Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Freisprechung: Fahrlässiger Falscheid mangels Erkennbarkeit der Niederschriftsunrichtigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 182/59
Datum
26.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; in der Niederschrift stand eine vom Angeklagten abweichende Angabe zur aktuellen Beschäftigung. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und sprach frei, weil die tatsächliche Aussage des Angeklagten der Niederschrift entsprach und wegen mehrfacher Störungen und fehlender Verlesung der Niederschrift keine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung vorlag. Die Feststellung der Fahrlässigkeit war damit nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Erklärende bei gehöriger Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner eidlichen Angabe hätte erkennen und durch Richtigstellung verhindern können.

2

Kommt es bei der Niederschriftserstellung zu erheblichen Störungen oder Zeitnot und wird die Niederschrift vor Abnahme des Eids nicht verlesen, begründet dies in der Regel keine Pflicht des Eidespflichtigen, das laut diktierte Protokoll besonders zu überwachen.

3

Liegt die Wahrheit beim tatsächlichen mündlichen Vortrag, aber weicht die Niederschrift davon ab, begründet die bloße Unrichtigkeit der Niederschrift ohne Nachweis einer dem Angeklagten zurechenbaren Unachtsamkeit keinen Vorwurf des fahrlässigen Falscheids.

4

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bedarf es einer substantiierten Darlegung und Überzeugung des Gerichts, aus den konkreten Umständen ersichtlich zu machen, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit schuldhaft nicht erkannt hat; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann ███████████ aus ████, geboren am 0. ██ in █, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Januar 1959 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung wurde nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB abgelehnt.

Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch.

Der Angeklagte war am 26. Februar 1958 zur abermaligen Leistung des Offenbarungseids vorgeladen worden. Beim Durchsprechen des Vermögensverzeichnisses mit dem Angeklagten diktierte der vernehmende Richter der Protokollführerin als Antwort des Beschwerdeführers unter anderem den Satz: „Ich arbeite jetzt bei der Firma ██ und ████████ in ████.“ Sodann nahm der Richter, ohne Verlesung der Niederschrift, dem Angeklagten den Offenbarungseid ab. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte nur bis zum 26. Januar 1958 bei dem genannten Unternehmen gearbeitet.

Die Strafkammer begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 163 Abs. 1 StGB) damit, der Angeklagte hätte auf das Diktat des Richters genau achten müssen, um ihn gegebenenfalls sofort zu berichtigen. Er habe aber offenbar nicht ordentlich zugehört, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei.

Es mag davon ausgegangen werden, dass die Angabe des Arbeitsplatzes, so wie sie im Protokoll stand, unter den Eid fiel. Fraglich kann aber schon sein, ob in dem betreffenden Punkt überhaupt eine Aussage vorlag (RGSt 65, 273; Schneider, GA 1956, 337 ff.).

Jedenfalls ist die Strafkammer der insoweit unwiderlegten Einlassung des Angeklagten nicht gerecht geworden. Am Tag des Eidestermins herrschte starkes Schneetreiben, wodurch der Geschäftsgang beeinträchtigt wurde. Die Verhandlung gegen den Angeklagten wurde mehrfach unterbrochen. Der Richter ließ sich vom Angeklagten zunächst aufzählen, wo er in der letzten Zeit beschäftigt gewesen war. Gerade als dieser auf die Frage: „Und wo waren Sie anschließend?“ antwortete: „Bei der Firma ████████████ und ████████“, kam ein Gerichtsbeamter herein und machte dem Richter eine dienstliche Mitteilung. Später ist der Angeklagte – unwidersprochen – nicht mehr gefragt worden, wo er (jetzt) arbeite. An Einzelheiten des damaligen Verfahrensablaufs konnte sich der Vollstreckungsrichter nicht erinnern (Bl. 4 UA). Das Landgericht hielt es für möglich, dass dieser infolge der häufigen Störungen und aus Zeitnot „den Faden verloren und den Angeklagten nicht deutlich oder gar nicht mehr nach seiner jetzigen Beschäftigung gefragt hat“. Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit ist für den Revisionsrechtszug auszugehen.

Danach hat der Angeklagte aber die Wahrheit gesagt, nur die Niederschrift war unrichtig. Diese ist dem Angeklagten anschließend nicht vorgelesen worden. Lautes Diktieren ersetzt das Vorlesen nicht (Jonas/Pohle, 18. Aufl. Anm. I zu § 162 ZPO). Hierauf weist der Verteidiger mit Recht hin. Hiernach ist nicht zu ersehen, welchen Anlass der Angeklagte gehabt haben sollte, der Fassung des Diktats besondere Aufmerksamkeit zu schenken oder den Richter auf eine Unrichtigkeit des Diktats oder der Niederschrift aufmerksam zu machen, zumal angesichts dieser mehrfach gestörten und eilig durchgeführten „Vernehmung“. Bei dieser besonderen Verfahrenslage wäre es Sache des Richters gewesen, sich vor der Eidesabnahme davon zu überzeugen, dass der Inhalt der unter solchen Schwierigkeiten und Hindernissen zustande gekommenen Niederschrift auch dem entsprach, was der Vollstreckungsschuldner ausgesagt hatte (vgl. Mittermaier, JW 1928, 912 zu Nr. 33).

Nach alledem ist eine fahrlässige Eidesverletzung nicht dargetan. Da wegen der inzwischen verstrichenen Zeit weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kommen, ist der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO.

HoepnerRotbergPlitner
SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)