Treffer
BGH Urteil

Nebentäterschaft durch Anstiften zum Trinken vor geplanter Weiterfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 42/58
Datum
24.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ihre Verurteilungen u.a. wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung nach einem alkoholbedingten Kreuzungsunfall ein. Streitpunkte waren u.a. Wartepflicht an der Kreuzung, Fahruntüchtigkeit sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Begleiters als Nebentäter. Der BGH hielt die Aufklärungsrüge für unzulässig und sah die Sachrügen als unbegründet an. Das Dreieckschild begründete jedenfalls eine Wartepflicht auch gegenüber von links kommendem Verkehr; zudem war der Fahrer fahruntüchtig. Der Begleiter haftet als Nebentäter, wenn er den Fahrer trotz Kenntnis der Weiterfahrt zum übermäßigen Trinken veranlasst und ihn nicht entschieden von der Fahrt abhält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht so begründet ist, dass das Revisionsgericht das behauptete Unterlassen der Beweiserhebung anhand des Protokoll- und Urteilsinhalts überprüfen kann.

2

Ein an einer Zufahrt aufgestelltes Zeichen „Vorfahrt gewähren“ begründet eine Wartepflicht auch gegenüber aus einer Richtung kommenden Verkehrsteilnehmern, selbst wenn der bevorrechtigte Straßenteil an der Kreuzung nicht gesondert als Vorfahrtstraße gekennzeichnet ist.

3

Wer wartepflichtig ist und wegen fehlender Sicht mit überraschend auftauchendem Querverkehr rechnen muss, hat sich nur langsam und bremsbereit in die Kreuzung hineinzutasten; ein zügiges Einfahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit kann fahrlässige Erfolgsdelikte und Verkehrsgefährdung begründen.

4

Ein unverschuldeter Verbotsirrtum scheidet regelmäßig aus, wenn die Verkehrszeichenlage den Fahrzeugführer jedenfalls zu einem Verhalten verpflichtet, das den Rechtsverstoß (hier: fehlendes Warten) ausschließt.

5

Wer einen Kraftfahrer, von dem er weiß, dass er noch fahren muss, zum übermäßigen Alkoholgenuss veranlasst und ihn in dieser Lage nicht entschlossen von der Weiterfahrt abhält, kann neben dem Fahrer als Nebentäter für einen vorhersehbar alkoholbedingt verursachten Verkehrsunfall strafrechtlich verantwortlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. September 1957

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. PC aus ███████████████████████ ████, geboren am █, zur Zeit in ██████████████████, Gen. Vorarbeiter Theodor T.,

2. TC, ort geboren am ██,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rother, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Krumme,

als beisitzende Richter,

C. D. in der Verhandlung, Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, reter der Bundesanwaltschaft,

als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. September 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Rechtsmittel der Angeklagten können keinen Erfolg haben.

1. Angeklagter PC

a) Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, wann der Angeklagte den Führerschein erworben hat und wie lange Zeit er schon unfallfrei gefahren war. Das Revisionsgericht kann nämlich nicht prüfen, welche Umstände zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind.

b) Auch die sachlich-rechtlichen Rügen greifen nicht durch.

aa) Der Tatrichter hat den Teil der Bahnhofstraße, auf dem sich FC der Kreuzung von links vom Angeklagten aus gesehen näherte, als bevorrechtigt angesehen, obwohl die Bahnhofstraße vor der Kreuzung nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war. Er stützt seine Ansicht darauf, dass an ihrer Fortsetzung jenseits der Kreuzung ein Viereckschild (Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) aufgestellt und an der WiC-Straße vor der Kreuzung ein Dreieckschild (Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) angebracht war. Ob diese Auffassung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats begründete das auf der WiC-Straße aufgestellte Dreieckschild für PC jedenfalls eine Wartepflicht auch gegenüber dem von links auf der Bahnhofstraße nahenden Verkehr, ohne Rücksicht darauf, ob auch dieser Teil der Straße an der Kreuzung als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war (BGHSt 8, 107; VRS 4, 30).

