Gastwirt und Alkoholausschank: Eingriffspflicht nur bei offensichtlicher Unfähigkeit des Fahrers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/63
- Datum
- 19.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gastwirt, der einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist nur verpflichtet, das Weiterfahren mit angemessenen und zumutbaren Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, dass er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich verhalten kann.
Die Entscheidung, ob ein Gast nicht mehr selbstverantwortlich handelt, hat der Wirt anhand äußerlich erkennbarer Ausfallerscheinungen zu treffen; sind solche Anzeichen vorhanden, hat er alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, notfalls durch Herbeirufen der Polizei.
Der allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der eine Gefahr geschaffen hat, zur Abwendung des Schadens verpflichtet ist, findet seine Grenzen bei sozial üblichen Verhaltensweisen wie dem Ausschenken alkoholischer Getränke; daraus kann nicht ohne Weiteres eine umfassende Garantenpflicht des Gastwirts folgen.
Ausnahmsweise können besondere Umstände (z. B. erkennbar schlechter Gesundheitszustand oder ungewöhnliche Alkoholempfindlichkeit) bereits vor dem Überschreiten der betrügerischen Schwelle eine Eingriffspflicht des Gastwirts begründen; das Vorliegen solcher Umstände ist eine Frage der Tatsachenfeststellung.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 19. April 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. November 1963
Leitsatz
Wer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, dass er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GaststG) verhalten kann (Einschränkung von BGHSt 4, 20).
Tenor
Wer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, dass er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GaststG) verhalten kann (Einschränkung von BGHSt 4, 20).
Gründe
in der Strafsache gegen ███ ██████ gen. Gastwirt Horst geboren am ███████ 1930 in Thüringen, wegen fahrlässiger Körperverletzung.
I. Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen Mitternacht kehrten bei ihm drei Gäste ein, die schon vorher Alkohol getrunken hatten. In der Gastwirtschaft des Angeklagten tranken sie zusammen mit diesem zehn bis zwölf Runden Whisky aus. Gegen 3 Uhr morgens wollten sie mit einem Personenkraftwagen wegfahren. Der Angeklagte erkannte, dass keiner von ihnen mehr sicher fahren konnte, und riet ihnen, seinen Rat anzunehmen. Sie folgten dem Rat jedoch nicht. Der Blutalkoholgehalt betrug bei dem, der den Wagen fuhr, 2,14 ‰, bei dem mitfahrenden Halter 1,97 ‰. Auf der Fahrt kam der Wagen infolge Fahruntüchtigkeit des Fahrers von der Straße ab und überschlug sich. Zwei Personen wurden verletzt.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Seine Berufung ist vom Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 4, 20 verworfen worden. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe als Gastwirt das Wegfahren der Gäste mit dem fahruntüchtigen Fahrer am Steuer verhindern müssen, indem er den Zündschlüssel abzog oder die Polizei herbeirief.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig möchte der Revision des Angeklagten stattgeben. Es ist mit dem Oberlandesgericht in Karlsruhe (JZ 1960, 179) der Ansicht, an sich sei der Gast allein dafür verantwortlich, wenn er in fahruntüchtigem Zustand einen Kraftwagen führe. Den Gastwirt treffe die Rechtspflicht, einen Gast an der Weiterfahrt zu hindern, nur dann, wenn der Gast entweder zurechnungsunfähig oder wenn bei ihm ein besonders hoher Grad von Fahruntüchtigkeit offensichtlich sei. Der Wirt müsse nur dann eingreifen, wenn der Gast infolge offensichtlich hochgradiger Trunkenheit unfähig sei, die verantwortliche Entscheidung darüber, ob sein Zustand das sichere Fahren eines Kraftfahrzeuges erlaube, selbst zu treffen.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig sieht sich dieser Entscheidung gehindert durch das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 20, dem sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf (VerkMitt 1960, 17) angeschlossen hat. In dem Urteil BGHSt 4, 20 hat der Bundesgerichtshof entschieden, ein Gastwirt, der einem Kraftfahrer so viel Alkohol ausgeschenkt habe, dass dieser „völlig fahruntüchtig“ sei, müsse die Fortsetzung der Fahrt verhindern, wenn ihm dies möglich sei.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht in Braunschweig will die Verantwortlichkeit des Gastwirts in einschlägigen Fällen an engere Voraussetzungen knüpfen, als dies in der Begründung des Urteils BGHSt 4, 20 geschehen ist, ohne dass es im Einzelnen auf die Tragweite des in BGHSt 4, 20 ausgesprochenen Rechtsgedankens ankommt.
III. Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis beizutreten.
