Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 412/54
- Datum
- 11.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) genügt, dass Dritte einem Amtsträger Gelder in dessen amtlicher Funktion oder wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit seiner Amtstätigkeit anvertrauen.
Die innerdienstliche Unbefugnis des Beamten, außerhalb der Dienststelle tätig zu werden, schließt die Annahme amtlichen Anvertrautseins nicht aus; entgegenstehende Dienstanweisungen berühren die Rechtsqualifikation nicht.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; Angriffe, die lediglich eine andere Würdigung der Beweise fordern, sind unzulässig.
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer nicht verpflichtet, jede persönlich belastende oder erblich bedingte Eigenschaft strafmildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 11. Juni 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Sparkassenobersekretär Wilhelm ███ aus ██ ██████ (Kreis █), geboren am ████ 1907 in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nachdem der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das frühere Urteil der Strafkammer aufgehoben hatte, hat diese den Angeklagten erneut wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch sachlich-rechtlich lässt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Darlegungen der Strafkammer schließen die Annahme aus, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, die erhaltenen oder abzuhebenden Gelder nicht abzuführen, bereits bei Erteilung der Aufträge gefasst hatte. Die Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch die Annahme schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in zwei Fällen ist rechtlich nicht angreifbar.
Wie das Landgericht feststellt, hatte sich in Dinker bei einigen Sparkassenkunden der Brauch eingebürgert, nicht in allen Fällen zur Sparkassen-Zweigstelle in Welver oder zur Nebenstelle Dinker zu gehen. Sie wandten sich vielmehr an den damals in Dinker wohnenden Angeklagten, wenn er an Werktagen abends oder sonntags zu Hause war, und baten ihn, für sie Gelder bei der Sparkasse in Welver einzuzahlen oder abzuheben. Diesem war zwar durch seine Dienst-
anweisung untersagt, außerhalb der von ihm geleiteten Sparkasse Welver tätig zu werden. Er erfüllte jedoch die Wünsche der Kunden aus Gefälligkeit und zu Werbezwecken gegenüber der Konkurrenz, weil in Dinker noch eine andere Sparkasse vorhanden war. Zu diesen Kunden gehörten auch die Geschädigten Frau ████████ und der Handwerksmeister █████████.
Wie die Strafkammer weiter darlegt, wandte sich diese Frau mit ihrem Anliegen an den Beschwerdeführer, weil ihr seine Dienststellung sowie die Tatsache bekannt war, dass er zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörende Geschäfte auch von seiner Wohnung aus zu erledigen pflegte. Sie hat ihn nicht etwa als ihren Boten angesehen und beauftragt. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass die Kunden ihn als weitere Außenstelle Dinker der Sparkasse zu helfen ansahen.
Danach konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass das Sparbuch und das davon abzuhebende Geld dem Angeklagten als Zweigstellenleiter der Gemeindesparkasse für diese Kasse anvertraut waren und sonach ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung des Gewahrsams und der Amtstätigkeit des Beamten bestand. Der Annahme amtlichen Anvertrautseins stand weder der Umstand entgegen, dass Frau ██ █████, da sie den Beschwerdeführer nicht antraf, ihm den Auftrag durch seine Ehefrau übermitteln ließ, noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu Werbezwecken, sondern auch aus Gefälligkeit gehandelt hat.
Auch der Handwerksmeister █████████ hat sich, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar darlegt, des Angeklagten nicht etwa mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis als seines privaten Boten (RGSt 21, 52) bedient. Vielmehr hat er in ihm ausschließlich den Leiter der Zweigstelle Welver gesehen und deshalb seine Dienste in Anspruch genommen. Er hat zwar, wie die Strafkammer unterstellt, möglicherweise gewusst, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm beliebten Handhabung nach der innerdienstlichen Sparkassen-Anweisung nicht berechtigt war. Dies hat aber den Kunden, wie das Landgericht weiter ausführt, „gleichwohl nicht gehindert, in dem Angeklagten den Beamten zu sehen, der gewissermaßen eine zweite, in Dinker ansässige Außenstelle der Zweigkasse Welver darstellte“. Darin liegt kein Widerspruch.
Der Beschwerdeführer war für die von ihm übernommenen Sparkassengeschäfte nach außen hin zuständig und nur im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin nicht befugt, außerhalb seiner Dienststelle Geschäfte für die Sparkasse abzuschließen. Dass █████████ dies möglicherweise wusste, hinderte ihn nicht, in dem Angeklagten den in Dinker für die Sparkasse Welver handelnden zuständigen Beamten zu sehen. Beide Teile haben nach der Überzeugung des Tatrichters in dem einverständlichen Willen gehandelt, das Geld durch die Person des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Zweigstellenleiter in die Obhut der Sparkasse zu bringen (vgl. RG HRR 1928 Nr. 1538). Dadurch erwuchs dem Beschwerdeführer die erhöhte Pflicht amtlicher Treue, deren Verletzung der § 350 StGB unter Strafe stellt. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift stand nicht entgegen, dass der Angeklagte entgegen seiner Dienstanweisung gehandelt hatte (BGH NJW 1952, 191 Nr. 17).
Auch sonst lässt das Urteil keinen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer war nicht genötigt, die erbliche Belastung des Beschwerdeführers strafmildernd zu werten.
Im Übrigen hat das Landgericht bei beiden Einzelstrafen die gesetzliche Mindeststrafe des § 351 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Augustin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Seibert |