Treffer
BGH Urteil

Untreue durch Entnahme aus Schalterkasse – Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 481/57
Datum
11.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Schalterverwalter entnahm wiederholt Geld aus der Tageseinnahmekasse und verschleierte dies durch falsche Eintragungen; das LG verurteilte wegen schwerer Amtsunterschlagung, verneinte jedoch Untreue. Der BGH stellte fest, dass die Verwahrung und Ablieferung der Tageseinnahmen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründet und änderte den Schuldspruch dahin, dass Untreue vorliegt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen i.S.v. § 266 StGB vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; Grad der Selbständigkeit, wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit, Dauer, Umfang und Art der Tätigkeit sind lediglich Beweisanzeichen.

2

Die Einkassierung, Verwahrung und Ablieferung von Tageseinnahmen begründet regelmäßig die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen; die eigenmächtige Verwendung dieser Gelder erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB).

3

Ein Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass der Verpflichtete kraft dienstlicher Befugnis über die betreffenden Vermögenswerte verfügen kann; fehlt eine solche Verfügungsermächtigung, liegt die Pflichtverletzung typischerweise im Treubruch (Untreue).

4

Ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte rechtliche Würdigung eines Tatbestands die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 13. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Eisenbahnunterassistenten Arthur B. aus ██, geboren ███ 1912 in ██, wegen gewerbsmäßiger Amtsunterschlagung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Botterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Wenges als beisitzende Richter; Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Ob eine Wahrnehmung von Vermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegt, kann nur nach den gesamten Umständen des Falles entschieden werden; der Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, die Dauer, der Umfang und die Art seiner Tätigkeit sind hierfür nur Beweisanzeichen (wie RGSt 69, 279). Der Verwalter eines Fahrkartenschalters der Eisenbahn, der die Tageseinnahmen täglich an die Sammelkasse abzuliefern hat, macht sich, wenn er Geld aus der Schalterkasse für eigene Zwecke entnimmt, der Untreue schuldig (Treubruchstatbestand).

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. Mai 1957

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, damals Unterassistent bei der Eisenbahn des Saarlandes, verwaltete einen Fahrkartenschalter allein. Er hatte die Tageseinnahmen täglich in einer Summe in das Ablieferungsbuch einzutragen und bei dem Beamten der Sammelkasse gegen Quittung im Ablieferungsbuch abzuliefern. Zweimal monatlich hatte er abzurechnen. Er hat, um persönliche Schulden zu bezahlen, im September und Oktober 1956 Geldbeträge aus der Schalterkasse entnommen und zur Verschleierung der Entnahme das Ablieferungsbuch falsch geführt. Er trug als Tageseinnahmen nur die abgelieferten Beträge ein, deckte den Fehlbetrag des Monats Oktober aus Einnahmen des Monats November und trug diese unter falschen Daten im Ablieferungsbuch ein.

Das Landgericht hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung auf fünf Jahre ausgesetzt. Eine damit in Tateinheit begangene Untreue hat es im Gegensatz zur Anklage verneint.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue. Damit hat sie Erfolg.

Zutreffend ist dem angefochtenen Urteil darin, dass ein Missbrauchstatbestand nicht vorliegt. Soweit zu den Aufgaben des Angeklagten als Schalterbeamten der Verkauf von Fahrkarten gehörte, war ihm durch dienstlichen Auftrag die Befugnis erteilt, über das Vermögen der Eisenbahnen des Saarlandes zu verfügen. Er würde sich deshalb der Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes schuldig gemacht haben, wenn er Fahrkarten ohne Bezahlung oder zu einem niedrigeren Preis an Reisende abgegeben hätte.

