Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung früherer Geständnisse, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 424/61
- Datum
- 27.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Vernehmungsniederschrift, die lediglich auf frühere polizeiliche Angaben verweist, ohne ausdrückliche und inhaltlich wiedergegebene Zustimmung des Beschuldigten, begründet keine verwertbare Bestätigung dieser Angaben.
Frühere außergerichtliche Geständnisse dürfen nur verwertet werden, wenn sie in der Hauptverhandlung verlesen oder durch Vernehmung der Vernehmungspersonen bzw. durch eine zweifelsfreie Bestätigung des Angeklagten eingeführt sind.
Das bloße Vorhalten des Inhalts früherer Vernehmungen an den Angeklagten genügt nicht zur Verwertung eines widerrufenen Geständnisses; § 261 StPO ist insoweit zu beachten.
Vorgedruckte, formelhafte Vernehmungsprotokolle dürfen nicht die substantielle Funktion der richterlichen Vernehmung unterlaufen; bei folgenreichen Maßnahmen (z. B. Haftbefehl) sind klare, inhaltliche Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 30. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Bundesbahnarbeiter Otto █ aus ███, geboren am ████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bértzler als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ als █████████ der ██████████ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Unbeachtlich ist zwar die Beanstandung, es ergebe sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, ob das Landgericht das Protokoll vom 23. Februar 1961 über die Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter und die Niederschrift vom 22. Februar 1961 über die Anhörung des Angeklagten durch die Polizei verlesen habe. Denn insoweit handelt es sich um eine sogenannte Protokollrüge, die unzulässig ist, weil das Urteil auf einem Mangel der Niederschrift als solchen nicht beruhen kann.
2. Zu Recht bemängelt aber der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht nur auf Grund von Zeugenaussagen, sondern auch aus früheren Geständnissen des Angeklagten gewonnen hat, die sie nach der Prozessordnung nicht habe verwerten dürfen.
a) Eine Verletzung des von der Revision angeführten § 254 StPO scheidet freilich aus. Denn nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung sind Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, nicht verlesen worden (§§ 273, 274 StPO).
Übrigens hatte im vorliegenden Falle die richterliche Vernehmungsniederschrift und in Verbindung mit ihr das polizeiliche Protokoll (Hauptakten Bl. 14, 3 bis 5) mit dem Geständnis des Angeklagten auch nicht zur Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten verlesen werden dürfen (§ 254 Abs. 1 StPO). Denn die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten (damaligen Beschuldigten), für die ein Formblatt verwendet worden ist, verweist nur auf eine Niederschrift über eine vorausgegangene polizeiliche Vernehmung. Dies geschieht in der Weise, dass der Angeklagte (damalige Beschuldigte) nach der Befragung, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, „zur Sache dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. Februar 1961 Bl. 3 ff. d. A.“ angab, auf deren Vorlesung verzichtete und weiter erklärte, diese seine Aussage sei richtig, er mache sie zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung und habe nichts hinzuzufügen. Danach folgen allein Angaben des Angeklagten über seine früheren Krankheiten und seinen derzeitigen Gesundheitszustand sowie über seine Beziehungen zu seiner Ehefrau.
Diese Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten ermangelt einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten zur Sache, soweit es sich um die ihm zur Last gelegte Straftat handelt. Sie verweist insoweit nur auf seine Angaben vor der Polizei, so dass nicht einmal der Kern der Einlassung des zur Sache zu vernehmenden Angeklagten (vgl. § 136 Abs. 1 und 2 StPO) aus der Niederschrift zu entnehmen ist. Mit der Tätigkeit des Ermittlungsrichters wird die Sachaufklärung bezweckt. Eine Verfahrensart, wie sie das Protokoll wiedergibt, erreicht den gekennzeichneten Zweck jedoch nicht. Eine Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll durch den Vernehmungsrichter ist zudem nur zulässig, wenn der Vernommene erklärt, dass er die früheren Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter angesehen wissen will und dies zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht. Das aber ist hier nicht der Fall. Dem Angeklagten (damaligen Beschuldigten) ist nach der Niederschrift seine von ihm in Bezug genommene polizeiliche Aussage nicht einmal vorgelesen worden.
