Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und Begünstigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/56
Datum
22.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eheleute W. legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung ein. Streitpunkte waren die Vereidigung als Zeugen, die Belehrung nach §55 Abs. 2 StPO und die rechtliche Bedeutung der Rücknahme eines Strafantrags. Der BGH verwirft die Revisionen: die Beweiswürdigung ist bindend, eine unwirksame Rücknahme begründet keine Begünstigung und eine verspätete Belehrung führt nicht ohne Weiteres zu Strafmilderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

2

Eine rechtlich unwirksame Rücknahme eines Strafantrags ist keine Begünstigung im Sinne des §257 StGB, da sie nicht geeignet ist, die Lage des Vortäters zu verbessern.

3

Die Voraussetzungen des Ausschlusses der Vereidigung nach §60 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt, wenn eine etwaige Begünstigung erst in der späteren Falschaussage liegt.

4

Eine Belehrungspflicht nach §55 Abs. 2 StPO besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beantwortung einer Frage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung begründet; das Vorliegen solcher Anhaltspunkte liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

5

Eine während der Vernehmung erst erteilte Belehrung begründet nicht automatisch einen Strafmilderungsgrund, wenn die Zeugin die Möglichkeit gehabt hätte, ihre vor der Belehrung gemachte Aussage zu widerrufen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den ████████████ █████████ W., 1. geboren am [REDACTED], in [REDACTED], 2. [REDACTED], Hausfrau, geboren am [REDACTED], wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Eheleute W. gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juli 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu Gefängnisstrafen von je neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht hat beiden Angeklagten weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass sie dauernd unfähig sind, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Was die Revision hiervorbringt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, die nicht gegen Denkgesetze oder allgemein geltende Erfahrungssätze verstößt und daher für das Revisionsgericht bindend ist.

II. Die weiteren Rügen der Revision betreffen nur den Strafausspruch, sind aber ebenfalls im Ergebnis unbegründet. Sie sind offenbar im Hinblick auf die Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 8, 186 ff.) erhoben, derzufolge die unzulässige Beeidigung eines Zeugen trotz Teilnahmeverdachts und die unterlassene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen sind.

1. Mit Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung gegen ███████████████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass in der rechtlich unwirksamen, weil nach §§ 64, 182 Abs. 2 StGB unzulässigen Rücknahme des Strafantrags wegen Verführung gegen ███████████████ eine Begünstigung i. S. des § 257 StGB liege. Diese Frage hat entgegen dem Vortrag der Revision der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsverfahren gegen ███████████████ (3 StR 644/53 vom 30. September 1954) bereits ausdrücklich verneint. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Die Annahme einer Begünstigung setzt zwar nicht voraus, dass die beabsichtigte Strafvereitelung wirklich erreicht wird; aber die Beistandshandlung muss geeignet sein, die Lage des Vortäters zu verbessern (BGHSt 4, 221/224). Davon kann bei einer rechtsunwirksamen Rücknahme eines Strafantrags nicht die Rede sein.

Da weder dem Urteil noch dem Inhalt der Ermittlungsakten gegen ███████████████ entnommen werden kann, dass der Tatrichter vor der Vernehmung der Angeklagten in der Hauptverhandlung den Verdacht hatte, dass diese schon vorher irgendwelche Begünstigungshandlungen vorgenommen hatten, um ███████████████ der Strafverfolgung zu entziehen, konnte das Landgericht ein Vergehen nach § 257 StGB erst in der Erstattung der falschen Aussage in der Hauptverhandlung erblicken. Dass aber eine Begünstigung, die erst in der Falschaussage liegt, nicht die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO erfüllt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 360), gegen die die Revision keine Bedenken vorträgt.

Die Vereidigung der beiden Angeklagten durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen ███████████████ aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie musste vielmehr erfolgen, da die Angeklagten ██████ sich nach der Überzeugung des Tatrichters nicht schon durch eine vor der Vernehmung liegende Handlung der Begünstigung des damaligen Angeklagten ███████████████ schuldig gemacht hatten.

2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe berücksichtigen müssen, dass die beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen ███████████████ nicht rechtzeitig gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht unterrichtet worden seien, greift nicht durch.

Dass eine Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO für die Strafkammer vor der ersten Vernehmung der beiden Angeklagten im Hauptverhandlungstermin gegen ███████████████ am 17. Juli 1953 nicht bestand, ergibt sich aus den zu 1. gemachten Ausführungen, da ja ihre Aussagen selbst erst die für das Landgericht im Verlauf der weiteren Beweisaufnahme als solche erkennbare tatbestandsmäßige Handlung i. S. des § 257 StGB waren.

Die Frage, ob bereits vor der erneuten Vernehmung der Angeklagten Ehefrau ██████ am gleichen Verhandlungstag das Landgericht verpflichtet war, sie nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren, entscheidet sich danach, ob bereits vor dieser Vernehmung bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beantwortung einer Frage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für sie herbeiführen konnte. Ob solche Anhaltspunkte vorlagen, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dass er in diesem Zeitpunkt eine Belehrung noch nicht vorgenommen hat, kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden; weder aus dem Urteil noch aus der Verhandlungsniederschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter hierbei die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten, einen von ihm verwendeten Rechtsbegriff verkannt oder die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO überhaupt übersehen hätte (vgl. zum ähnlich liegenden Fall des § 60 Nr. 3 StPO: BGH StR 493/51 vom 13. Dezember 1951 = NJW 1952, 255). Das gilt umso mehr, als zwischen der ersten Vernehmung der Angeklagten Eheleute ██ und dem erneuten Verhör der Ehefrau nur deren Tochter Sieglinde und die Ehefrau █████████ Zeugen vernommen worden sind, aus deren Bekundungen das damals erkennende Gericht nach dem Urteil keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Aussagen der Angeklagten gewonnen hat.

