Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Gesamtwürdigung von Alkoholisierung und affektiver Einengung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/87
Datum
25.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen Mordes. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Tatgericht Alkoholisierung und vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellte affektive Einengung nicht in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt hatte. Eine fehlerhafte BAK-Berechnung allein gefährdete den Strafausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind mehrere beeinflussende Faktoren (z. B. Alkoholisierung und affektive Einengung) in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen; ihr Zusammenwirken kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirken.

2

Die Feststellung oder Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist nachvollziehbar zu begründen; rechnerische Abweichungen können die Beweiswürdigung beeinflussen, führen aber nicht zwingend zur Aufhebung, wenn aus ihnen allein keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit folgt.

3

Das Vorliegen einer geordneten oder 'bruchlosen' Handlung schließt eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- bzw. Steuerungsfähigkeit nicht aus; sichtbares Verhalten ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ohne automatisch das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen auszuschließen.

4

Unterlässt das Tatgericht die gebotene Gesamtwürdigung relevanter psychischer und toxikologischer Befunde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 10. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29/87 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am Dietmar (————} 1960 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 10. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Übrigen hat sie jedoch Erfolg.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Vom Generalbundesanwalt ist hierzu ausgeführt worden:

"Nicht nachvollziehbar ist die Annahme der durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ██ beratenen Schwurgerichtskammer, bei dem Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt (gegen 02.30 Uhr) eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille vorhanden gewesen. Rechnet man nämlich zu Gunsten des Angeklagten von dem durch die Blutentnahme um 6.40 Uhr ermittelten BAK-Wert von 0,92 Promille mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich 0,2 Promille Sicherheitszuschlag auf den Tatzeitpunkt zurück (vgl. BGH DRiZ 1985, 475), so ergibt sich ein Wert, der deutlich über 1,7 Promille liegt und relativ nahe an die Grenze von 2,0 Promille heranreicht. Es ist daher nicht verständlich, wie die Kammer, die ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 10) sogar von einem stündlichen Abbauwert von 0,29 Promille ausgeht, nur zu einer maximalen Alkoholisierung von 1,7 Promille gelangt.

Gleichwohl konnte dieser Fehler allein den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden, da eine Alkoholisierung von unter 2 Promille eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit noch nicht sehr nahelegt.

Jedoch hat es das Tatgericht versäumt, die vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. ████ festgestellte ‘affektive Einengung’ des Angeklagten (UA S. 11) aufgrund seiner ‘heftigen Gemütsverfassung’ (UA S. 12), die ebenfalls für sich alleine noch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwort-

lichkeit herbeiführte (UA S. 12), zusammen mit seiner Alkoholisierung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. BGH Beschluss vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 420/81).

Eine solche Gesamtbetrachtung war geboten, weil beide Faktoren (Alkoholisierung, affektive Einengung) im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben könnten (vgl. Rasch in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 84).

Dass der Angeklagte - wie der Sachverständige Dr. ███ und ihm folgend die Schwurgerichtskammer hervorhebt (UA S. 12) - ‘bis zum tödlichen Ende völlig bruchlos und in einer außerordentlich geordneten ‘Schlusssequenz’ vorgegangen sei’, schließt jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus."

Der Senat pflichtet dem bei.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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