Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Freispruchs wegen Mineralölsteuerhinterziehung (richterliches Teilgeständnis)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 18/75
Datum
19.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Mineralölsteuerhinterziehung und Urkundenfälschung ein. Der BGH beanstandet Verfahrensverstöße: Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle und Unterlassung der Zeugeneinvernahme. Materiell stellt der Senat klar, dass die Entnahme aus dem Steuerlager die Steuerschuld begründet und Zukäufe versteuerten Diesels die Schuld nicht mindern. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein richterliches Vernehmungsprotokoll kann gemäß § 254 Abs. 1 StPO zum Beweis eines Teilgeständnisses verwertet werden, wenn es eine ausdrückliche inhaltliche Einlassung enthält, die ohne Rückgriff auf andere Niederschriften verständlich ist.

2

Hält das Gericht ein richterliches Protokoll nicht für verwertbar, hat es von Amts wegen den vernehmenden Richter als Zeugen zu bestellen, wenn dessen Vernehmung für die Aufklärung erheblich ist (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Bei Vorliegen eines Teilgeständnisses obliegt dem Strafgericht die Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung; es muss insbesondere bekannte, für die Würdigung des Geständnisses bedeutsame Zeugen von Amts wegen vernehmen.

4

Die Entnahme von Mineralöl aus dem Steuerlager begründet grundsätzlich die unbedingte Steuerschuld nach § 9 MinöStG i.V.m. § 36 MinöStDV; der spätere Ankauf bereits versteuerten Dieselkraftstoffs vermindert die aus der Entnahme entstandene Steuerschuld nicht.

5

Wirtschaftlich unsinnige Veräußerungen oder der angebliche Ausgleich durch Zukäufe können allenfalls strafzumessungs- oder schuldmindernd (z. B. Verbotsirrtum) relevant sein, nicht jedoch die objektive Tatbestandserfüllung der Steuerverkürzung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 18/75 AG Köln in der Strafsache gegen den Mineralölkaufmann Günter Kurt Paul ███ aus Köln, geboren am ███████ 1938 in ███████, wegen Mineralölsteuerhinterziehung u. a.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten eine von August 1965 bis Juli 1967 in unterschiedlicher Form fortgesetzt begangene Hinterziehung von Mineralölsteuer in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Verfahrensverstöße

Der Angeklagte wurde am 16. Januar 1967 vom Zollfahndungsdienst als Beschuldigter vernommen. Er räumte den ihm gemachten Vorwurf, größere Mengen Heizöl „verdieselt“ zu haben, in bestimmtem Umfang ein (Bd. II Bl. 418 f. d. A.). Im Anschluss an die Vernehmung wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und am folgenden Tage dem Haftrichter vorgeführt. Es wurde Haftbefehl wegen folgender Beschuldigung erlassen:

*„Im Frühjahr und Sommer 1966 in Köln fortgesetzt eine Menge von etwa 1,5 Mill. Liter Heizöl als Dieselkraftstoff an die ████ Mineralöl-Hanse (vermutlich Handels-) Gesellschaft, Bierenbachtal, verkauft zu haben und zur Verschleierung dieser Geschäfte falsche Anschreibungen neben seinen offiziellen Geschäftsanschreibungen geführt und diese „Kraftstoffbezüge“ teilweise mit Rechnungen belegt zu haben, die von nicht zur Ausstellung berechtigter Personen ausgehändigt worden sind (Firma ████).

Er wird somit beschuldigt, rund 510.000 DM Steuern hinterzogen zu haben und hierdurch zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Urkunden benutzt zu haben“* (Bd. II Bl. 428 d. A.).

Nach Bekanntgabe des Haftbefehls ist der Angeklagte richterlich vernommen worden. Zur Sacheinlassung lautet dieses Protokoll:

„Ich berufe mich auf meine Aussage gegenüber den Zollfahndungsbeamten, räume aber ein, hinsichtlich des Umfanges keine exakten Vorstellungen zu haben. Ich bin aber ziemlich sicher, dass 500.000 Liter die äußerste Grenze ist. Eine mir vorgehaltene Menge von 1,5 Mill. oder gar annähernd 2 Mill. Liter ist völlig ausgeschlossen“ (Bd. II Bl. 427 d. A.).

