Revision des Nebenklägers gegen Freispruch wegen Notwehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 411/61
- Datum
- 19.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann sich nicht auf Verfahrensrechte berufen, die ausschließlich dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zugewiesen sind (z. B. Akteneinsicht nach § 147 StPO).
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der rügende Beteiligte einen Beweisantrag nicht gestellt oder sich nicht ausdrücklich dem Beweisantrag eines anderen angeschlossen hat; fehlende Vernehmung eines geladenen, nicht erschienenen Zeugen verpflichtet das Gericht dann nicht zur Nachholung.
Die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters sind in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder sonstige willkürliche Würdigungen überprüfbar; eine abweichende eigene Würdigung rechtfertigt keine Aufhebung.
Notwehrrechtfertigung umfasst die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auch mit einem stärkeren, zur Abwehr geeigneten Mittel, sofern die Verteidigungshandlung nicht objektiv die Grenzen der Notwehr überschreitet und kein vorsätzliches Zufügen der schweren Verletzung feststeht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ den Gastwirt Heinz ██, geboren am ███████████ 1929 in █████ ██, wegen schwerer Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Fr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. März 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, am 26. September 1960, 0.30 Uhr in Dorsten den Schlosser Reinhard ████████ durch einen Schuss aus einer Gaspistole vorsätzlich körperlich so misshandelt zu haben, dass dieser dadurch das Sehvermögen auf dem linken Auge verlor.
In der Hauptverhandlung ist folgendes festgestellt worden:
In den Abendstunden des 25. September 1960 kam der Schlosser Reinhard ███████, der zuvor schon in drei oder vier Gaststätten 10 bis 12 Glas Bier getrunken hatte, in die vom Angeklagten betriebene Gastwirtschaft „Alexotte“ in ████████, trank dort weiter Bier. Dabei kam es zu Streitigkeiten zwischen ██ und dem Angeklagten, in deren Verlauf der Angeklagte den ████████ zum Bezahlen und zum Verlassen des Lokals aufforderte. Dieser aber weigerte sich zu gehen. Er äußerte gegenüber der in den Streit hineingezogenen Ehefrau des Angeklagten: „Du bist mir viel zu rotzig, ich hau dich in die Schnauze.“ Dem Angeklagten war bekannt, dass ██████ zu Handgreiflichkeiten neigte. Er holte daher zur Vorsicht und, weil er sich ████ körperlich unterlegen fühlte, seine ██████████ aus einem Fach hinter der Theke. Mit ihr eilte er seiner Ehefrau zur Hilfe, als ████████ diese, nachdem sie vor die Theke gekommen war, „mit einem zerbrochenen Bierglas in der zum Schlag gehobenen Hand“ angreifen wollte. „Blitzschnell wandte sich █████ mit dem angebrochenen Bierglas immer noch zum Schlage ausholend gegen den Angeklagten, der daraufhin im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß aus kurzer Entfernung schoss.“ ███ wurde von dem Schuss ins Gesicht getroffen und fiel zu Boden. Da der Schuss nur aus 20 cm Entfernung abgegeben war, trat eine Prellung und dadurch eine starke innere Blutung des durch den Pulverschmauch äußerlich verbrannten linken Auges des ███ ein. Er verlor dessen Sehkraft völlig.
Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, weil ihm nicht widerlegt werden könne, dass er von █████████████████ angegriffen worden sei und auf ihn in Notwehr geschossen habe, ohne diese zu überschreiten.
Die Revision des Nebenklägers beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegündet.
I. Die Verfahrensrüge
1. Die Revision beanstandet, aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergebe sich nicht, dass der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe. Abgesehen davon, dass der Nebenkläger damit eine unbeachtliche Protokollrüge erhebt, ist diese Beanstandung nach §§ 339, 397, 385 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig. Denn die Vorschrift (§ 258 Abs. 2 StPO), wonach dem Angeklagten das letzte Wort gebührt, ist lediglich zu dessen Gunsten gegeben. Im Übrigen ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen, dass dem Angeklagten, nachdem sein Verteidiger sich geäußert hatte, Gelegenheit gegeben wurde, sich zu erklären, und danach das Urteil verkündet worden ist (Hauptakten Bl. 57 Rückseite).
