Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen versuchter Fremdabtreibung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 422/56
- Datum
- 29.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Teilnehmerin an der zu verhandelnden Tat anzusehende Person darf nicht als Zeugin vereidigt werden; wird ihre Aussage dennoch verwertet und ist sie für die Strafzumessung maßgeblich, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs.
Ein strafbarer Versuch ist gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen wollte und das von ihm verwendete Mittel er als geeignet ansah, auch wenn die tatsächliche Tauglichkeit zweifelhaft oder der Gegenstand möglicherweise untauglich war.
Bei der Frage eines minder schweren Falls und insgesamt bei der Strafzumessung sind nicht nur der äußere Tathergang, sondern sämtliche äußeren und inneren Tatumstände einschließlich der Persönlichkeit des Täters und einschlägiger Vorstrafen zu berücksichtigen.
Die Erörterung früherer Strafakten in der Hauptverhandlung und deren Kenntnisnahme durch die Beteiligten ist zulässig; die mündliche Erörterung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. Juni 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen die Ehefrau Klara ██████ geborene ████ aus ██████, dort geboren ██████████████████, wegen versuchter Fremdabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Juni 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist zweimal wegen vollendeter und versuchter Fremdabtreibungen vorbestraft. Die letzte Strafe hat sie im Mai 1954 verbüßt. Im November oder Dezember 1954 machte sie bei einer früheren Schulkameradin – Frau Hedwig ██████ –, die fürchtete, schwanger zu sein, weil ihre Regel einige Tage ausgeblieben war, „sicherheitshalber“ eine Einspritzung mit abgekochtem Wasser. Darauf setzten bei Frau ██████████ Blutungen wieder ein; einen Fruchtabgang beobachtete sie jedoch nicht. Ob Frau ██████ wirklich schwanger war, konnte deshalb nicht festgestellt werden.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Abtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil sie den Eingriff in der Meinung vorgenommen habe, dass Frau ███████ möglicherweise schwanger sei, und sie für diesen Fall den Abgang der Frucht herbeiführen wollte.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss teilweise Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
1. Mit Recht erblickt die Revision in der Vereidigung der Frau ███████████ einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO. Diese Zeugin war Teilnehmerin an der abzuurteilenden Tat, weil sie die Abtreibungshandlung an sich vornehmen ließ.
Da das Verfahren gegen sie nach § 154 StPO eingestellt worden war, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 130 f.). Auf dieser Gesetzesverletzung beruht jedoch der Schuldspruch offensichtlich nicht. Die Angeklagte hat den äußeren Hergang der Tat nicht bestritten. Ihre eigene Einlassung, sie habe die Einspritzung nur „zur Sicherheit“ vorgenommen, Frau ██████████ sei nur einige Tage über die Zeit gewesen, liegt erkennbar auch der Annahme der Strafkammer zugrunde, dass die Angeklagte der Meinung war, Frau ███████████ möglicherweise schwanger. Die Bekundungen der Zeugin █████████████ sind nach den Urteilsgründen aber für die Strafzumessung von maßgeblicher Bedeutung; denn das Landgericht hat die Behauptung der Angeklagten, sie habe sich nur aus Mitleid zur Tat hinreißen lassen, u. a. dadurch für widerlegt erachtet, dass die Zeugin █████ „glaubhaft und unter Eid bekundet hat, die Angeklagte nicht bedrängt zu haben.“
2. Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Landgericht habe Feststellungen aus den Urteilen der Vorstrafen verwertet, obwohl der „verlesene Teil der Urteilsgründe“ darüber nichts enthalte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden die Strafakten 7/15 Kis 36/50 und 13 Kis 14/52 der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Gegenstand der Verhandlung gemacht; ihr Inhalt wurde auszugsweise mit sämtlichen Prozessbeteiligten erörtert. Der wesentliche Inhalt der früheren Strafurteile wurde den Beteiligten bekanntgemacht. Dieses Verfahren war zulässig (RGSt 35, 198; JW 1938, 1645 Nr. 6; BGHSt 1, 94, 96). Den Inhalt der mündlichen Erörterung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, weil sich die Vorgänge der Hauptverhandlung seiner Beurteilung entziehen. Insoweit ist die Rüge also unbeachtlich. Übrigens werden die beanstandeten Feststellungen aus dem Strafurteil vom 25. Januar 1951 durch den Inhalt dieses Urteils bestätigt.
