Revision gegen Verurteilung wegen Verführung verworfen: Strafantrag und Zeugenrecht geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 644/53
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, Zeugen zu Beginn ihrer Vernehmung auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht wegen Begünstigung hinzuweisen, begründet für sich allein keinen erfolgreichen Revisionsgrund des Angeklagten.
Die Vereidigung von Zeugen ist nur dann unzulässig nach § 60 Nr. 3 StPO, wenn eine Begünstigungshandlung bereits vor der Hauptverhandlung erfolgt ist; in der Zeugenaussage selbst liegende Begünstigung genügt nicht.
Das Revisionsgericht hat die Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit des Strafantrags von Amts wegen zu prüfen und ist dabei nicht an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden.
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO setzt das Hervortreten neuer Umstände bzw. eine veränderte Sachlage voraus; die bloße Möglichkeit eines späteren Freispruchs in einem Nebenverfahren rechtfertigt keine Aussetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 20. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Helmut ██████ aus █████, dort geboren am ███ ████ 1916, wegen Verführung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 20. Juli 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verführung der noch nicht 16-jährigen Sieglinde W__ zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erbittet er Einstellung des Verfahrens wegen verspäteter Strafantragstellung, hilfsweise Urteilsaufhebung und Zurückverweisung.
Die Revision macht geltend, an den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Strafantrags seien bei dessen Bedeutung als Verfahrensvoraussetzung strenge Anforderungen zu stellen. Ihnen habe das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht genügt. Der Vater des verletzten Mädchens, Gottfried W___, habe nach seiner eidlichen Bekundung mehr als drei Monate vor der Antragstellung von der Tat Kenntnis erlangt.
Falls aber er und seine Ehefrau Minna ███ entsprechend der Annahme des Landgerichts entgegen ihren eidlichen Angaben erst unmittelbar vor der Antragstellung davon erfahren hätten, hätten sie sich durch ihre gegenteilige Aussage der Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht. Sie hätten dann nicht als Zeugen vereidigt werden dürfen. Der Erstrichter habe also durch ihre Vereidigung gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Außerdem habe er entgegen § 55 Abs. 2 StPO unterlassen, die beiden Zeugen auf ihr Aussageverweigerungsrecht wegen Begünstigung hinzuweisen.
Schließlich habe hier Anlass bestanden, das Verfahren gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen auszusetzen. Mindestens hätte sich die Strafkammer mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Die Entscheidung im vorliegenden Falle hinge wesentlich von der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Eheleute ██████ ab. Würden sie in dem Meineidsverfahren freigesprochen, so müsste festgestellt werden, dass ein rechtzeitiger Strafantrag nicht vorliege. Der Erstrichter habe somit von seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht den gehörigen Gebrauch gemacht.
1.) Nach der Sitzungsniederschrift sind die beiden Zeugen W____ nicht zu Beginn ihrer Vernehmung darüber belehrt worden, dass sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern könnten, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das ist erst nach Aussetzung der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1953, am zweiten Verhandlungstag, am 20. Juli 1953, geschehen unter Hinweis darauf, dass die Zeugen bei ihrer vorausgegangenen Vernehmung falsch ausgesagt haben könnten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende dadurch gegen § 55 Abs. 2 StPO verstoßen hat, dass er die Eheleute W__ nicht schon von Anfang an auf ihr etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht wegen Begünstigung hingewiesen hat. Denn auf die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39).
2.) Auch der Einwand, die Eheleute ██████ seien als Begünstiger zu Unrecht vereidigt worden, greift nicht durch.
Allerdings haben sie sich der Begünstigung dann schuldig gemacht, wenn sie als Zeugen wissentlich unter Eid die Unwahrheit gesagt haben, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen. Die Frage, ob hier die Vereidigung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 360) unter Würdigung der für und gegen die Vereidigung sprechenden Gründe bejaht. Danach reicht die in der Zeugenaussage selbst liegende Begünstigung zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht aus. Nur dann ist die Vereidigung unzulässig, wenn die Begünstigung bereits vor der Hauptverhandlung begangen worden ist.
Dieser Fall ist hier nicht gegeben. In der unwirksamen Rücknahme des Strafantrags kann eine solche nicht gefunden werden. Auch sonst ist eine Begünstigungshandlung nicht ersichtlich. § 60 Nr. 3 StPO ist demnach nicht verletzt. Übrigens wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Verfahrensverstoß und dem Urteil deshalb zu verneinen, weil diesem die Aussagen der Zeugen nicht zugrunde gelegt worden sind.
3.) Ebensowenig begründet ist der weitere Einwand der Revision, das Landgericht sei den an den Nachweis eines rechtzeitigen Strafantrags zu stellenden strengen Anforderungen nicht gerecht geworden.
Das Revisionsgericht hat diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden (RGSt 51, 72; 62, 262). Die auf Grund der gesamten Aktenunterlagen vorgenommene Prüfung ergibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass die Annahme des Landgerichts, der Vater des verletzten Mädchens habe erst einen Tag vor der Strafantragstellung von der Tat des Angeklagten Kenntnis erlangt, unrichtig ist. Auch der Beweggrund, der die Eheleute ██████ zu ihrem Verhalten bestimmt haben kann, nämlich deren Interesse an der Aufrechterhaltung geschäftlicher Beziehungen zu dem Angeklagten, ist in bedenkenfreier Weise klargestellt.
Dass der Tatrichter dabei irgendwelche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte, die bei sachgemäßer Würdigung der Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags hätten berücksichtigt werden müssen, ist nach den gesamten Tatunständen nicht zu erkennen.
4.) Auch auf § 265 Abs. 4 StPO beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht.
Danach hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen ist. Der Eintritt einer veränderten Sachlagé im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO ist gleichbedeutend mit dem in § 265 Abs. 3 StPO angeführten Hervortreten neuer Umstände (RG JR Rspr 1926 Nr. 890). Solche kommen hier nicht in Betracht. Anklage und Eröffnungsbeschluss waren von demselben Sachverhalt ausgegangen, der in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist, insbesondere von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO nicht vor.
Daran ändert die Möglichkeit nichts, dass die Eheleute W__ in einem gegen sie anhängigen Meineidsverfahren freigesprochen werden könnten. Für einen Fall dieser Art ist die Aussetzung der Verhandlung weder im § 265 StPO noch in einer anderen Verfahrensvorschrift vorgesehen. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, dass das Landgericht von seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob das Verfahren auszusetzen sei, nicht den gehörigen Gebrauch gemacht hat.
5.) Da gegen die Ordnungsmäßigkeit des Strafantrags auch im Übrigen keine Bedenken bestehen, musste dem Rechtsmittel der Erfolg versagt werden.
Dem vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache zur Prüfung der den Strafausspruch berührenden Frage, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei, konnte nicht stattgegeben werden, weil die Sachrüge nicht erhoben ist. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Strafantrags wegen Verspätung betrifft nur das Strafverfahren, nicht das sachliche Recht.
| Glanzmann | Krauss | Wiefels | |||
| Koeniger | Martin |