PC war daher verpflichtet, auch mit Rücksicht auf von links kommende Verkehrsteilnehmer vorsichtig und langsam an die Kreuzung heranzufahren, um jederzeit anhalten zu können, zumal er keinen Einblick in den linken Teil der kreuzenden Straße hatte und deshalb jederzeit mit dem überraschenden Auftauchen eines Fahrzeugs von dieser Seite her rechnen musste (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO). Diese Pflicht hat er nicht erfüllt; denn er ist nach den Feststellungen zügig mit einer nach den dortigen Verhältnissen viel zu hohen Geschwindigkeit von 55 km/h und verkehrswidrig die Mitte der Fahrbahn benutzend auf die Kreuzung gefahren. Ob der Angeklagte glaubte, der von links kommende Beiwagenkraftfahrer sei ihm gegenüber wartepflichtig, brauchte der Tatrichter nicht zu erörtern, da PC sich nachweislich der Urteilsgründe hierauf nicht berufen hatte. Ein unverschuldeter Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) kommt im Hinblick auf das auf seiner Straße angebrachte Dreieckschild, das ihn mindestens zum Warten verpflichtete, auch nicht in Betracht. PC konnte höchstens darauf vertrauen, dass der von links kommende Verkehrsteilnehmer sich vorsichtig nähern werde. Das hat der Beiwagenkraftfahrer aber auch getan; denn er näherte sich nach den Urteilsfeststellungen mit mäßiger Geschwindigkeit und wurde von der rechten Vorderseite des plötzlich viel zu schnell über die Kreuzung fahrenden Lastkraftwagens des Angeklagten mit voller Wucht erfasst, obwohl er selbst sofort bremste und auf seine linke Fahrbahnseite auswich. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung lässt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Auch der Schuldvorwurf wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte war betrunken. Er schwankte leicht und sprach lallend. Er zeigte sich durch sein für Betrunkene typisches ausgelassenes Poltern äußerst enthemmt, lümmelte sich auf die Theke, gebrauchte Kraftausdrücke und verlangte schließlich eigensinnig drohend noch eine Runde Bier. Seine Zweifel an seiner Fahrsicherheit ließ er von TC beschwichtigen. Durch den Genuss eines rohen Eies suchte er sich schließlich für die Weiterfahrt zu ermutigen, wobei die Hälfte der Flüssigkeit auf den Boden fallen ließ. Deshalb trank er auf Zureden des Wirts noch ein Glas Coca-Cola. Auf der Weiterfahrt zeigte er sich dann ungewöhnlich unbesorgt, indem er im vierten Gang mit unverminderter Geschwindigkeit, sich auf der Mitte der Straße haltend, über die gefährliche Kreuzung zu fahren begann.

cc) Obwohl PC sich bis zur Fahruntüchtigkeit betrunken hat, war er nach der Überzeugung des Landgerichts nicht unzurechnungsfähig, wie sein Verhalten vor der Abfahrt in Sechtem und unmittelbar nach dem Unfall bezeugt. Diese Feststellung wird durch den Blutalkoholgehalt des Angeklagten bestätigt, der zur Zeit der Tat 2 ‰ nicht überstieg.

Zu einer Strafmilderung auf Grund des im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörterten § 51 Abs. 2 StGB war das Landgericht nicht genötigt. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte schon entschlossen war, mit dem Lastwagen noch nach KeC zurückzufahren, als er sich in leichtfertiger Weise nach und nach betrank, bis er schließlich fahruntüchtig wurde. Sollte er sodann schon im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gewesen sein, als er die bei ihm auftauchenden Bedenken gegen seine Fahrtüchtigkeit verdrängte und sich deshalb trotz des Angebots seines Begleiters TC, mit ihm in dem Volkswagen weiterzufahren, wieder an das Steuer des Lastwagens setzte und mit zu hoher Geschwindigkeit davonfuhr, so wäre er hierfür jedenfalls strafrechtlich voll verantwortlich; denn er hatte noch im Zustand unverninderter Zurechnungsfähigkeit schuldhaft die entscheidende Ursache für sein späteres Verhalten gesetzt, das dann in für ihn voraussehbarer Weise eintrat, während seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war (BGH JR 1958, 28 ff).