2. Der Nebenkläger hält die §§ 147, 336 StPO für verletzt, weil die Strafkammer mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten gehalten gewesen sei, „die Strafakten, ferner aber die Ermittlungsakten 20 Js 300/60 StA Essen beizuziehen und sie auch der Vertretung der Nebenklage zwecks Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung zu stellen.“ In der Nichtherbeiziehung und Zurverfügungstellung dieser Akten müsse eine Behinderung der Vertretung der Nebenklage gesehen werden, auf diesen Verletzungen beruhe auch das angefochtene Urteil.
§ 147 StPO enthält nur eine zugunsten des Angeklagten und seines Verteidigers vorgesehene Befugnis zur Akteneinsicht. Auf sie kann der Nebenkläger sich nicht berufen (§§ 393, 397, 385 StPO). Ob Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind, die zugunsten des Nebenklägers bestehen, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht darauf.
Die Einsicht in die dem Gericht damals allein vorliegenden Hauptakten ist dem Vertreter des Nebenklägers auf dessen Antrag gestattet worden. Schon damals konnte er den Hauptakten entnehmen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraft ist und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung schwebte (HA Bl. 18). In der Hauptverhandlung wurden dem Angeklagten in Anwesenheit des Nebenklägers und seines Vertreters seine Vorstrafen vorgehalten und von ihm anerkannt. Sämtliche Prozessbeteiligten waren mithin vor der Verkündung des angefochtenen Urteils darüber im Bilde, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war und das bezeichnete Ermittlungsverfahren gegen ihn lief. Wenn der Angeklagte dennoch durch das angefochtene Urteil freigesprochen wurde, so geschah dies, weil ihm seine Einlassung, in diesem Falle in Notwehr gehandelt zu haben, auf Grund des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnte (UA S. 7).
3. Soweit der Nebenkläger die Aufklärungsrüge erhebt, weil Anton ██████████ als Zeuge nicht vernommen worden ist, wird dies des Zusammenhangs wegen bei Behandlung der Sachrüge erörtert werden.
II. Die Sachrüge
Gegen den Freispruch des Angeklagten mangels Beweises bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach der Angeklagte in Notwehr gehandelt und diese nicht überschritten hat, sind rechtsbedenkenfrei. Der Angeklagte durfte dem ihn mit einem angebrochenen Bierglas in der Hand blitzschnell angreifenden Schlosser ███████, dem er sich nach den Feststellungen mit Recht körperlich unterlegen fühlte, zur Abwendung der durch Schnittwunden drohenden Gefahr durch den Gebrauch der in seiner Hand befindlichen Gaspistole entgegentreten. Da ihm niemand zu Hilfe kam, ein Anruf bei der Polizei keine rechtzeitige Hilfe versprach und ein bloßes Drohen mit der Gaspistole gegenüber ███████, dessen „aggressiver Charakter“ dem Angeklagten bekannt war, und den er zuvor schon vergeblich zum Verlassen des Lokals aufgefordert hatte, keine ausreichende Wirkung versprach, durfte er ein stärkeres Mittel wählen, das geeignet war, dem Angriff ████████ nicht nur zu begegnen, sondern ihn wirksam zu entkräften. Das aber stellte nach der Sachlage nur die Benutzung der Gaspistole zum Schießen, nicht dagegen lediglich ihre Verwendung zum Schlagen dar. Dass der Angeklagte absichtlich aus nur 20 cm Entfernung auf ██ geschossen hat, hält die Strafkammer für ausgeschlossen. Damit scheidet aus, dass der Angeklagte nicht nur zur Abwehr geschossen oder seine Notwehr überschritten hat. Aber auch ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten kommt nach den Feststellungen der Strafkammer nicht in Betracht, da der blitzschnell handelnde ████ – „im Begriff, sich auf den Angeklagten zu stürzen, die Entfernung zu ihm selbst durch seine Angriffsbewegung verringert hat“.
2. Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unzulässig. Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem Tatrichter. Die Strafkammer hat dabei – entgegen den Ausführungen der Revision – weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen.
Schon der Ausgangspunkt der Revisionsangriffe ist falsch. Die mit den Bekundungen der Eheleute ███████ und des ebenfalls als Zeugen vernommenen ████████ z. T. in Widerspruch befindliche Aussage der Edith ███ steht nicht allein. Sie ist vielmehr nicht nur von der Ehefrau des Angeklagten, sondern auch von der Serviererin Marianne ███ ██████████ bestätigt worden. Dass die Strafkammer den Bekundungen dieser Zeuginnen den Vorzug gab, zumal beide Zeuginnen in keiner Abhängigkeit mehr vom Angeklagten stehen, während die Eheleute ███ mit dem Angeklagten befreundet sind und ████████ sowie ███████████████ vor dem Vorfall schon erhebliche Mengen Bier zu sich genommen hatten, stellt gewiss keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze dar. Das neue Vorbringen der Revision, weder auf ██████████ noch auf ██████████ habe der Alkoholgenuss eingewirkt, ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Der Beschwerdeführer unternimmt den vergeblichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen.
3. Fehl schlägt auch die – schon unter I 3 erwähnte – unter ausdrücklichem Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO erhobene Aufklärungsrüge. Der Beschwerdeführer beanstandet mit ihr, dass der vom Verteidiger des Angeklagten als Zeuge benannte Anton ████, der zur Hauptverhandlung trotz Ladung nicht erschienen war, als Zeuge nicht vernommen worden ist, obwohl der Verteidiger des Angeklagten um Vertagung gebeten habe. Er führt dazu aus, dass mithin eine vollständige Aufklärung unterblieben und nicht lückenlos festgestellt sei, ob er den Angeklagten tatsächlich rechtswidrig angegriffen habe.
Diese Beanstandung ist als Aufklärungsrüge unbegründet.
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an das Reichsgericht (RGSt 58, 141) wiederholt entschieden, dass von Prozessbeteiligten (Staatsanwalt und Angeklagtem) gestellte Beweisanträge auch für andere Prozessbeteiligte (Angeklagten und Mitangeklagten) geltend angesehen werden könnten, dies aber immer nur unter der Voraussetzung, dass der andere Prozessbeteiligte ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen erkennen ließ, er schließe sich dem Beweisantrag zur Klärung der Beweisfrage an (vgl. BGH NJW 1952, 273 Nr. 21; MDR 1952, 410; BGH 2 StR 227/53 vom 24. Februar 1954 – unveröffentlicht; StR 455/57 vom 17. Oktober 1957 – unveröffentlicht).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn da der Beschwerdeführer vor und in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag stellte und sich dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vertagung nicht anschloss, vielmehr in keiner Weise zu erkennen gab, dass ihm an der Anhörung des auf Antrag des Verteidigers geladenen und nicht erschienenen Zeugen gelegen sei, bestand für das Landgericht keine Veranlassung zu der Annahme, der Beschwerdeführer versprache sich von der Vernehmung dieses Zeugen eine seinen Belangen entsprechende Klärung. Somit musste die Strafkammer sich nicht zur Vernehmung des █████ als Zeugen gedrängt fühlen, nachdem die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach ihrer Überzeugung eine Klärung des Tatvorgangs erbracht hatte, die einen Freispruch des Angeklagten mangels Beweises gestattete.
Sollte die Revision ihre Beanstandung nicht als Aufklärungsrüge, sondern als andere Verfahrensrüge aufgefasst wissen wollen, so könnte der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Angeklagte nicht gemäß § 228 Abs. 1 StPO beschieden worden ist, ebenfalls nichts herleiten. Denn die fehlende Bescheidung des vom Verteidiger des Angeklagten gestellten Antrags könnte nur als unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten angesehen werden, nicht aber als eine Beschwer des Nebenklägers.
Nach alledem ist die Revision des Nebenklägers zu verwerfen.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Martin | Flitner |