Mittäterschaft beim versuchten Raub: Nachträgliches Einverständnis reicht nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 415/67
- Datum
- 19.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte durch seinen Tatbeitrag die Tatausführung fördert und damit kausal zum Erfolg beiträgt; bloßes nachträgliches Einverständnis genügt nicht.
Bei einem fehlgeschlagenen Versuch kann Mittäterschaft nur bejaht werden, wenn der Beschuldigte in irgendeiner Weise ursächlich auf den Gesamtablauf eingewirkt hat.
Eine bereits abgeschlossene Tathandlung wird durch ein späteres Einverständnis nicht mehr gefördert; dieses reicht nicht zur Begründung von Mittäterschaft.
Wenn eine spätere Wegnahmehandlung auf einem neuen Tatentschluss beruht, ist gesondert zu prüfen, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 25. April 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort, den Arbeiter Robert █████, geboren ███████████████████, 94477, wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. April 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines versuchten Raubes zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten ███ und die früheren Mitangeklagten ██ und ███ in einer Gastwirtschaft dem ████████ ein Schlafmittel ins Bier getan, um ihm, wenn er eingeschlafen sein würde, sein Geld abzunehmen. Der Plan misslang, weil ██████ nicht einschlief. Später lockten ihn ███ und der Angeklagte █████ mittels einer List in einen Wald und versuchten ihm dort seine Brieftasche wegzunehmen, was ebenfalls misslang. Ob ████ zu der Zeit, als der Plan gefasst wurde, ██████ einzuschläfern, bereits mit den anderen am Tisch saß, hat die Strafkammer nicht klären können. Möglicherweise ist er erst hinzugekommen und eingeweiht worden, als ████ das Schlafmittel schon ins Bier geschüttet hatte. Jedenfalls aber war ██ nachträglich mit dem Plan einverstanden und wollte einen Anteil an der Beute haben.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt indessen nicht die Verurteilung des Angeklagten █████ als Mittäter eines versuchten Raubes. Das Landgericht meint, ██ habe einen Tatbeitrag geleistet, indem er an dem Tisch Platz genommen und im Einverständnis mit den Mittätern auf die Wirkung des Schlafmittels gewartet habe. Dadurch habe er die Mittäter psychisch unterstützt. Dabei übersieht das Landgericht aber, dass ██ durch sein nachträgliches Einverständnis die bereits beendete Gewaltanwendung, die in der Einflößung eines Schlafmittels bestand, nicht mehr fördern konnte. Der Mittäter braucht zwar selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht oder sich an der Tatausführung unmittelbar beteiligt zu haben. Sein Tatbeitrag muss aber die Tathandlung irgendwie gefördert haben und dadurch für den Erfolg mitursächlich gewesen sein (vgl. BGHSt 2, 344; BGH GA 1966, 210; BGH, Urteil vom 14. Juli 1967, 4 StR 138/67). Tathandlung war hier allein der fehlgeschlagene Versuch, ███████ durch Einflößung eines Schlafmittels bewusstlos zu machen. Zu ihr hat der Angeklagte █████ – geht man von den Feststellungen des Landgerichts aus – keinerlei Beitrag geleistet. Sein bloßes nachträgliches Einverständnis mit dem Tatplan genügt nicht. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Plan wie geplant ausgeführt worden wäre und sich ████ an der Wegnahme des Geldes beteiligt hätte, kann dahingestellt bleiben. Beim fehlgeschlagenen Versuch kann als Mittäter nur verurteilt werden, wer in irgendeiner Weise auf den Gesamtablauf ursächlich eingewirkt hat. Daran fehlt es hier nach den bisherigen Feststellungen.
Der spätere Versuch, dem ██████ die Brieftasche wegzunehmen, beruhte, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, möglicherweise auf einem neuen Tatentschluss der Beteiligten. Dass dabei mit Gewalt vorgegangen werden sollte, hat es nicht feststellen können. In Betracht kommt aber, dass sich █████ an dieser nach den bisherigen Feststellungen als █████████████████ zu wertenden Tat als Mittäter oder Gehilfe beteiligt hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Sachverhalt noch zu prüfen sein. Die Feststellungen hierzu erlauben noch keine abschließende Entscheidung. Verfahrensrechtliche Hindernisse bestehen nicht. Da die Anklage auch diesen Teil des Geschehens umfasst, ist er Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO.
| Mayr | Faller | Sanders | |||
| Rotberg | Hürxthal |