Treffer
BGH Revisionsurteil

BGH: Untreue durch Kassenführung; Tateinheit bei erweiterten Vertuschungshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 418/59
Datum
06.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Postassistent und Kassenverwalter, entnahm Gelder aus der Postkasse und verdeckte Fehlbeträge durch falsche Beurkundungen sowie Urkundenmanipulationen; zudem beantragte er Umzugskosten unter Vorlage unrichtiger Belege. Der BGH bestätigt ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB auch bei Kassen- und Buchführungspflichten. Die Vertuschungshandlungen zur Erweiterung der Verdeckung auf einen weiteren Fehlbetrag bilden mangels Trennbarkeit eine einheitliche Tat in Tateinheit. Die Betrugsverurteilung wird wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB liegt auch dann vor, wenn einem Amtsträger die Annahme und Auszahlung von Geldern sowie die buchmäßige Kassenführung übertragen ist; „Dienste gehobener Art“ sind nicht erforderlich.

2

Verschleierungshandlungen können trotz eines später gefassten neuen Entschlusses eine einheitliche Tat bilden, wenn sie in Ausführung und Zeitablauf nicht in trennbare Teilakte aufgespalten werden können.

3

Dienen ab einem bestimmten Zeitpunkt dieselben Handlungen zugleich der Verdeckung mehrerer Fehlbeträge und sind die Handlungen nicht separierbar, so ist hinsichtlich der betroffenen Delikte Tateinheit anzunehmen.

4

Eine Verurteilung wegen Betruges setzt eine tragfähige Beweiswürdigung zum Vorsatz und zu den Irrtumsvorstellungen des Täters im Zeitpunkt der Täuschungshandlung voraus; bleibt eine naheliegende Einlassung hierzu ungewürdigt, ist das Urteil aufzuheben.

5

Scheitert eine Betrugsverurteilung wegen aktiver Täuschung, ist zu prüfen, ob ein Betrug durch Unterlassen in Betracht kommt, wenn nach Leistungserhalt eine Rechtspflicht zur Aufklärung aufgrund vorangegangenen Tuns besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postassistenten August ███ aus DC, geboren am ██ ████ in ████, Kreis ██████, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juli 1959

a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte in den Fällen IV a und b (UA S. 10 und 13) wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt, teilweise in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, mit Untreue, Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenfälschung verurteilt wird,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden ist, 2. im Übrigen in den Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Falschbeurkundung im Amt, ferner wegen fortgesetzter Falschbeurkundung und Urkundenvernichtung im Amt in Tateinheit mit einfacher Urkundenfälschung, sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 20,— DM, ersatzweise einem Tag Gefängnis, verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war als Postassistent und Beamter auf Probe Leiter und Schalterbeamter des Zweigpostamtes DC. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörten u. a. der Verkauf von Wertzeichen, die Vermittlung von Ferngesprächen, die Annahme von Einschreib- und Wertbriefen, von Päckchen und Paketen sowie von Telegrammen, ferner die Annahme von Geldern auf Postanweisungen und Zahlkarten und die Auszahlung von Post- und Zahlungsanweisungen. Der Angeklagte war verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben buchmäßig nachzuweisen und darüber Kassenabschlüsse zu fertigen.

1.) (Fall IV a UA S. 10 ff.) Da er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, entschloss er sich, einen Teil seiner Gläubiger durch Zuhilfenahme amtlicher Gelder zu befriedigen.

Er nahm zu diesem Zweck im März 1958 aus der Postkasse 500,— bis 600,— DM. Zur Verdeckung der Aneignung nahm er die im Urteil im einzelnen festgestellten unrichtigen Beurkundungen vor. Diese Handlungen erstreckten sich bis zur Aufdeckung seiner Tat im November 1958 (UA S. 16). Das Landgericht hat sie als eine fortgesetzte Tat gewürdigt.

2.) (Fall IV b UA S. 13 ff.) Bei der von dem Angeklagten am 22.9.1958 zu erstellenden Barbestandsmeldung stellte er fest, dass außer dem von ihm unterschlagenen Geld ein weiterer Fehlbetrag von etwa 2.400,— DM vorhanden war. Über dessen Entstehung konnten Feststellungen nicht getroffen werden, insbesondere nicht, dass der Angeklagte sich auch diesen Betrag zugeeignet hatte. Er wollte jedoch, dass der Fehlbetrag nicht bekannt würde, und beschloss daher, teilweise auf dieselbe Art und Weise, wie er die Entnahme der 500,— bis 600,— DM verschleiert hatte, auch diesen Fehlbetrag zu verdecken, indem er seine Verdeckungshandlungen nunmehr auf die Summe von 2.900,— bis 3.000,— DM erstreckte. Er tat dies durch fortgesetzte Falschbeurkundung, Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenfälschung.