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluss verkündet und ausgeführt:

„Das Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Köln, Amtsgerichtsrat Mandt, vom 17.1.1967, Bl. 426 und Bl. 427 der Hauptakten, Band II, in Verbindung mit dem Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vom 16.1.1967 vor der Zollfahndungsstelle Köln, Bl. 418 und Bl. 419 der Hauptakten, Band II, soll gemäß § 254 Abs. 1 StPO zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Teilgeständnis des Angeklagten verlesen werden“ (Protokoll Bd. S. 21).

Eine Vernehmung des Amtsrichters Mandt ist ausweislich des Protokolls nicht durchgeführt oder von einem der Verfahrensbeteiligten beantragt worden.

Im Urteil hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angeklagte die Richtigkeit des Protokolls der Zollfahndungsstelle auf Vorhalt bestritten hat. An einer Verwertung des richterlichen Protokolls nach § 254 Abs. 1 StPO hat sie sich gehindert gesehen, weil dieses den an ein solches Protokoll zu stellenden Anforderungen nicht genüge (S. 43 UA).

Die Revision beanstandet diese Verfahrensweise in zweierlei Hinsicht: Die Strafkammer habe die Aussage des Angeklagten vor dem Haftrichter zu Unrecht nicht als richterliches Geständnis gewertet; wenn man aber insoweit ihre Auffassung zugrunde lege, hätte die Strafkammer von Amts wegen den Richter, der die Vernehmung durchgeführt hatte, als Zeugen vernehmen müssen, § 244 Abs. 2 StPO.

Beide Rügen sind begründet. Dem von der Strafkammer für ihre Ansicht herangezogenen Urteil BGHSt 6, 279, 280 ff. (vergleichbar auch BGHSt 7, 73; BGH NJW 1952, 1027; BGH, Urteil vom 27. November 1961 – 4 StR 424/61 –) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Anforderungen an richterliche Vernehmungsprotokolle lassen sich deshalb nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen. Dort beschränkte sich das richterliche Protokoll auf die Sätze, der Beschuldigte habe dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, diese Aussage sei ihm vorgehalten worden, er habe sie in allen Teilen als richtig bestätigt und zum Gegenstand der richterlichen Vernehmung gemacht. Eine ausdrückliche Erklärung zur Sache enthielt diese Niederschrift demnach nicht; der Inhalt der Einlassung ergab sich vielmehr erst aus dem polizeilichen Protokoll.

Dagegen gibt das hier in Frage stehende Protokoll eine Erklärung des Angeklagten zur Sache wieder, die, wenn man sie mit dem im Haftbefehl erhobenen Vorwurf zusammenhält, aus sich selbst heraus hinreichend deutlich erkennen lässt, dass der Angeklagte die „Verdieselung“ von höchstens 500.000 Litern Heizöl zugestand. Damit liegt ein richterliches Teilgeständnis vor, über das durch Verlesung des Protokolls Beweis erhoben werden durfte.

Die Strafkammer hat auch ihre Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung verletzt. Dass die Abgabe eines Teilgeständnisses durch den Angeklagten für die Sachentscheidung von erheblicher Bedeutung war, bedarf keiner Erörterung. Die Strafkammer ist ersichtlich selbst davon ausgegangen, wenn sie in der Hauptverhandlung hinsichtlich der richterlichen Vernehmungsniederschrift und des Protokolls der vorangegangenen Vernehmung durch die Zollfahndung nach § 254 Abs. 1 StPO verfahren ist und außerdem zum Inhalt des Geständnisses den Zollbeamten als Zeugen gehört hat, der den Angeklagten zunächst vernommen hatte (Protokoll Bd. III S. 441).

Das weitere Beweismittel, der Zeuge █████, war der Strafkammer bekannt. Die Verpflichtung, auch ohne Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen diesen Zeugen zu hören, lag deshalb unmittelbar auf der Hand, weil die Strafkammer durch ihre Verfahrensweise in der Hauptverhandlung insbesondere der Staatsanwaltschaft jede Veranlassung genommen hatte, die Vernehmung des Zeugen zu beantragen.

Auf diesen Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen. Entgegen der Ansicht des Verteidigers genügt das zur Aufhebung.