Bei dem überaus großen Verschulden des Beschwerdeführers und dem durch die Art seiner Vorbestrafungen ausgewiesenen Persönlichkeitsbild ist es unerheblich, wie lange er schon im Besitz eines Führerscheins war und ob er seit vielen Jahren unfallfrei gefahren ist. Gegen die Strafzumessungsgründe und die Entziehung des Führerscheins auf Lebenszeit ließen sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken herleiten.

2. Angeklagter TC

a) Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Nebentäter (nicht „Täter“) für einen von PC schuldhaft mitverursachten Verkehrsunfall. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist auch derjenige, der einen anderen, der – wie er weiß – noch mit einem Kraftfahrzeug fahren muss, zum übermäßigen Alkoholgenuss veranlasst, indem er ihn freihält, neben dem Kraftfahrer strafrechtlich verantwortlich, wenn dieser voraussehbar durch verkehrswidriges Fahren unter der Wirkung des genossenen Alkohols einen Verkehrsunfall herbeiführt. Denn eine solche Anregung zum Trinken geht über die zu nichts verpflichtende Teilnahme an einer bloßen Zechgemeinschaft hinaus (BGH VRS 13, 470). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall erfüllt.

Als PC auf der Rückfahrt nach █████ mit seinem Lastwagen bei der Familie ██████ eintraf und um ein Glas Wasser bat, bewirtete ihn der Mitangeklagte TC mit Flaschenbier. Nach 1–2 Stunden war sein Gast erheblich angetrunken. Trotzdem fasste er mit ihm zusammen den Entschluss, noch nach ████████ zu fahren. Obwohl er schon unterwegs an der wilden Fahrt nach █████ merken musste, dass PC durch den Alkoholgenuss sehr enthemmt war, folgte er ihm nicht nur auf seinen Wink in die Gastwirtschaft ████████, sondern er hielt ihn dort sogar frei und gab ihm mehrere Gläser Bier aus. Dies tat er, obwohl er gleich bei dem Betreten der Wirtschaft an dem polternden und unbeherrschten Auftreten ██████ erkannte, dass dieser schon stark angetrunken war. Als PC auf die mahnenden Worte des Wirtes seine Firma davon benachrichtigen lassen wollte, dass er den Lastwagen an diesem Tage nicht mehr zurückbringen könne, hielt ihn TC davon zurück, weil er ihm Unannehmlichkeiten bei der Arbeitgeberin ersparen wollte. Er bot ihm – wie das Landgericht zu seinen Gunsten annimmt – dafür ernstlich an, ihn in seinem Volkswagen mitzunehmen. Er ließ sich sodann auf die Drohung seines Begleiters, sonst nicht mehr mit nach Hause zu fahren, auch dazu bestimmen, ein drittes Glas Bier auszugeben. Schon aus diesem Geschehensablauf, beginnend mit der gastlichen Bewirtung mit Flaschenbier während 1–2 Stunden in seinem Hause bis zum Verlassen der Wirtschaft ███████, ergibt sich, dass TC nicht nur das Eintreten der Fahruntüchtigkeit seines Begleiters mitverschuldet, sondern ihn auch durch „aktive Einmischung“ daran gehindert hat, seine Arbeitgeberin über das Vorgefallene zu unterrichten und von ihr Weisungen darüber einzuholen, was mit dem Lastwagen geschehen solle. Für die dadurch entstandenen rechtswidrigen Folgen ist er, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, verantwortlich, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er den Willen hatte, eine solche Verantwortung zu übernehmen oder nicht. Er war deshalb verpflichtet, PC mit aller Entschiedenheit von der Weiterfahrt mit dem Lastwagen abzuhalten, und hätte, selbst wenn er sich erfolglos darum bemüht hätte, für die Folgen seines vorhergegangenen fahrlässigen Verhaltens strafrechtlich einstehen müssen. Nach den Feststellungen ließ er es aber sogar widerspruchslos geschehen, dass PC sich wieder an das Steuer des Lastwagens setzte.