3.) (Fall IV UA S. 17 ff.) In seinem Antrag vom 21.6.1958 an die Postverwaltung auf Erstattung von Umzugskosten machte der Angeklagte u. a. für Fenstervorhänge usw. einen Betrag von 575,35 DM geltend. Er fügte eine quittierte Rechnung des Kaufmanns EC über den genannten Betrag bei. Die Rechnung war damals noch nicht bezahlt. Von den angegebenen Warenmengen war ein Teil im Werte von 452,50 DM geliefert. Von dem geltend gemachten Betrag wurden 2/3 in Höhe von 377,57 DM erstattet, mithin 2/3 des Unterschiedsbetrages von etwa 122,— DM zu viel.

Bei der Einreichung der Rechnung hatte er versichert, dass ihm die mit den Belegen angeforderten Kosten wirklich entstanden seien. Einen als Beleg verwandten Einzahlungsabschnitt hatte er fälschlich angefertigt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Seine Rüge hat nur teilweise Erfolg.

Zu 1.) Das Landgericht hat hinsichtlich der Entnahme der amtlichen Gelder in Höhe von 500,— bis 600,— DM den Angeklagten mit Recht auch wegen Untreue verurteilt. Die Ansicht der Revision, dass es sich um eine untergeordnete Tätigkeit handele, die ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB nicht begründe, ist unzutreffend. Ein Treueverhältnis liegt allerdings dann nicht vor, wenn es sich um bloß untergeordnete, mechanische Verrichtungen handelt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Angeklagte war u. a. zur Annahme und Auszahlung von Geldern befugt und war verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben buchmäßig nachzuweisen und darüber Kassenabschlüsse zu fertigen. Durch die Übertragung dieser Aufgaben, namentlich auch der Verpflichtung zum buchmäßigen Nachweis, deren ordnungsgemäße Erfüllung sich der Überwachung leicht entzieht, wurde ihm ein erhebliches Maß an Vertrauen in seine Redlichkeit entgegengebracht. Das genügt für die Begründung eines Treueverhältnisses. Dienste gehobener Art sind hierfür nicht Voraussetzung, wie die Revision irrtümlich annimmt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2 StR 481/57 vom 11. Dezember 1957: Schalterbeamter der Bundesbahn). Auch im Übrigen lässt die Verurteilung zu IV a keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu 2.) Zu Recht hat das Landgericht im Falle IV b angenommen, dass der Angeklagte sich wegen fortgesetzter Falschbeurkundung, Urkundenvernichtung im Amt in Tateinheit mit einfacher Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Zu rechtlichen Bedenken gibt jedoch die Annahme der Strafkammer Anlass, dass der Angeklagte hierdurch eine rechtlich selbständige Handlung begangen habe. Sie hat zwar für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Angeklagte nach Aufdeckung des weiteren Fehlbetrags von 2.400 DM am 22.9.1958 auf Grund eines neuen Entschlusses die Verschleierungshandlungen erweitert hat, um diesen Fehlbetrag ebenfalls zu verdecken. Hierin würde allerdings eine selbständige Handlung liegen, wenn die jeweiligen Verschleierungshandlungen sich getrennt zu einem Teile auf den Betrag von 500 bis 600 DM, zum anderen Teile auf den Fehlbetrag von 2.400 DM bezogen hätten. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass gleichzeitig dieselben Handlungen, die in dem Urteil geschildert sind, von 22.9.1958 ab der Vertuschung beider Fehlbeträge dienen sollten (vgl. UA S. 6). Ersichtlich war eine Trennung der einzelnen Handlungen, die der Angeklagte seit dem angegebenen Zeitpunkt zur Verdeckung der beiden Fehlbeträge vorgenommen hat, weder der Tatausführung noch der Zeit der Begehung nach möglich. Daher ist die Rechtslage folgende:

Die vor dem 22.9.1958 begangenen Verschleierungshandlungen wurden nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Landgerichts nach diesem Zeitpunkt zur Verdeckung des unterschlagenen Betrages von 500,— bis 600,— DM fortgesetzt, stellen also eine einheitliche Tat dar. Da sie jedoch von den weiteren Verdeckungshandlungen, die nach jenem Zeitpunkt auch zur Verdeckung des Fehlbetrages von 2.400,— DM dienten, nicht getrennt werden können, sondern nunmehr dieselben Handlungen einheitlich zur Verdeckung des gesamten Fehlbetrages von 2.900,— bis 3.000,— DM vorgenommen wurden, stellen sie trotz des neuen Vorsatzes und der Erweiterung des Umfanges angesichts des Zusammenfallens der neuen Verdeckungshandlungen mit einem Teil der im März insgesamt begonnenen fortgesetzten Handlung (IV a) eine Einheit dar. Daher ist Tateinheit zwischen den Straftaten zu IV a und b gegeben.

