Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung trotz Zurechnungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/67
- Datum
- 26.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist zulässig, wenn das Gericht dies für nicht erforderlich hält und die Voraussetzungen für ein weiteres Gutachten nicht dargelegt sind.
Die bloße Behauptung, ein benannter Sachverständiger verfüge über umfangreichere Forschungsmittel, rechtfertigt ohne substantiierten Vortrag nicht die Anordnung eines weiteren Gutachtens.
Feststellungen des Tatgerichts zur Zurechnungsfähigkeit sind nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe die sachverständigen Stellungnahmen sowie die Überzeugungsbildung des Gerichts widerspruchsfrei und im Einklang mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen wiedergeben.
Frühere Feststellungen verminderter Zurechnungsfähigkeit in anderen Verfahren schließen eine spätere Feststellung voller Schuldfähigkeit nicht aus, wenn die tatsächlichen Umstände der Tathandlung (z. B. fehlender Alkoholeinfluss, fehlende Provokation) anders zu bewerten sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 17. November 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 138/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Fredi ██ ███, geboren am ██████████ 1942 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ der Verhandlung, ██████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 17. November 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten ██ ██████████ begangenen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig gesprochen und zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht, ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge Die allein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit betreffende Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Das Schwurgericht durfte nach dieser Vorschrift ohne Rechtsverstoß die Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen mit der Begründung ablehnen, dass es dies nicht für erforderlich halte, zumal auch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Behauptung der Verteidigung, dass der von ihr benannte Sachverständige Prof. Bürger-Prinz über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen psychiatrischen und des medizinischen Sachverständigen Dr. Jahn und Dr. Lechleitner, deren Sachkunde nicht angezweifelt wird, überlegen seien, ist nicht näher ausgeführt worden; dafür ist auch nichts ersichtlich. Die weiter aufgezeigten angeblichen Widersprüche in den Gutachten der vernommenen Sachverständigen bestehen in Wirklichkeit nicht. Da insoweit auch ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils geltend gemacht wird, wird zu diesem Vorbringen nachstehend bei der Behandlung der Sachbeschwerde Stellung genommen werden.
2. Die Sachrüge Die Ausführungen der Revision richten sich ausschließlich gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig gewesen sei. Diese Feststellung hat das Schwurgericht aber rechtsfehlerfrei getroffen. Die Urteilsgründe geben die Auffassungen der Sachverständigen zu den entscheidenden Fragen sowie die hierzu gewonnene Überzeugung des Gerichts widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze wieder (UA S. 28 bis 31).
Das gilt insbesondere für die Darlegungen, dass der Angeklagte sich im vorliegenden Fall zur Tatzeit in einer ganz anderen seelischen und körperlichen Verfassung befunden habe als 1964, wo ihm Dr. Lechleitner in einem Verfahren wegen Nötigung und Bedrohung (Messerstecherei) verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hatte (UA S. 6/7). Während damals genossener Alkohol und vor allem freigewordene Affekte hätten mitberücksichtigt werden können, lagen diese Umstände hier nicht vor. Der Angeklagte habe weder unter Alkoholwirkung gestanden noch sei er angegriffen oder gereizt worden.
Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass der Angeklagte am Tage vor der Tat bis gegen Mitternacht erheblich gezecht und am Vormittag des Tattages 6 Flaschen Bier getrunken hat (UA S. 16). Die Sachverständigen haben diesen Alkoholgenuss mitberücksichtigt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass „das Stunden zuvor getrunkene Bier inzwischen abgebaut gewesen sei“ (UA S. 29) und „der Alkohol bei dem jetzt zur Aburteilung stehenden Geschehen keine Rolle gespielt“ habe (UA S. 31).
Für das Schwurgericht waren diese Ausführungen, wie es ausdrücklich betont, überzeugend. Aus Rechtsgründen kann dagegen nichts eingewendet werden. Es widerspricht keinen Erfahrungssätzen, dass der Angeklagte sowohl den am Tage vor der Tat als auch den am Tatvormittag genossenen Alkohol völlig oder bis auf einen unerheblichen, für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit unter keinem Gesichtspunkt ins Gewicht fallenden Rest abgebaut haben kann. Der Abbau des Blutalkohols setzt schon während des Trinkens in dem Augenblick ein, in dem er ins Blut gelangt ist; auf diese Weise ist während des Zechens am 16. Februar 1966 und am Vormittag des Tattages ein nicht unbeträchtlicher Teil des Alkohols aus dem Blut des Angeklagten ausgeschieden worden. Außerdem standen für den Abbau des Alkohols weitere zweimal acht Stunden zur Verfügung, nämlich die Zeit von Mitternacht bis vormittags 8.30 Uhr und von Mittag bis zum Abend des Tattages. Die Tat ist erst nach 20.00 Uhr begangen worden.
Das Gutachten des Dr. Lechleitner ist auch nicht deshalb in sich widersprüchlich, wie die Revision meint, weil Dr. Lechleitner eine Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für ratsam hält. Wie ausdrücklich in den Urteilsgründen hervorgehoben wird, beruht diese Auffassung des Sachverständigen allein auf der Annahme, dass der Angeklagte „wie damals im Jahre 1964 für andere gefährlich werden könnte“. Diese Frage habe aber nichts damit zu tun, ob der Angeklagte für die konkrete hier zur Aburteilung stehende Tat voll zurechnungsfähig sei (UA S. 30). Das Schwurgericht sagt dazu, dass das Gutachten insoweit keinen Widerspruch enthalte (UA S. 32). Der Sachverständige hat nur aus „psychiatrischer Sicht“ eine Unterbringung des Angeklagten für wünschenswert gehalten, ohne die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Unterbringung (§ 42b StGB) mit dieser Auffassung bejahen zu wollen.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, der Angeklagte sei zur Tatzeit stärkeren Erregungen ausgesetzt gewesen, greift die Revision in unzulässiger Weise die gegenteiligen Feststellungen des Schwurgerichts an. Dieses hat auch das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung bei dem Angeklagten ausgeschlossen. Somit ist in rechtlich unangreifbarer Weise dargelegt worden, dass der Angeklagte für die Tat voll verantwortlich ist.
Die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslangem Zuchthaus war daher gemäß § 211 StGB zwingend geboten.
| Mayr | Rotberg | Sanders | |||
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