2. Sachliches Recht

Der Angeklagte war Inhaber eines Steuerlagers für Gasöl und Verteiler für leichtes Heizöl. Nach den Urteilsfeststellungen hat er in der Zeit vom 13. August 1965 bis zum 27. Juli 1967 an mehrere Kunden insgesamt 1.895.270 l Gasöl als Dieselkraftstoff aus dem Steuerlager verkauft, ohne die Abgänge im Steuerlagerbuch zu vermerken, der zuständigen Zollstelle anzuzeigen oder dafür Steuern zu entrichten (die Strafkammer hat irrtümlich eine Gesamtmenge von 1.888.490 l errechnet; die Einzellieferungen an den Zeugen ████ S. 8 f. UA sind fehlerhaft addiert). Die Strafkammer hat den Tatbestand der Steuerhinterziehung dennoch nicht als erfüllt angesehen. Sie hält die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt, er habe zum Ausgleich im Ergebnis gleichgroße Mengen vollversteuerten Dieselkraftstoffs eingekauft und diesen als Heizöl weitergegeben. Im Übrigen hat sie die Vorwürfe nicht für erwiesen erachtet. Die Auffassung der Strafkammer, dass durch derartige Kompensationen Steuerhinterziehung ausgeschlossen wird, greift die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft an.

Für das vom Angeklagten in das Steuerlager aufgenommene Gasöl bestand eine bedingte Steuerschuld, § 9 MinöStG, § 36 Abs. 1 MinöStDV. Mit der Veräußerung an die Kunden des Angeklagten wurde das Mineralöl dem Steuerlager entnommen und die Steuerschuld damit unbedingt, § 9 MinöStG, § 36 Abs. 8 Nr. 1 MinöStDV. Zugleich entstand die Anmeldepflicht nach § 36 Abs. 1 MinöStDV. Die Fälligkeit richtete sich nach § 36 Abs. 9 Satz 2 MinöStDV i. V. m. § 6 Abs. 1 MinöStG (die Fälligkeitsregelung gilt seit der 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 6. April 1967, BGBl. I, 407; sie weicht vom früheren Rechtszustand nur unwesentlich ab). Der dem Angeklagten bisher nicht widerlegte anderweite Ankauf von verzolltem und versteuertem Dieselkraftstoff und dessen Weiterveräußerung als Heizöl (Bl. 33 UA) blieb auf die aus der Entnahme aus dem Steuerlager entstandene Steuerschuld ohne Einfluss. Das würde selbst dann gelten, wenn der Angeklagte – was das Urteil nicht einmal feststellt – den angeblich erworbenen versteuerten Dieselkraftstoff in das Steuerlager aufgenommen hätte; denn mit der Aufnahme in das Steuerlager ermäßigte sich nicht etwa die bedingte oder unbedingte Steuerschuld für das im Steuerlager vorhandene oder vorhanden gewesene Mineralöl um den bereits als Steuer bezahlten Betrag. Vielmehr entstand für die aufgenommene Menge erneut eine bedingte Steuerschuld in voller Höhe, § 36 Abs. 2 MinöStDV (eine vom Gesetzgeber vorgesehene Doppelbesteuerung); diese konnte auch nicht ohne Weiteres erlassen werden (vgl. Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl. § 9 MinöStG, § 36 MinöStDV Anm. 5). Der Angeklagte hat damit objektiv Steuern verkürzt.

Der nach Ansicht der Strafkammer nicht widerlegbare wirtschaftlich unsinnige Verkauf von versteuertem Dieselkraftstoff als Heizöl hätte höchstens für die Prüfung eines Verbotsirrtums und die Strafzumessung Bedeutung gewinnen können. Zum subjektiven Tatbestand enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

Die erörterten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Freispruchs auch insoweit, als dem Angeklagten Steuerhinterziehung durch „Verdieselung“ von leichtem Heizöl und unrichtige Umrechnung dem Steuerlager entnommenen Mineralöls von Kilogramm in Liter sowie Verwendung falscher Urkunden vorgeworfen wird. Die unverändert zugelassene Anklage wertet alle Delikte als eine fortgesetzte Tat. Das ist nach dem bisherigen Stand nicht auszuschließen.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMüller

Zitiert (1)