Revision: Hehlerei und gefährlicher Eingriff – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 359/86
- Datum
- 05.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass der Erwerber durch eine Übertragungshandlung des Vortäters eigene tatsächliche Sachherrschaft und Verfügungsgewalt erlangt, wodurch der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken; bloßes Entleihen, Mieten, vorübergehendes Benutzen oder bloße Ingewahrsamnahme genügen nicht.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen darüber, wie sich der Angeklagte die Sache verschafft hat, machen eine Verurteilung wegen Hehlerei rechtsfehlerhaft und erfordern ergänzende Feststellungen oder Aufhebung des Urteils.
Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b Abs.1 Nr.3 StGB) setzt eine grobe, für den Verkehrsablauf erheblich störende Einwirkung voraus; es ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeugführer so langsam oder mit so viel Reaktionszeit zufährt, dass eine unmittelbar Betroffene gefahrlos ausweichen kann. Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen zu Distanz, Geschwindigkeit und Reaktionszeit enthalten.
Wer eine Tat begeht, während er zugleich eine Schusswaffe führt, handelt in der Regel in Tateinheit (§52 StGB) mit der Folge, dass bei Aufhebung der Haupttat auch die auf dieser Grundlage ergangenen Waffenverurteilungen überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 12. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 359/86 in der Strafsache gegen Heribert Z. aus ████, dort geboren am ███ ███ 1946, zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Hehlerei und wegen tateinheitlich begangener Vergehen des Führens und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ohne die erforderliche Erlaubnis“ unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
1. Das Landgericht bejaht den Tatbestand der Hehlerei, weil der Angeklagte sich von einem unbekannt gebliebenen Dieb mit dessen Einverständnis die eigene Sachherrschaft über einen an einer Tankstelle entwendeten PKW, Mercedes 280 SE, verschafft habe. „Der Angeklagte war nicht der Dieb. An der Tat war er nicht beteiligt“ (UA 12). Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, auf welche Weise sich der Angeklagte das Fahrzeug verschafft hat. In der Beweiswürdigung führt das Landgericht lediglich aus, es sei überzeugt, dass sich der Angeklagte „das Fahrzeug in Bereicherungsabsicht verschafft hat“ (UA 35). Es erklärt dann weiter: „Der Angeklagte ist auch nicht der Mann, der sich ahnungslos von einem Dritten in einem gestohlenen Fahrzeug durch die Gegend fahren lässt oder sich nur ahnungslos ein solches Fahrzeug leiht“ (UA 36).
Ein Sichverschaffen im Sinne des Hehlereitatbestandes liegt aber nur vor, wenn der Empfänger der gestohlenen Sache auf Grund einer Übertragungshandlung des Vortäters eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache mit der Folge erwirbt, dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, 163). Daran fehlt es bei einem bloßen Entleihen oder Mieten des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 – 1 StR 624/75), vorübergehenden Benutzen oder bloßen Ingewahrsamnehmen (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl., § 259 StGB Rn. 18 m. weit. Nachw.). Hatte sich der Angeklagte das Fahrzeug somit von dem Dieb auch in Kenntnis der Tatsache, dass es sich um einen gestohlenen PKW handelte (also nicht ahnungslos) – lediglich entliehen, käme eine Verurteilung nach § 259 StGB nicht in Betracht. Diese Möglichkeit hat
die Strafkammer nicht mit einer ausreichenden Begründung verneint. Der bloße Hinweis auf die Verschaffung einer eigenen Sachherrschaft entbehrt in diesem Zusammenhang der tatsächlichen Grundlage. Es bedarf daher näherer Feststellungen, wie sich der Angeklagte das Fahrzeug verschafft hat.
2. Auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen startete der Angeklagte sein Fahrzeug, als sich der mit den Armen Haltezeichen gebende Polizeibeamte ███ diesem „bis auf ½ – 1 m genähert“ hatte. Hinter diesem Polizeibeamten befand sich dessen Kollege ████. Beide Polizisten konnten sich von dem mit laut aufheulendem Motor und quietschenden Reifen unter größtmöglicher Beschleunigung (UA 19) anfahrenden Fahrzeug in Sicherheit bringen. Wäre der Polizeibeamte ██ nicht nach links weggesprungen, „wäre er von dem Mercedes-PKW mindestens mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h – bezogen auf den Kollisionsort – bei sich rasch weiter erhöhender Geschwindigkeit des Fahrzeugs – erfasst worden“ (UA 19).
Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu tragen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass vor dem Beiseitespringen des Polizeibeamten der Angeklagte auf diesen mit der größtmöglichen Beschleunigung zugefahren ist. Da der Beamte bereits im Augenblick des Anfahrens innerhalb des Bruchteils einer Sekunde den Weg freigemacht haben muss, kann aus dem beschleunigten Weiterfahren des Fahrzeugs nicht auf die höchstmögliche zufahrgeschwindigkeit zum Nachteil des Angeklagten geschlossen werden. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass eine unmittelbar (ein halber Meter) vor einem Mercedes 280 SE stehende Person noch, ohne erfasst zu werden, zur Seite springen kann, wenn dieser mit der größtmöglichen Beschleunigung anfährt. Deshalb muss entweder der Pkw mit geringerer Geschwindigkeit in Bewegung gesetzt worden sein oder der Beamte muss bereits vor dem Anfahren den Weg freigemacht oder sich in größerer Entfernung von dem startenden Pkw befunden haben. Nur wenn die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, von welcher dieser Möglichkeiten die Strafkammer hier ausgeht, lässt sich die Frage der Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtlich zutreffend beurteilen; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (BGHSt 22, 365, 366; 26, 176, 178; BGH NJW 1983, 1624). Daher ist es kein gefährlicher Eingriff, wenn ein Kraftfahrer so langsam auf einen Fußgänger zufährt, dass dieser ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGH VRS 40, 104, 105; 44, 437, 438). Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn das Fahrzeug so stark beschleunigt wird, dass einer unmittelbar vor ihm stehenden Person keine oder nur eine minimale Zeit zur Reaktion bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1978 – 4 StR 426/78, bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter Nr. 19 b). Das lautstarke Anfahren und weitere Beschleunigen des Pkw besagen für die Erheblichkeit des vorangegangenen Eingriffs wenig.
Falls den Polizeibeamten bei einer geringen Anfahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges und damit ausreichender Reaktionszeit ein gefahrloses Beiseitetreten möglich war, würde zwar kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wohl aber Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 26, 176, 179/180) in Betracht kommen. Die Nötigung (§ 240 StGB) tritt demgegenüber zurück (BGH VRS 35, 174; BGH, Beschl. v. 31. Januar 1980 – 4 StR 455/79).
3. Die Verurteilung wegen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe lässt an sich einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen diese Vergehen aber zu dem mit dem Kraftfahrzeug gegenüber den Polizeibeamten ███ und ███ begangenen Delikt nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit. Denn während er diese Tat beging, führte er zugleich die Schusswaffe, so dass nur eine Handlung im Sinne des § 52 StGB gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1982, 512; Meyer-Goßner NStZ 1986, 53). Daher muss die Aufhebung der Verurteilung wegen § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Aufhebung der – an sich rechtsfehlerfreien – Verurteilung nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 a, a) und b) WaffG zur Folge haben.
Die Sache bedarf damit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Goydke |