Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 38/57
Datum
28.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter einer Sparkassennebenstelle, wurde wegen zweimaliger Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt, weil er je 5.000 DM eines Kunden, zur Verwahrung übergeben, abredewidrig für eigene Zwecke verwendete. Das Landgericht stellte vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht und amtlichen Alleingewahrsam fest. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen tragen sowohl Untreue als auch Amtsunterschlagung und die Annahme selbständiger Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) verwirklicht sich, wenn der Pflichtenträger vorsätzlich seine Treuepflicht dadurch verletzt, dass er anvertraute Vermögenswerte zum eigenen Vorteil verwendet.

2

Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) setzt voraus, dass ein Amtsträger Geld in amtlicher Eigenschaft empfängt und in amtlichem Gewahrsam eigenmächtig für eigene Zwecke verwendet.

3

Tateinheit zwischen Untreue und Amtsunterschlagung kann bestehen, wenn die gleiche Verfügungs- oder Verwendungswirkung die Tatbestandsmerkmale beider Delikte erfüllt und die Feststellungen dies tragen.

4

Tatmehrheit ist gegeben, wenn der Täter mit neuem Tatentschluss zeitlich getrennt jeweils selbständig anvertraute Vermögenswerte für eigene Zwecke verwendet und dadurch mehrere selbständige Handlungen verwirklicht.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 14. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████████ Wilhelm C. ██ aus ██████, ███ geboren ███ 1911 in ███ ██ (Kreis ████), wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C____ in der Verhandlung, Swumesen, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. November 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, unter anderem wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Fall IC) verurteilt worden.

Seine Revision greift die Verurteilung in diesem Teil und den gesamten Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Nach den Feststellungen zum Fall IC (II 2 des Urteils) unterhielt der Schuhkaufmann Alfons IC bei der Sparkassenzweigstelle in HO ein Scheck-Konto. Am 27. April 1954 und im Herbst dieses Jahres übergab er dem Angeklagten als dem Leiter der Zweigstelle je 5.000,-- DM in bar. Der Angeklagte sollte dieses Geld in ein Schließfach der Kasse legen. Falls IC länger ortsabwesend sein und während dieser Zeit sein Konto über die ihm genehmigte Höchstsumme hinaus überzogen werden würde, sollte der Angeklagte einen entsprechenden Betrag aus dem Schließfach nehmen und auf das Sonderkonto IC einzahlen, damit die nicht genehmigte Spitze des Hauptkontos gesichert sei. Der Angeklagte verbrauchte jedoch die 10.000,-- DM abredewidrig im eigenen Interesse.

Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten zwei Vergehen der Untreue, jeweils in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, gesehen. Hiergegen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Was zunächst die Verurteilung aus § 266 StGB betrifft, hat die Strafkammer sowohl den Missbrauchstatbestand wie den Treubruchtatbestand als verwirklicht angesehen (S. 15 UA).

Die sehr knappen Darlegungen des Landgerichts lassen allerdings nicht erkennen, inwiefern hier die dem Angeklagten vom Kaufmann IC verliehene beschränkte Vertretungsmacht über den im Innenverhältnis erteilten Auftrag hinausging. Hierauf hat der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger zutreffend hingewiesen. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Erfüllung beider Tatbestände angenommen hat, liegen anders (vgl. BGHSt 5, 61, 65).

Indes wird im vorliegenden Fall die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 266 StGB durch die bedenkenfreie Darlegung des Landgerichts getragen, dass der Angeklagte die ihm kraft Auftrags obliegende Treuepflicht, die Vermögensinteressen des Auftraggebers ██████ wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt hat.

Auf den Strafausspruch war es ersichtlich ohne Einfluss, dass der Tatrichter auch den Missbrauchstatbestand als erfüllt angesehen hat.

Auch die Annahme einer in beiden Fällen tateinheitlich begangenen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich berechtigt gefühlt, über das Geld des Kunden IC in beschränktem Umfang für sich zu verfügen. Dies widerspricht den gegenteiligen, ausreichenden Feststellungen. Der Angeklagte hat abredewidrig und bewusst unbefugt verfügt. Auch hatte er das Geld als Leiter der Sparkassennebenstelle, also in amtlicher Eigenschaft, empfangen und in Gewahrsam gehabt, nicht als Privatmann, wie die Verteidigung behauptet (vgl. auch BGH 4 StR 412/54 vom 11. November 1954, Strafsache ██████ LG Arnsberg). Ferner besteht kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte an dem Inhalt des Schließfachs der Kasse nur Mitgewahrsam gehabt habe (vgl. Nr. 5 zu § 350 StGB), sofern das Geld überhaupt in den Tresor gelegt worden ist. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass das Landgericht amtlichen Alleingewahrsam des Angeklagten angenommen hat. Besonderer Erörterungen hierzu bedurfte es angesichts des im Urteil dargelegten selbstherrlichen Vorgehens und Verhaltens des Angeklagten nicht, welcher der alleinige Leiter der Sparkassennebenstelle war. Er wollte den Kunden seiner Zweigstelle gegenüber als der „Bankier von ████“ erscheinen (S. 20 UA).

Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat ferner eine Darlegung im Urteil darüber vermisst, dass der Angeklagte die ihm anvertrauten 10.000,-- DM sich rechtswidrig zugeeignet habe.

Diese Rüge geht fehl. Die Feststellungen der Strafkammer hierzu (S. 5, 12, 15 UA) stimmen zwar nicht jeweils wörtlich miteinander überein. Sie sollen aber ersichtlich besagen, dass der Angeklagte das Geld dadurch für sich verbrauchte, dass er damit von ihm bewusstermassen unbefugt bewilligte Kontoüberziehungen ausglich, um seiner daraus zu erwartenden persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen.

Auch die Annahme zweier selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte zunächst die im April 1954 erhaltenen 5.000,-- DM und dann auf Grund neuen Tatentschlusses das im Herbst 1954 empfangene Geld für eigene Zwecke verwendet hat. Denn als im Herbst 1955 auf die erneute Überziehung seines Kontos von einem Beamten der Zweigstelle IC aufmerksam gemacht wurde und auf die nach seiner Meinung noch in seinem Schließfach liegenden 5.000,-- DM verwies, stellte es sich heraus, dass der Angeklagte auch diesen Betrag für sich verbraucht hatte (S. 5 UA). Die zu anderen Punkten gemachten Ausführungen (S. 17–19 UA) lassen erkennen, dass die Strafkammer die Gesichtspunkte der Tateinheit und der fortgesetzten Handlung nicht übersehen hat. Tatmehrheit bedurfte, entgegen der Annahme der Revision, hier keiner besonderen Begründung.

Das Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.

SeibertSauerHoepner
KrummeLang-Hinrichsen

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