II. Sachlich-rechtliche Rügen
1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, setzt sie sich in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen. Ihr Vorbringen ist insoweit unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin war entgegen der Behauptung der Revision nicht davon überzeugt, dass Frau ██████ nicht schwanger war. Vielmehr war sie nach dem festgestellten Sachverhalt der Meinung, dass diese „möglicherweise“ schwanger wäre, und sagte ihr nur, dass sie „wahrscheinlich“ nicht schwanger sei.
Die Einspritzung von abgekochtem Wasser in die Gebärmutter war nach der Feststellung des Tatrichters auch geeignet, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Diese Annahme steht mit den medizinischen Erfahrungen nicht in Widerspruch. Nach diesen ist es gleich, was für eine Flüssigkeit eingespritzt wird; denn es kommt nur darauf an, dass der Mutterkuchen von der Gebärmutterwandung abgelöst wird (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 279). Außerdem ist den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen, dass die Angeklagte selbst die Einspritzung als geeignetes Abtreibungsmittel ansah; denn sie nahm diesen Eingriff „zur Sicherheit“ vor, nämlich um den Abgang der Frucht herbeizuführen, falls Frau ██████████ doch schwanger sein sollte. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (RGSt 34, 217; 68, 13 betreffend den sog. Versuch am untauglichen Gegenstand und mit untauglichen Mitteln).
2. Der Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben werden, weil er, wie unter I 1 dargelegt, auf der Aussage der zu Unrecht vereidigten Zeugin ███████████ mit beruht.
Wegen der neuen Strafzumessung wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Beurteilung der Frage, ob ein minderschwerer Fall gegeben ist, kommt es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht bloß auf den äußeren Tathergang an, sondern es müssen sämtliche äußeren und inneren Tatumstände, die für die Beurteilung der Schuld des Täters von Bedeutung sind, berücksichtigt werden. Auch außerhalb des Tatgeschehens liegende Tatsachen, die das Maß der Täterschuld erkennen lassen, sind mithin zu beachten. Dazu gehören nicht nur die bestimmenden Gründe, sondern vor allem auch die Persönlichkeit des Täters als solche, mithin auch einschlägige Vorstrafen, aus denen sich seine verbrecherische Tatkraft ergibt (vgl. BGHSt 4, 8).
Im vorliegenden Fall nimmt das äußere Bild der Tat gegenüber der Bewertung der Vorstrafen in den Urteilsdarlegungen der Strafkammer nur einen geringen Raum ein. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch noch zu erörtern haben, welche Bedeutung im Rahmen der Strafbemessung dem Umstand zukommt, dass es sich um einen wahrscheinlich untauglichen Versuch mit einem weniger gefährlichen Mittel handelte und die von der Angeklagten immerhin für möglich gehaltene Schwangerschaft nach ihren Vorstellungen noch im allerersten Entwicklungszustand gewesen sein musste. Weiter wäre zu erwägen, dass die Einlassung der Angeklagten, sie habe aus Mitleid mit ihrer Schulkameradin gehandelt, deren Mann zu 70 % hirnverletzt sei, und die ihr erzählt habe, dass sie leber- und gallenleidend sei, noch nicht unbedingt widerlegt zu sein braucht, wenn sich in der neuen Verhandlung herausstellen sollte, dass Frau ██████████ die Beschwerdeführerin nicht zu der Einspritzung gedrängt hat.
Auch die spätere Annahme eines Geschenks für ihre Hilfeleistung schließt einen selbstlosen Beweggrund bei der Begehung der Tat nicht ohne weiteres aus.
Das angefochtene Urteil muss hiernach im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Sauer | Krumme | Seibert | |||
| Rotberg | Dr. Wiefels |