Revisionen verworfen; Teilaufhebung wegen Spezialitätsverstoß bei Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 426/78
- Datum
- 07.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Spezialitätsprinzip nach Art. 14 EuAlÜbk begrenzt die Verurteilung eines Ausgelieferten grundsätzlich auf die Taten, wegen derer die Auslieferung erfolgte; rechtliche Umdeutungen sind nur insoweit zulässig, als die neu gewürdigten Tatbestände nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls die Auslieferung gestatten.
Ein Tatbestand, der nach dem Recht des ersuchenden Staates lediglich eine Übertretung mit nur geringfügiger Strafandrohung darstellt und damit nicht die Voraussetzungen der Auslieferungsfähigkeit erfüllt, darf im Urteil nicht zugrunde gelegt werden.
Die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Beschuldigten – insbesondere rasantes Anfahren eines Fahrzeugs gegenüber einem Polizeibeamten – eine konkrete Gefährdung begründet und Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung feststeht.
Fällt eine wegen Spezialitätsbedenken entfallene Einzeltat weg, bleibt die Übrige rechtsfehlerfrei festzuhalten; eine Streichung einer Nebenverurteilung erfordert nur dann Änderung des Gesamtstrafmaßes, wenn nachweislich eine Beeinflussung der Strafausspruchsberechnung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 426/78 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Hans Werner Kasimir K. ██, geboren am ███ 1947 in ██████, aus ██████, wegen Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Maier, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1977 werden verworfen, die Revision des Angeklagten jedoch mit der Maßgabe, dass im Falle 20 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 1973 wegen Betruges in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, Hehlerei in vier Fällen, Diebstahls, Anstiftung zum Diebstahl, versuchter Nötigung, Beihilfe zum versuchten Betrug und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je DM 2,– verurteilt und die in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 1973 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstanden das Urteil mit der Sachrüge.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat alle für die Strafbemessung sowohl der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Dass die Strafen verhältnismäßig milde erscheinen, vermag die Revision nicht zu begründen.
II.
Auch die Revision des Angeklagten hat, jedenfalls im Ergebnis, keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte ist wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten mit Ausnahme der im Falle 21 der Urteilsgründe begangenen versuchten Nötigung von den Niederlanden an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Bezüglich der versuchten Nötigung hat das niederländische Justizministerium, wie sich aus dessen Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung vom 19. Dezember 1973 (Bd. IV Bl. 1151 d. A.) ergibt, auf die Spezialitätsbindung verzichtet.
2. Für alle übrigen Fälle gilt nach Art. 14 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen (BGBl. 1976 II S. 1778) Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. 1964 II S. 1369), welches die entsprechenden Bestimmungen des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages vom 31. Dezember 1896 (RGBl. 1897, 731; BGBl. 1957 II S. 22) aufgehoben hat (Art. 28 Abs. 1 EuAlÜbk), der Grundsatz der Spezialität. Der Angeklagte darf danach grundsätzlich nur wegen der Taten verurteilt werden, die der Auslieferung zugrunde gelegen haben (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk). Bei einer anderen rechtlichen Würdigung darf er nur insoweit abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk). Ein Verstoß gegen diesen Spezialitätsgrundsatz ist, abgesehen vom Fall 20 der Urteilsgründe, nicht festzustellen.
a) Der Verurteilung liegt in allen Fällen das Tatgeschehen zugrunde, dessentwegen der Angeklagte ausgeliefert worden ist. Soweit – abgesehen vom Fall 20 – die Taten im Urteil rechtlich anders gewürdigt worden sind als im Haftbefehl vom 7. März 1975 (Bd. III Bl. 790 ff. d. A.), auf welchen sich die Auslieferungsbewilligung bezog, handelt es sich um Straftatbestände, die nach dem niederländischen Recht ebenfalls die Auslieferung gestatten würden (vgl. für die Fälle 1, 2, 4 und 6 der Urteilsgründe Art. 416 und für Fall 3 der Urteilsgründe Art. 326 in Verb. mit Art. 45 und 48 des niederländischen Strafgesetzbuchs, jeweils in Verb. mit Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).
b) Im Fall 20 der Urteilsgründe ist die Auslieferung wegen versuchten Totschlags bewilligt worden (Bd. III Bl. 864 ff. d. A.), der Angeklagte ist jedoch nur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte steht im Einklang mit dem Spezialitätsgrundsatz des Art. 14 EuAlÜbk. Denn nach niederländischem Recht sind die entsprechenden Tatbestände ebenfalls mit einer die Auslieferung rechtfertigenden Strafe bedroht. Soweit gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr angenommen worden ist, käme danach – wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Maastricht vom 12. Juli 1977 (Bd. V Bl. 1406 ff. d. A.) ergibt – eine Bestrafung nach Art. 285 des niederländischen Strafgesetzbuchs in Betracht. Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten ist nach Art. 180 des niederländischen Strafgesetzbuchs strafbar. In beiden Strafvorschriften ist Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr (vgl. Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk) angedroht.
Anders verhält es sich dagegen, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen des Art. 14 EuAlÜbk nicht vor. Die Auslieferungsbewilligung erstreckt sich nicht auf diesen Gesetzesverstoß. Es handelt sich auch nicht um einen Tatbestand, der nach niederländischem Recht die Auslieferung gestatten würde. Denn Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach Art. 9 in Verb. mit Art. 35 des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes nur ein Übertretungstatbestand, der mit Geldstrafe bis zu 150 Gulden oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen geahndet wird (vgl. die vorstehend genannte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Maastricht). Er erfüllt somit nicht die Voraussetzungen der Auslieferungsfähigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss deshalb entfallen.
3. Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Feststellungen tragen in allen Fällen den Schuldspruch. Das gilt auch für Fall 20 der Urteilsgründe.
In diesem Fall ist der Angeklagte, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug, einem Ford-Mustang, „rasant angefahren“, während sich der Polizeibeamte ████ „mit gezogener Pistole an der Beifahrerseite in Höhe des rechten Vorderrades über die Kühlerhaube“ beugte. Der Beamte, „dem keine Zeit zur Reaktion“ blieb, fiel dabei „auf die Motorhaube des Fahrzeugs, konnte sich jedoch abrollen lassen und fiel zu Boden“. Zu Recht hat das Landgericht dieses Verhalten als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet (vgl. BGHSt 26, 176, 177/178 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 3. August 1978 – 4 StR 229/78 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dass der Vorsatz des Angeklagten die Gefährdung des Polizeibeamten umfasste, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen einen Vollstreckungsbeamten ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
b) Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass sich im Fall 20 die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat, ist auszuschließen.
| Knoblich | Salger | Maier | |||
| Hürxthal | Engelhardt |