Zu alledem widerspricht die Verwendung vorgedruckter, formelhafter Vernehmungsprotokolle der bedeutsamen Rolle, die der richterlichen Vernehmung Beschuldigter im Strafprozessrecht beigelegt werden, besonders dann, wenn – wie hier – der Erlass eines Haftbefehls sich anschließt (vgl. BGHSt 6, 279, 280, 281, 282; 7, 73).
b) Dagegen hätte die Strafkammer die Vernehmungspersonen über den Inhalt der früheren Aussage des Angeklagten vernehmen und diese Zeugenaussagen verwerten dürfen (vgl. BGHSt 1, 337, 339; 3, 149, 150; 14, 310 ff.). Dies ist – wie aus dem angefochtenen Urteil und aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich – indessen nicht geschehen.
c) So bleibt nur, dass die Strafkammer, wenngleich dies aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht hervorgeht, den Weg gewählt hat, die früheren Vernehmungen des Angeklagten auf Grund von Vorhaltungen diesem gegenüber in die Hauptverhandlung einzuführen. Dabei hat die Strafkammer aber den vom Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge ebenfalls gerügten § 261 StPO verletzt.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis in vollem Umfang widerrufen und seine Angaben bei früheren Vernehmungen als unrichtig bezeichnet. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er nur eingeräumt, seine Tochter unsittlich berührt zu haben, den von ihm früher gestandenen Geschlechtsverkehr mit ihr aber weiterhin in Abrede gestellt. In Bezug auf sein Geständnis vor der Polizei hat der Angeklagte u. a. weiter geäußert, er wisse gar nicht, was er damals erklärt und zugegeben habe, denn er sei nicht fähig gewesen zu denken, weil er Kopfschmerzen gehabt habe und sehr aufgeregt gewesen sei. Damit ist nicht in Einklang zu bringen, dass Vorhalte, die dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gemacht worden sind, zu Äußerungen von ihm geführt hätten, aus denen hätte gefolgert werden können, es sei „ausgeschlossen“, dass der Angeklagte „sich zu einem Geständnis von der Art, wie es in den eingehenden und umfassenden Angaben der polizeilichen und späteren richterlichen Vernehmung enthalten ist, herbeigelassen hätte, wenn es nicht den Tatsachen entsprochen hätte.“ Hatte der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bis zu deren Ende dahin eingelassen, „er wisse gar nicht, was er damals erklärt und zugegeben habe“ (UA S. 10), so ist nicht ersichtlich, wie die Vorhalte an ihn dazu geführt haben können, dass er im angefochtenen Urteil (UA S. 13) zum Teil wörtlich wiedergegebene und bei der Beweiswürdigung verwertete Äußerungen aus früheren Vernehmungen eingeräumt hat, die ein Geständnis seiner Schuld enthalten.
Selbst wenn aber, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft, der Angeklagte auf den bloßen Vorhalt des Inhalts der polizeilichen und der richterlichen Niederschrift über seine früheren Geständnisse bestätigende Erklärungen abgegeben haben sollte, so würden hier wegen des Umfangs der polizeilichen Niederschrift und der Fülle der in ihr enthaltenen Einzelheiten Bedenken gegen die Verwertung solcher Erklärungen des Angeklagten bestehen, weil sie mangels Verlesung der Niederschriften in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts – eine Überforderung des Angeklagten hinsichtlich der Fähigkeit zu zuverlässiger Rückerinnerung an den Inhalt seiner Erklärungen bedeuten würde, die ihm ebensowenig wie sonstigen Auskunftspersonen zugemutet werden darf (BGHSt 11, 159, 160, 161). Dies gilt in erhöhtem Maße für die hier geschehene Feststellung des Wortlauts einzelner Sätze aus der polizeilichen Vernehmungsniederschrift ohne vorherige Verlesung wenigstens zum Zwecke des Vorhalts.
Der erörterte Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, nötigt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Infolgedessen bedarf es keiner näheren Behandlung des Widerspruchs in den Strafzumessungserwägungen, in denen es zunächst heißt, der Angeklagte sehe überhaupt nicht, was er an seiner Tochter mit seinen Handlungen für Schaden angerichtet habe; später aber, er habe die Folgen seiner Tat erkannt, wolle aber nicht dafür büßen (UA S. 18).
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Das Landgericht wird sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch die Frage vorzulegen haben, ob es dem von der Strafkammer vernommenen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zutraut. Gelangt es erneut zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten, so wird es, falls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB für die Zeit der Krankheit des Angeklagten (UA S. 16) wiederum bejaht werden, bei der Strafzumessung sich darüber schlüssig zu machen haben, ob es die Strafe mildern will.
Lang-Hinrichsen Martin Rotberg Bértzler
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