Revision: Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen zum fahrlässigen Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/59
- Datum
- 14.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; das Gericht muss ermitteln, welche Vorstellung der Beschuldigte von der Richtigkeit der beschworenen Angaben hatte.
Wurde dem Beschuldigten die Niederschrift vorgelesen, ist er verpflichtet, auf deren Unrichtigkeit hinzuweisen und gegebenenfalls die Beeidigung ihres Inhalts zu verweigern; ob hierin Fahrlässigkeit liegt, bemisst sich nach seinen Wahrnehmungen und der konkreten Belehrung.
Die Auslegung oder Belehrung des Richters über die Reichweite pfändbarer Ansprüche kann das Verständnis des Beschuldigten dahingehend beeinflussen, ob künftige Forderungen anzugeben sind; ein gutgläubiges Verständnis kann den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen.
Fehlen die für die Beurteilung der inneren Tatseite notwendigen Feststellungen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████████ █████ ██, ██, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Geldstrafe von 100 DM anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt, weil er in einem Offenbarungseidsverfahren nach § 807 ZPO falsch geschworen habe, nach Abzug einer Lohnpfändung wöchentlich 35 DM zu verdienen, da er zu jener Zeit überhaupt nichts verdient habe. Seine Revision muss Erfolg haben.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung seit etwa einer Woche als Untervertreter gegen Provision für die Firma [REDACTED] in [REDACTED] tätig. Er hatte noch keine Aufträge hereinbekommen und daher noch nichts verdient. Das Landgericht hält es indes für möglich, dass der Angeklagte gemäß seiner Einlassung dem Gericht erklärt habe, er verdiene zur Zeit nichts; wenn er ein Einkommen haben werde, dann könne er allerdings wegen einer Lohnpfändung 55 DM wöchentlich ausgezahlt erhalten. Es sieht gleichwohl eine fahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten darin, dass er die erwähnte anders lautende Erklärung nach Verlesung der Niederschrift und Belehrung über seine Schuldnerpflichten beschworen hat. Denn er musste nach Auffassung des Landgerichts erkennen, dass sein Vermögensverzeichnis einen falschen Inhalt hatte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, zu der er bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande gewesen sei, hätte er das falsche Vermögensverzeichnis nicht beschworen.
Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte, wenn ihm wie festgestellt die Niederschrift mit seinen Vermögensangaben vor der Eidesleistung vorgelesen worden war, die Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Angaben, nicht seine davon abweichenden vorherigen Erklärungen beschworen, also einen falschen Eid geleistet hat. Er war auch verpflichtet,
den Richter auf die Unrichtigkeit der ihm vorgelesenen Niederschrift hinzuweisen und die Beeidigung ihres Inhalts abzulehnen (anders nur für den Fall der unterbliebenen Verlesung, 4 StR 182/59 vom 26. Juni 1959 in NJW 1959, 1834 Nr. 14).
Jedoch mangelt es an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite, da das Landgericht nicht erörtert hat, welche Vorstellungen sich der Angeklagte bei der Eidesleistung über den Sinn der von ihm beschworenen Vermögensangaben gemacht hat.
Wie die Belehrung des Vollstreckungsrichters im einzelnen lautete, ist im Urteil nicht festgestellt. Vielleicht hat ihm der Richter erklärt, dass alle Ansprüche aus einem Vertretervertrag, auch noch nicht verdiente Provisionen für die in Zukunft abzuschließenden Warenverkäufe, zu dem pfändbaren Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören und deshalb in dem Vermögensverzeichnis angegeben werden müssen (RGZ 138, 252; RGSt 71, 300; Stein/Jonas, 17. Aufl. § 829 ZPO Anm. I 1 a). Es lässt sich daher nicht ohne weiteres ausschließen, dass der Angeklagte geglaubt hat, er müsse die künftigen Forderungen aus dem Provisionsverhältnis in der von ihm erwarteten Höhe angeben, ohne Rücksicht darauf, ob er überhaupt schon Provision verdient habe oder nicht, und ohne dies erkennbar machen zu müssen. Möglicherweise hat er aufgrund solcher Vorstellungen auch die ihm vorgelesene Niederschrift in diesem Sinne verstanden. Wenn er deshalb an der Richtigkeit der beschworenen Vermögensangaben nicht gezweifelt haben sollte, müsste der Vorwurf der Fahrlässigkeit entfallen.
Das angefochtene Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch fehlenden Feststellungen zum inneren Tatbestande des fahrlässigen Falscheides an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Sauer | Flitner |