Revision verworfen: Lebensführung als Strafzumessungsfaktor bei versuchter räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 426/71
- Datum
- 25.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Lebensführung darf das Strafmaß nur dann beeinflussen, wenn ein erkennbarer Zusammenhang zwischen dieser Lebensführung und der begangenen Tat besteht.
Ein solcher Zusammenhang kann sich aus tatnahen Feststellungen (z. B. Arbeitsplatzwechsel, Verschlafen, Alkoholkonsum und daraus resultierende Motivlage) ergeben, auch wenn die Kammer ihn nicht ausdrücklich ausführt.
Die Heranziehung der allgemeinen Lebensführung zur Strafzumessung kann durch spezialpräventive Erwägungen (Abschreckung des Täters) gerechtfertigt sein.
Eine Revision ist unbegründet, wenn die richterlichen Feststellungen den Schuldspruch und die Strafzumessung tragen und keine Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 426/71
in der Strafsache gegen ███ aus ████████, den Schweizer Wolfgang ████, geboren am ██████████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Salger Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Zwar darf sich die allgemeine Lebensführung des Angeklagten, auch wenn sie an sich sittlich zu missbilligen ist, nur dann auf die Strafhöhe auswirken, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der Straftat erkennbar ist. Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer hier zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, er ergibt sich aber aus den Feststellungen über die Umstände, unter denen es zur Tat gekommen ist. Der Angeklagte hat wenige Wochen vor der Tat seinen Arbeitsplatz gewechselt, weil ihm die Arbeit nicht mehr gefiel. Am Tattag hat er infolge seiner Neigung zum Bummeln und zu übermäßigem Alkoholgenuss, die sich schon früher gezeigt hatte und auch nach der hier abgeurteilten Tat wieder zeigte, verschlafen und dann zu trinken begonnen. Als ihm das Geld ausging, kam er auf den Gedanken, einen Raubüberfall zu begehen. Diese Tatsachen rechtfertigten es hier, die Neigung des Angeklagten zum Müßiggang und zum Alkoholgenuss strafschärfend zu berücksichtigen. Die Strafkammer hat dies vor allem zur Abschreckung des Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen für nötig gehalten. Dass die allgemeine Lebensführung des Angeklagten auch dann für eine Verschärfung der Strafe herangezogen werden kann, wenn sie für Erwägungen spezialpräventiver Art von Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1967 – 2 StR 462/67 – ausgesprochen.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Spiegel |