In dem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, dass derjenige, der schuldhaft oder schuldlos durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Schaden nach Kräften abzuwenden, ist im Grundsatz festzuhalten. Das kann jedoch nicht bedeuten, dass dies auch für jedes sozial übliche und von der Allgemeinheit gebilligte Verhalten zu gelten hätte. Zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört das Ausschenken und der Genuss alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften. Er führt nicht selten zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit und darüber hinaus. Wäre der Gastwirt, dessen Gewerbe im Ausschenken geistiger Getränke besteht, für die Folgen, zu denen übermäßiger Alkoholgenuss seiner Gäste führen kann, allgemein strafrechtlich verantwortlich zu machen, so würde er in den meisten der Fälle auf dem Wege über die strafrechtliche Garantenpflicht gleichsam zum Vormund oder Hüter seiner Gäste bestellt. Mit Recht untersagt § 16 GaststG dem Gastwirt die Abgabe geistiger Getränke aber nur an Betrunkene, worunter freilich nicht nur sinnlose Trunkenheit zu verstehen ist, sondern schon jeder Zustand, welcher durch bedeutendere körperlich-geistige Ausfallerscheinungen äußerlich auffällt (dazu OLG Celle HRR 1928 Nr. 1686; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. I § 16 GaststG; Scheer, Gaststättengesetz 1959, Anm. B III zu § 16; Michel, Das Gaststättengesetz, 4. Aufl. 1952, Anm. IV zu § 16). Wann dieser Zustand vorliegt, muss dahingestellt bleiben. Ebenso ist gegenüber dem genehmigten Gastwirtschaftsbetrieb des Gastwirts die Grenze strafrechtlicher Mitverantwortung (Nebentäterschaft) zu ziehen. Solange der Gastwirt verständigerweise annehmen darf, der Gast sei noch fähig, selbstverantwortlich zu handeln, braucht er sich in dessen Tun oder Lassen in aller Regel nicht einzumischen; jedenfalls kann ihm keine Pflicht auferlegt werden.
Soweit aus dem Ausschenken von Alkohol an Gäste, auch an Kraftfahrzeugführer, die ihr Fahrzeug bei sich haben, Gefahren erwachsen, nimmt sie die Gesellschaft, was die Rechtspflichten des Gastwirts angeht, in erträglichen Grenzen in Kauf. Eine Rechtspflicht des Gastwirts zum Eingreifen kann, solange ein Gast noch, sei es auch eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist, weder im Sinne des Gastes liegen, noch im Interesse der Allgemeinheit, noch würde sie allen Interessen des Gastwirts gerecht, die er als Gewerbetreibender erlaubterweise berücksichtigen darf. Innerhalb dieses Rahmens braucht sich der Gastwirt daher rechtlich auch nicht darum zu kümmern, auf welche Weise der Gast heimzukehren gedenkt. Derartige enge Aufsichtspflichten würden, nähme man sie wörtlich, zahlreiche weitere Rechtsfragen aufwerfen, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt. Sie würden auch zu rechtlichen Weiterungen gegen andere Gastgeber führen können, die niemand wünschen kann, da die rechtliche Grenze der Fahruntüchtigkeit von Autofahrern gegenwärtig bereits bei 1,5 ‰ Blutalkoholgehalt und damit möglicherweise noch immer zu hoch liegt. Sie liegt jedenfalls erheblich unterhalb derjenigen der Betrunkenheit im Sinne des Gaststättengesetzes. Aus ähnlichen Erwägungen ist bisher auch die bloße Zechgemeinschaft nicht für hinreichend gehalten worden, eine Pflicht zur Gefahrabwendung zu begründen (BGH NJW 1954, 1047 = VRS 7, 105; VRS 13, 470; BGH 4 StR 42/58 vom 24. April 1958).
Hiernach entfällt eine Haftung des Gastwirts dafür, dass Gäste, denen er Alkohol ausgeschenkt hat, einen Unfall verursachen, nicht schlechthin. Die Grenze liegt da, wo die Trunkenheit des Gastes offensichtlich einen solchen Grad erreicht hat, dass er nicht mehr verantwortlich handeln kann. Dies trifft allerdings nicht erst dann zu, wenn der Gast sinnlos betrunken ist, sondern schon, wenn er zurechnungsunfähig geworden, also der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten ist. Der Wirt muss dies jedoch anhand äußerer Anzeichen feststellen können. In diesem Fall muss er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Wegfahren des Gastes am Steuer eines Fahrzeugs zu verhindern, notfalls durch Herbeirufen der Polizei (BGH VRS 6, 447). Liegen im Einzelfall ganz besondere Umstände vor, z. B. der erkennbare schlechte Gesundheitszustand oder die ersichtlich vorhandene besondere Empfindlichkeit eines Gastes gegenüber den Wirkungen des Alkohols, die dem Gastwirt die Befürchtung aufdrängen müssen, ein trotz erheblichen Alkoholgenusses an sich rechtlich noch verantwortlicher Gast werde sich einer strafrechtlichen Verfehlung schuldig machen, die mit auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen wäre, mag eine andere Beurteilung ausnahmsweise geboten sein. Wann im Einzelnen solche ganz besonderen Umstände vorliegen können, ist Tatfrage und hier nicht zu entscheiden.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, an der Entscheidung BGHSt 4, 20 festzuhalten.
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