. Danach sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen, vor allem – neben den Umständen der Tat – die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 JGG). Erst nach einer gründlichen Prüfung dieser Umstände lässt sich entscheiden, welche Wirkungen angesichts der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen von einer Aussetzung zu erwarten sind. Allein der Hinweis auf die Umstände der Tat und das „darin“ gezeigte Persönlichkeitsbild des Angeklagten (UA 20) reicht für die Verneinung einer positiven Prognose nicht aus, zumal es sich hier um einen nicht vorbestraften, unter erheblichem Alkoholeinfluss straffällig gewordenen Jugendlichen handelt.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Jugendkammer bei einer deutlicheren Unterscheidung der im Rahmen des § 21 Abs. 1 JGG und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidungen und zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Strafaussetzung gelangt wäre, war das Urteil insoweit aufzuheben.
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