Für den entsprechenden Sachverhalt, dass eine Verkäuferin Waren aus dem Bestand ihres Geschäftsherrn in dessen Namen und für dessen Rechnung unter dem festgesetzten Preis abgibt, hat dies der frühere 3. Strafsenat in der Entscheidung vom 31. Oktober 1951 – 3 StR 663/51 – (BGHSt 1, 266 StGB Nr. 4) ausgesprochen. Die Stellung als Verwalter eines Fahrkartenschalters verleiht dem Angeklagten jedoch nicht die Befugnis, über die Gelder der Schalterkasse, die er als Kaufpreis für die verkauften Fahrkarten eingenommen und an den Beamten der Sammelkasse abzuliefern hatte, zu verfügen (vgl. RGSt 69, 58).

Die eigenmächtige Verwendung des eingenommenen Geldes erfüllt jedoch den Treubruchstatbestand. Indem der Angeklagte Fahrkarten Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrpreises zu verkaufen, das eingenommene Geld zu verwahren und nach Beendigung des Schalterdienstes jeweils an die Sammelkasse abzuliefern hatte, lag es ihm ob, die Vermögensinteressen der Saarbahnen wahrzunehmen. Diese Verpflichtung bildete den wesentlichen Inhalt des ihm mit der Verwaltung des Fahrkartenschalters übertragenen Dienstgeschäfts. Sie war nicht, wie das Landgericht meint, lediglich eine Nebenverpflichtung, die aus dem Arbeitsverhältnis für jeden Arbeitnehmer erwächst, der bei seiner Tätigkeit die Möglichkeit hat, auf Vermögensstücke seines Dienstherrn einzuwirken.

Das Landgericht ist der Ansicht, von einer Wahrnehmung der Vermögensinteressen könne beim Angeklagten deshalb nicht gesprochen werden, weil darunter Pflichten von einigem Gewicht zu verstehen seien, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt sei. Es bezieht sich hierbei auf die Urteile BGHSt 3, 289 und 4, 170; die ihrerseits die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere auf die Entscheidungen RGSt 69, 58 und 69, 279 zurückgreifen.

Das Landgericht meint, die Tätigkeit des Angeklagten weise diese Merkmale nicht auf; sie gehe über den Rahmen einer Tätigkeit kaum hinaus und lasse keine eigenen Dispositionen zu. Damit verkennt es die von ihm verwendeten Abgrenzungsmerkmale und den Charakter der vom Angeklagten ausgeübten Tätigkeit. Der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, die Dauer, der Umfang und die Art seiner Tätigkeit können Anzeichen – aber auch nur solche – dafür sein, dass es sich um Vorgänge handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Den beschränkten Erkenntniswert dieser Merkmale hat bereits RGSt 69, 279 hervorgehoben.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ist der des Reichsgerichts gefolgt. Sie bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Jurisprudenz aufgegeben ist. Schon nach Dauer und Umfang erweist sich die Tätigkeit des Angeklagten als Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Eisenbahnen des Saarlandes. Daraus, dass es ihm möglich war, innerhalb eines einzigen Monats insgesamt 435.000 Franken aus der Schalterkasse für sich zu entnehmen, ohne dass dies bei den Ablieferungen oder bei der Abrechnung am Ende des Monats auffiel, kann entnommen werden, dass er täglich nicht unerhebliche Geldbeträge an seinem Schalter einnahm. Das Landgericht scheint nun anzunehmen, von einer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen könne hier deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte beim Verkauf der Fahrkarten an feststehende Fahrpreise gebunden gewesen sei und mit den eingenommenen Geldern keine eigenen Dispositionen treffen konnte.

Wollte man in dieser Möglichkeit ein wesentliches Merkmal der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen erblicken, so würde von solcher Wahrnehmung nur bei Geschäftsführern von Unternehmen und selbständigen Verwaltern von Vermögensmassen gesprochen werden können, nicht aber z. B. bei der Tätigkeit des Kassierers einer Bank, der auf Grund schriftlicher Anweisungen Auszahlungen vornimmt. Damit würde der Tatbestand der Untreue im Widerspruch zur bisherigen ständigen Rechtsprechung und zum erkennbaren Sinn der Vorschrift eingeengt werden.

