Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§§20,21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 420/81
Datum
15.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Haft verurteilt; die Revision rügt materielle Fehler. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Schwurgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob Persönlichkeitsstruktur (u. a. Voyeurismus/Fetischismus), erheblicher Alkoholgenuss (bis 2,1 ‰) und situative Konflikte zusammen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) beeinträchtigt haben. Mangels Gesamtwürdigung dieser Faktoren war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, insbesondere Persönlichkeitsstruktur, sexuelle Spannungen, Alkoholisierungsgrad und situative Konflikte.

2

Persönlichkeitsmerkmale, die für sich allein keinen Krankheitswert im Sinne des § 20 StGB haben, können im Zusammenwirken mit anderen Faktoren die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

3

Erheblicher Alkoholgenuss kann die Schuldfähigkeit beeinflussen; die Annahme geplanter Handlungen schließt eine Prüfung verminderten Erkenntnis- oder Steuerungsvermögens nicht ohne weiteres aus, sofern die tatsächlichen Feststellungen dies nicht stützen.

4

Unterbleibt die gebotene Gesamtbetrachtung der für die Schuldfähigkeit wesentlichen Gesichtspunkte, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 420/81 in der Strafsache gegen Dieter ████ aus Bad ███, geboren am █████ 1939 in ██████,

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht in einer vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Weise dargelegt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen ist.

Das Urteil lässt aber Ausführungen darüber vermissen, ob nicht der Hang des „instabilen“ Angeklagten „zum Voyeurismus möglicherweise in Verbindung mit einem Fetischismus“ (UA 34), mag dieser für sich allein auch keinen Krankheitswert im Sinne des § 20 StGB haben, im Zusammenwirken mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 2,1 ‰ (UA 13) und der Konfliktslage am Tattag die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung in erheblichem Maße (§ 21 StGB) beeinträchtigt haben kann. Zu einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren bestand schon deshalb Veranlassung, weil das Schwurgericht selbst davon ausgeht, dass bereits die „Eigenart (des Angeklagten) auf sexuellem Gebiet“ bei Vorliegen bestimmter äußerer Umstände – „etwa fehlendes Objekt“ (UA 33) – bei ihm zu „Konflikten“ führen könne. Dass am Tattag derartige, einen inneren Konflikt möglicherweise auslösende äußere Umstände vorgelegen haben, ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts zur Vorgeschichte der Mordtat. Die Erwägung des Schwurgerichts, ein Affektausbruch sei „angesichts der für die Tat erforderlichen geplant und überlegt durchgeführten Vorbereitungen auszuschließen“ (UA 34, 35), findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze: Hiernach standen dem Angeklagten nämlich für das Holen des Benzinkanisters aus dem VW-Bulli, das Ausgießen des Benzins in der Wohnung, das Einschlagen des Nagels in den Dielenboden und das Inbrandsetzen nur wenige Minuten zur Verfügung (UA 12), so dass eine Spontantat nicht ohne weiteres verneint werden kann.

Wenn auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen, in Anbetracht der gesamten Tatumstände rechtlich unbedenklich ist, so lassen diese jedoch nicht Rückschlüsse darauf zu, ob auch die Voraussetzungen des § 21 StGB auszuschließen sind. Dazu hätte es – wie dargelegt – einer Gesamtwürdigung aller hierfür wesentlichen Gesichtspunkte, wie Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sexuelle Spannungslage am Tattag, erheblicher Alkoholgenuss, bedurft. Dieser Mangel stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötig macht.

SalgerRusGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert von (1)