Der Senat war in der Lage, da ersichtlich weitere Feststellungen, die eine Trennung der Verschleierungshandlungen ermöglichen könnten, nicht getroffen werden können, das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs zu IV a und b zu ändern (vgl. § 354 Abs. 1 StPO). Dagegen mussten die beiden Einzelstrafen aufgehoben werden. Allerdings hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, dass sie die gleiche Strafe festsetzen würde, wenn der Angeklagte in den beiden Fällen nur wegen einer einzigen Tat zu verurteilen gewesen wäre (UA S. 17). Diese Hilfserwägung ist schon deshalb gegenstandslos, weil die Strafkammer für die beiden von ihr als selbständig behandelten Teile der einheitlichen Handlung nur zwei Einzelstrafen, aber keine Gesamtstrafe festgesetzt hat und auch nicht festsetzen konnte. Auf die Berechtigung einer solchen Erwägung kommt es hier außerdem deshalb nicht an, weil aus den nachstehend zu 3.) erörterten Gründen auch die weitere Einzelstrafe wegen Betruges in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt aufgehoben werden muss, so dass ohnehin neue Einzelstrafen und somit eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Sollte das Landgericht wiederum im bisherigen Umfang zu einer Verurteilung kommen, so wäre es aber nicht gehindert, im Ergebnis auf die gleiche Gesamtstrafe zu erkennen, die es für die von ihm angenommenen selbständigen Handlungen festgesetzt hat.

Zu 3.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle der Erschleichung der Umzugskosten ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte zur Zeit der Einreichung seiner Umzugskostenrechnung bei der Behörde wusste, dass die früher von ihm bei der Firma EC bestellten weiteren Gardinenstoffe (im Werte von 122,85 DM) nicht nachgeliefert werden sollten (UA S. 18 unten). Es stützt jedoch seine Überzeugung u. a. darauf, dass seine Vermögenslage ihm keinen Anlass gegeben habe, sich Stoffe hinzulegen, für die er nur in Höhe von 2/3 eine Erstattung bekommen haben würde. Diese Erwägung wäre nur dann schlüssig, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass er nur teilweisen Ersatz seiner Unkosten erhalten werde. Denn wenn er geglaubt hatte, er würde die Gardinenstoffe in vollem Umfang ersetzt erhalten, so wäre seine schlechte Vermögenslage kein Hindernis gewesen, sich Stoffe zu beschaffen, die er zunächst nicht benutzte. Der Angeklagte hat sich nun dahin eingelassen, er habe angenommen, dass er die ihm entstandenen Umzugskosten voll erstattet bekommen werde (UA S. 9). Das Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt erachtet hat. Dem Angeklagten war allerdings, als er bei der Zahlung des letzten Betrages an den Kaufmann EC nach Ansicht des Landgerichts die Bestellung der Gardinen fallen ließ, infolge der inzwischen erfolgten Auszahlung des Umzugskostenbetrags bereits bekannt, dass ihm die Gardinen nur in Höhe von 2/3 der Kosten ersetzt würden. Daraus, dass er jetzt nicht mehr die weitere Lieferung der Gardinen wünschte, können aber Schlüsse darauf, welche Absichten er hinsichtlich der Lieferung bei der vorangegangenen Stellung des Antrags auf Kostenersatz hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem er möglicherweise noch an vollen Kostenersatz glaubte, nicht gezogen werden.

Die Beweiswürdigung leidet daher an einem sachlichrechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges und wegen der damit tateinheitlich begangenen Falschbeurkundung im Amt führen muss.

Sollte die neue Verhandlung nicht dazu führen, dass der Angeklagte wegen Betruges, begangen durch Einreichung der Umzugskostenrechnung, verurteilt wird, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 263 StGB durch Unterlassung erfüllt hat, da er der Behörde nach Empfang der Entschädigung nicht gemeldet hat, dass er die Gardinen, für die er Ersatz in Höhe von 2/3 erhalten hatte, nicht mehr anschaffen werde. Hierzu wäre er, abgesehen von seinen allgemeinen Beamtenpflichten, rechtlich umso mehr verpflichtet gewesen, als er selbst durch die Einreichung der Rechnung bewirkt hat, dass die Behörde ihm auch Ersatz für die Gardinen leistete (Rechtspflicht auf Grund vorangegangenen Tuns).

JustizangestellterRothbergFlitner
MartinKrummeLang-Hinrichsen

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