b) Soweit sich die Revision gegen die Annahme wendet, dass der Beschwerdeführer für sein Tun voll verantwortlich war, weil er selbst nur leicht angetrunken war, richtet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung enthält. Es ist kein unauflösbarer Widerspruch, wenn das Urteil den Angeklagten TC einige Male als „leicht angetrunken“ oder „allenfalls leicht angetrunken“, in anderem Zusammenhang aber als „fast nüchtern“ bezeichnet. An allen Stellen ist offenbar dasselbe gemeint, nämlich eine geringe Alkoholbeeinflussung, die weder Einsichtsfähigkeit noch Hemmungsvermögen berührt.

Der Tatrichter war nicht gehindert, bei der Beurteilung der Frage, ob TC erheblich betrunken oder durch den Alkoholgenuss nur leicht angeheitert war, sich auf das sachkundige Urteil des Gastwirts StC zu stützen, wenn auch ein anderer Gast beim Eintritt der Angeklagten in den Schankraum meinte, sie seien beide betrunken. Denn dem Zeugen StC gab das im Urteil eingehend geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers TC während seines Aufenthalts in der Wirtschaft recht. TC zeigte sich nämlich im Gegensatz zu PC ruhig und besonnen. Es kam ihm darauf an, seinen Begleiter vor Unannehmlichkeiten, vor allem vor Schaden an seiner Arbeitsstelle zu bewahren. Deshalb sagte er gleich nach den mahnenden Worten des Gastwirts, PC werde doch wohl nicht mehr fahren, dass sein Sohn fahre, der nüchtern sei, und er verhinderte sodann das Telefongespräch mit der Arbeitgeberin. Andererseits wollte er auch den Gastwirt von der ihn lästigen Gegenwart des Betrunkenen im Schankraum befreien und drängte deshalb mehrmals zum Aufbruch. Mit den Worten, sie hätten die Gastwirtschaft gemeinsam betreten und müssten sie nun auch gemeinsam verlassen, bewog er ihn schließlich zum Mitgehen und geleitete PC, als er nochmals zurückgegangen war, um ein rohes Ei auszutrinken, wieder zur Tür hinaus. Wenn er seine an PC gerichteten Worte: „Du bist nicht betrunken. Du fährst mit uns“, nicht folgerichtig durchdacht haben sollte, wie die ██████████ meint, so beweist das keineswegs, dass er infolge Alkoholgenusses nur noch vermindert zurechnungsfähig und über die Tragweite seines Handelns sich nicht im Klaren war. Dass er in der peinlichen Lage, in die er sich durch die Bewirtung in seiner Wohnung und die Fahrt mit PC gebracht hatte, nicht in allererster Linie ins Auge fasste, einen Verkehrsunfall unter allen Umständen zu verhindern, drängt ebenfalls nicht zu einer solchen Schlussfolgerung. Denn das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der Kraftfahrer vielfach geneigt sind, persönlichen Belangen gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs – fahrlässigerweise – den Vorzug zu geben in der Hoffnung, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen.

Bei dieser Sachlage war die Strafkammer, wie die Revision anscheinend geltend machen will, auch nicht genötigt, einen Sachverständigen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten TC zu vernehmen, der selbst zugab, nicht nüchtern gewesen zu sein.

Die Revision dieses Beschwerdeführers ist nach alledem ebenfalls zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Sauer ist erkrankt und durch Bundesrichter Rothberg am Unterschreiben verhindert.

Justizangestellter,KrummeSeibert
RothbergLang-Hinrichsen

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