Das Landgericht übersieht, dass bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, wenn sie auf behördlichem oder rechtsgeschäftlichem Auftrag beruht, der Beauftragte in der Regel an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist und gerade in der Verletzung dieser Bindung die Pflichtwidrigkeit zu liegen pflegt. Wegen dieser Bindung ist die Tätigkeit des Beauftragten noch keine bloß mechanische.

Das Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für den Auftraggeber ist bisher in ständiger Rechtsprechung als Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen angesehen worden. Dementsprechend wurde die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im Sinne des § 266 StGB bewertet, so z. B. die Veruntreuung einkassierter Beiträge für die Deutsche Arbeitsfront durch den mit der Einkassierung beauftragten Betriebsobmann (RGSt 69, 58), einkassierter Rundfunkgebühren durch den mit der Einkassierung beauftragten Postbeamten (RGSt 73, 235), auf ein Sparbuch eingezahlter Geldbeträge durch die sie in Empfang nehmende Angestellte der ländlichen Zweigstelle einer Kreissparkasse (RGSt 74, 171), von Gewerkschaftsbeiträgen durch die mit deren Einziehung beauftragte Kassenvorsteherin (BGHSt 2, 324). Hinzu kommt, dass die Tätigkeit dieser Personen sich regelmäßig nicht in der Entgegennahme, Verwahrung und Ablieferung der Gelder erschöpft. Vielmehr haben sie zur Kontrolle der Einnahmen und der Ablieferungen Bücher zu führen, unter Umständen auch Quittungen zu erteilen, ferner Wechselgeld herauszugeben. Das sind Tätigkeiten, die eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit voraussetzen. Das Reichsgericht hat sogar die Tätigkeit eines Kassenboten unter den Begriff der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gezogen, obwohl es den mechanischen Charakter nicht verkannte (RGSt 69, 58, 62).

In BGHSt 3, 289 und 4, 170 sind die Gesichtspunkte der Selbständigkeit und der Bewegungsfreiheit nicht anders verstanden wie früher vom Reichsgericht, vgl. RGSt 69, 58 und 69, 279. Der erste Strafsenat hat in beiden Fällen die Begrenzung seiner Entscheidungen darauf gestützt, dass der Aufgabenkreis des Angeklagten nach seinem Dienstvertrag auf die Ausführung mechanischer Leistungen beschränkt war. Es konnte nach der ständigen Rechtsprechung kein Zweifel bestehen, dass diese Angeklagten nicht Vermögensinteressen ihrer Dienstherren im Sinne des § 266 StGB wahrzunehmen hatten. Dass der 5. Strafsenat im Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 446/52 – von der bisherigen Rechtsprechung hätte abweichen wollen, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung betrifft nicht die Veruntreuung von Geldern durch den mit ihrer Einkassierung beauftragten Beamten.

Nach allem war auch dem Angeklagten mit der Verwahrung und Ablieferung der Tageseinnahmen die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Direktion der Eisenbahnen des Saarlandes aufgetragen. Indem der Angeklagte Teilbeträge hiervon für sich verwendete, hat er diese Pflicht verletzt und seinem Auftraggeber Schaden zugefügt. Wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, hat er im vollen Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit seines Tuns und des den Saarbahnen zugefügten Nachteils gehandelt. Er hat sich also einer mit der schweren Amtsunterschlagung tateinheitlich zusammentreffenden Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht.

Da der Sachverhalt völlig geklärt ist, kann der Senat den Schuldspruch ändern.

Der Strafausspruch musste jedoch aufgehoben werden. Er ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber immerhin nicht ganz auszuschließen, dass die irrtümliche Verneinung der Untreue die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Ferner hat das Landgericht neben der Freiheitsstrafe nur eine Geldstrafe zu erkennen. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Botterweich Busch Dr. Baldus Schalscha Wenges Dr. [REDACTED]

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