Fraglich könnte es allerdings erscheinen, ob die Angeklagte Ehefrau ███████ nicht vor ihrer erneuten Vernehmung in der Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen ███████████████ am 20. Juli 1953 über ihr Auskunftsverweigerungsrecht hätte belehrt werden müssen. Vor dieser Vernehmung war nämlich ausweislich der Verhandlungsniederschrift u. a. die Zeugin Fürsorgerin ██████ vernommen worden, auf deren Bekundungen die Strafkammer im Verfahren gegen ███████████████ wesentlich ihre Überzeugung von der Unrichtigkeit der Aussagen der beiden Angeklagten gestützt hat. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich weiterhin, dass Frau ██████ erst während ihrer damaligen erneuten Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt und darauf hingewiesen worden ist, dass sie die Aussage verweigern könne, falls sie in der vorigen Verhandlung etwas Falsches gesagt habe. Nach dieser Belehrung hat die Zeugin weiter zur Sache ausgesagt. Nachdem ihr Ehemann nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO erneut vernommen worden war, erklärten beide Angeklagten: „Bei den heute gemachten Angaben berufen wir uns auf den bereits am 17.7.53 geleisteten Eid.“ Somit könnte allenfalls der Tatrichter im Strafverfahren gegen ███████████████ seiner Verpflichtung zuwidergehandelt haben, Frau ███████ vor ihrer weiteren Vernehmung am 20. Juli 1953 nach § 55 StPO zu belehren. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann indessen dahingestellt bleiben.

Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden haben sollte, kann aus der verspäteten Belehrung, die immerhin noch während der Vernehmung erfolgt ist, kein Strafmilderungsgrund für die Angeklagte Frau ███████ hergeleitet werden, den das Landgericht hätte billigen oder überhaupt erörtern müssen.

Der Fall liegt hier anders als der vom 5. Strafsenat entschiedene (BGHSt 8, 186 ff.). Dort war es so, dass bereits auf Grund der Ermittlungen gegen den Zeugen ein dringender Teilnahmeverdacht bestand, der nach der Überzeugung des Revisionsgerichts den Tatrichter schon zu einer Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO vor der Vernehmung dieses Zeugen verpflichtet hatte. Nur für einen derartigen Fall bejaht der 5. Strafsenat das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes.

Ganz anders liegt es hier. Vor der ersten Vernehmung der jetzigen Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1953 gegen ███████████████ konnte eine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht überhaupt nicht stattfinden, da eine für das Landgericht erkennbare Begünstigung des ███████ durch die Aussage selbst erfolgte. Für die eigentliche Aussage, die mit dem Eid abgeschlossen wurde und in der auch die jetzt erkennende Strafkammer das Schwergewicht des strafbaren Verhaltens der Angeklagten sieht, liegt somit ein Verfahrensverstoß im Strafverfahren gegen ██████████ vor. Wenn ein solcher Verstoß möglicherweise durch die verspätete Belehrung der Angeklagten Ehefrau ███ bei ihrer weiteren Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen ███████████████ am 20. Juli 1953 erfolgt sein sollte, wo offenbar nur ergänzende Fragen an die Ehefrau ████████ als Zeugin gerichtet worden sind, so vermag der erkennende Senat hierin einen Strafmilderungsgrund für ihr Verhalten nicht zu erblicken, weil die Zeugin ihre vor der Belehrung gemachte Aussage hätte widerrufen können.

3. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision bestand für das Landgericht auch kein Anlass, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB im Urteil zu prüfen. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass den Angeklagten schon lange vor der Hauptverhandlung bekannt war, dass die Rücknahme des Strafantrags rechtlich bedeutungslos war. Dass sie angenommen haben sollten, sich schon hiermit einer Begünstigung schuldig gemacht zu haben, ist so fernliegend, dass diese Frage vom Tatrichter nicht erörtert zu werden brauchte.

Auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Urteils zwischen den beiden Angeklagten und ihrer Tochter die falschen Aussagen vorher abgesprochen worden sind, brauchte das Landgericht nicht zur Prüfung des § 157 StGB unter dem Gesichtspunkt zu veranlassen, ob sie ihre Falschaussage deshalb beschworen haben, um einer etwaigen Bestrafung wegen der Verabredung bzw. einer Anstiftung ihrer Tochter zur Falschaussage zu entgehen. Dieser Gedanke war deshalb für den Tatrichter fernliegend, weil die Angeklagten hier nur ihren ursprünglichen Plan zur Begünstigung des damaligen Angeklagten ███████████████ durch übereinstimmende falsche Aussagen folgerichtig durchgeführt haben. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer nach dem Inhalt des Urteils die Überzeugung gewonnen hat, dass andere verständliche Beweggründe die Beschwerdeführer zu ihrer Tat veranlasst haben.

Nach allem lässt somit auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

SeibertRotbergLang-Hinrichsen
Dr. SauerDr. Wiefels

Zitiert (1)