Revision verworfen: Freispruch und 'minder schwerer Fall' bei Abtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 490/57
- Datum
- 10.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Revision ist auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung beschränkt; die Annahme eines minder schweren Falles liegt im Wesentlichen im Bereich der tatrichterlichen Bewertung.
Bei der Ermittlung eines minder schweren Falles (§ 218 Abs. 4 StGB) dürfen auch Tatumstände berücksichtigt werden, die außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegen, selbst wenn sie den Willen des Täters nicht beeinflusst haben.
Die Tatsache, dass eine Abtreibung von einem Arzt vorgenommen wurde, schließt die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vornherein aus.
Ein Freispruch ist rechtmäßig, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters vernünftige Zweifel an der Täterschaft erkennen lässt; das Revisionsgericht darf die Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht überspannen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 8. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus den praktischen Arzt Dr. Franz, geboren am 1895 in █████, wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██ ███████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████████ ████ █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 1957 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abtreibung (Fall ███) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt; ihn jedoch von der Anklage, die Leibesfrucht der Frau ████ abgetrieben zu haben, freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung sowie den Strafausspruch – insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles – hinsichtlich der an Frau ███ vorgenommenen Abtreibung.
Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Ob die festgestellten Umstände die Annahme eines minder schweren Falles der Abtreibung rechtfertigen, hat im wesentlichen das Landgericht zu entscheiden.
Das Urteil ergibt nicht, daß die Strafkammer rechtsirrig den Begriff des „minder schweren Falles“ im Sinne des § 218 Abs. 4 StGB verkannt hätte.
Das Landgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, auch solche Tatumstände berücksichtigt werden dürfen, die außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegen, selbst wenn sie den Willen des Täters nicht beeinflußt haben und deshalb Schlüsse auf das Maß seiner Schuld nicht zulassen (vgl. BGHSt 4, 83; BGH, Urteil vom 29. November 1956 – 4 StR 422/56 –; BGH, Urteil vom 6. November 1956 – 4 StR 215/56 –).
Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Würdigung der Gesichtspunkte, die für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprachen, dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, daß der Angeklagte sich nicht so sehr aus eigennützigen Beweggründen als vielmehr aus Rücksichten auf die ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwangeren zur Tat bereit gefunden hat.
Daß er hierbei seinen Beruf als Arzt mißbrauchte, steht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der Annahme eines minder schweren Falles nicht rechtsgrundsätzlich entgegen; sonst könnte eine Abtreibung, die durch einen Arzt vorgenommen wird, niemals ein minder schwerer Fall sein.
Der Strafausspruch läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Freisprechung im Falle ████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision vermag offenbar selbst nicht in Abrede zu stellen, daß die Erklärung, die die Strafkammer für ihre Auffassung gegeben hat, Frau ████ könnte den Angeklagten gegenüber ihrem Mann bewußt wahrheitswidrig der Abtreibung bezichtigt haben, möglich ist. Sie meint nur, diese Erklärung sei gesucht und weltfremd. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es wäre beispielsweise denkbar, daß die Verstorbene bei der Benennung des Angeklagten als Abtreiber davon ausgegangen ist, ihr Mann werde gegen den Angeklagten mit Rücksicht auf dessen Stellung oder aus anderen Gründen nichts unternehmen.
Das Landgericht hat ferner angenommen, daß die Zeugin ██ den Angeklagten zum Zwecke der Abtreibung zugeführt habe, lasse sich gleichfalls nicht hinreichend sicher auf dessen Täterschaft im Falle ████ schließen, weil „vernünftige Gründe denkbar“ seien, die die Verstorbene bestimmt haben könnten, die Zeugin dem Angeklagten anzuvertrauen. Solche Gründe sind im Urteil angeführt. Daß Frau ████, wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, den Angeklagten zuvor der Frau ███ als Abtreiber empfohlen habe, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.
Schließlich enthält es auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, daß die Strafkammer sich auch deshalb nicht völlig von der Täterschaft des Angeklagten hat überzeugen können, weil Frau ████ der Zeugin ███ nicht gesagt habe, der Angeklagte habe ihr schon einmal geholfen und werde deshalb wahrscheinlich auch helfen.
Denn bei der näheren Bekanntschaft, die zwischen den beiden Frauen ██████ bestand, und dem Vertrauen, mit dem die Zeugin sich Frau ██ offenbart hat, liegt es nicht außerhalb aller Erfahrung, daß auch Frau ███ wenigstens andeutungsweise sich über die Mittel ████████ geäußert hätte, die der Angeklagte ihr geleistet haben müßte, wenn die gegen ihn ausgesprochene Beschuldigung zu Recht erhoben worden wäre.
Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen das Landgericht zu einer vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hätte kommen müssen. Es verletzen nach alledem weder allgemein gültige Grundregeln des menschlichen Denkens noch geben sie der Annahme Raum, der Tatrichter habe die Anforderungen, die an seine Überzeugungsbildung zu stellen sind, überspannt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
Dr. Peetz Mantel Werner Dr. Hübner Martin